Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 255 Buch 1907
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Satzungen des Arbeitsvermittlungs=Amtesder Landeshaup stadt Innsbruck.
233
bei der Sparkasse entweder persönlich zu übergeben
oder an diese durch den Vorsteher der Gemeinde des
Wohnortes einsenden zu lassen hat.
Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen
seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht mehr
zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben, welcher
auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer
seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des vorbezeich¬
neten Geburtsortes verlegt. Nur jener Teilnehmer, wel¬
cher in diesem Gebiete heimatberechtigt ist und erwerbs¬
halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohnsitz
nennen muß, tann noch weiter Mitglied der Alters¬
sparkasse bleiben.
Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers auf seinem
Alterssparkasse=Konto den Betrag von 2000 Gulden,
so hört die Ueberschreibung von Zinsen aus der Spar¬
kasse auf die Alterssparkasse und die Ueberweisung von
Zuschüssen an die letztere auf, und es erfolgt sodann
nur noch die regelmäßige Verzinsung des Guthabens
in der Alterssparkasse.
Mit dem vollendeten 60. Lebensjahre scheidet der
Teilnehmer aus der Alterssparkasse aus, welche ihm,
sowie den aus den oben angeführten Gründen aus dem
Verbande Ausgeschlossenen das statutengemäß ge¬
bührende Guthaben ausbezahlen wird.
Möge es kein Berufener versäumen, an den Wohl¬
taten der Alterssparkasse teilzunehmen, um dadurch
den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor¬
gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter.
Alles Nähere besagt das Statut.
Sparkasse der Stadt Innsbruck,
im August 1895.
Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landes¬
hauptstadt Unnsbruck.
Der Gemeinderat der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit¬
zung vom 20. Dez. 1902 die Errichtung
eines städtischen Arbeitsvermittlungs¬
amtes.
Die soizale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt
sich in Folgendem zusammenfassen:
1. Fortfall des planlosen Umherwanderns der Ar¬
beiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall der
Verführung zum Bettel und Vagabundieren.
2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter
und Arbeiterinnen um Arbeit.
3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegentlich
des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorübergehen¬
den Arbeitslosigkeit.
4. Dezentralisation der Industrie, indem man es den
Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte möglich
macht, tüchitge Fachleiter aus den größeren Städten zu
erhalten und es den Arbeitern der kleineren Städte
wie der Landgemeinden erleichtert, an den kleineren
Orten bei Arbeitsstockung Beschäftgung zu erhalten.
Durch die zentrale Organisation wird also nun
nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter
in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬
teil gerade der Hauptgrund derselben beseitigt, daß
es nämlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist,
rasch Arbeit zu finden, während in den kleineren Städ¬
ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist
mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall
bekannt wird.
5. Die Möglichkeit, es frühzeitig zu erfahren, wenn
Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten
Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬
niserregender Weise vermehren, um rechtzetiige Ab¬
hilfe schaffen zu können.
6. Förderung des sozialen Friedens, indem man
eine der Ursachen des Arbeiterelendes, der Verbrechen
und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach Mög¬
lichkeit beseitigt.
7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen
und Ausschließungen.
8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des
guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch
Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch
die Nachweisstelle unter Ausschluß jeder Mitteilung
über die politische Parteirichtung.
9. Schaffung der Grundlagen für eine gerechte und
sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit der
Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenverwal¬
tungen die Möglichkeit, verschuldete und unverschuldete
Armut zu unterscheiden und dem Armen einen Weg zu
neuem Erwerb zu eröffnen.
10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬
fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden
Arbeitslosigkeit auf Grund des aus dem Geschäftsbe¬
triebe erwachsenden statistischen Materiales und der
dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluß
daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugenden
Tätigkeit.
11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst¬
boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von
Seite der privaten Dienstvermittlungen.
12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber.
Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬
beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden
Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬
wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬
folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle
Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und
hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt,
soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden.
Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht
mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener
Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die ge¬
ringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeitsver¬
mittlung den bestehenden gut eingerichteten genossen¬
schaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten und
es wird sich auch hierdurch eine Einschränkung in den
Berufsarten bei der städtischen Vermittlung von selbst
ergeben. Als Hauptaufgabe betrachtet es die kom¬
munale Arbeitsvermittlung, wie sie hier eingeführt
werden soll, vorerst Dienstboten und nicht qualifizierten
Arbeitern Arbeit zu verschaffen.
Sicher werden sich hier wie in allen österreichi¬
schen und deutschen Städten, wo städtische Arbeits¬
vermittlungsämter eingeführt wurden, die Genossen¬
schaften demselben anschließen.
Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwilligkeit
der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeitsnach¬
weis neutral zu organisieren und zu verwalten, so daß
endlich die Zweckmäßigkeit eines unparteiisch geleiteten
städt. Arbeitsnachweises von beiden Seiten (von den
Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkannt werde. Die
Errichtung eines städtisch. Arbeitsvermittlungsamtes
wurde als eine soziale Pflicht der Gemeinde erkannt
und soll die Vermittlungsstelle eine soziale Wohlfahrts¬
einrichtung sein. Es ist selbstverständlich, daß die
Vermittlung unentgeltlich erfolgen muß; durch die