Satzungen des Arbeitsvermittlungs=Amtesder Landeshaup stadt Innsbruck. 233 bei der Sparkasse entweder persönlich zu übergeben oder an diese durch den Vorsteher der Gemeinde des Wohnortes einsenden zu lassen hat. Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht mehr zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben, welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des vorbezeich¬ neten Geburtsortes verlegt. Nur jener Teilnehmer, wel¬ cher in diesem Gebiete heimatberechtigt ist und erwerbs¬ halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohnsitz nennen muß, tann noch weiter Mitglied der Alters¬ sparkasse bleiben. Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers auf seinem Alterssparkasse=Konto den Betrag von 2000 Gulden, so hört die Ueberschreibung von Zinsen aus der Spar¬ kasse auf die Alterssparkasse und die Ueberweisung von Zuschüssen an die letztere auf, und es erfolgt sodann nur noch die regelmäßige Verzinsung des Guthabens in der Alterssparkasse. Mit dem vollendeten 60. Lebensjahre scheidet der Teilnehmer aus der Alterssparkasse aus, welche ihm, sowie den aus den oben angeführten Gründen aus dem Verbande Ausgeschlossenen das statutengemäß ge¬ bührende Guthaben ausbezahlen wird. Möge es kein Berufener versäumen, an den Wohl¬ taten der Alterssparkasse teilzunehmen, um dadurch den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor¬ gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter. Alles Nähere besagt das Statut. Sparkasse der Stadt Innsbruck, im August 1895. Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landes¬ hauptstadt Unnsbruck. Der Gemeinderat der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit¬ zung vom 20. Dez. 1902 die Errichtung eines städtischen Arbeitsvermittlungs¬ amtes. Die soizale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt sich in Folgendem zusammenfassen: 1. Fortfall des planlosen Umherwanderns der Ar¬ beiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall der Verführung zum Bettel und Vagabundieren. 2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter und Arbeiterinnen um Arbeit. 3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegentlich des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorübergehen¬ den Arbeitslosigkeit. 4. Dezentralisation der Industrie, indem man es den Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte möglich macht, tüchitge Fachleiter aus den größeren Städten zu erhalten und es den Arbeitern der kleineren Städte wie der Landgemeinden erleichtert, an den kleineren Orten bei Arbeitsstockung Beschäftgung zu erhalten. Durch die zentrale Organisation wird also nun nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬ teil gerade der Hauptgrund derselben beseitigt, daß es nämlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist, rasch Arbeit zu finden, während in den kleineren Städ¬ ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall bekannt wird. 5. Die Möglichkeit, es frühzeitig zu erfahren, wenn Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬ niserregender Weise vermehren, um rechtzetiige Ab¬ hilfe schaffen zu können. 6. Förderung des sozialen Friedens, indem man eine der Ursachen des Arbeiterelendes, der Verbrechen und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach Mög¬ lichkeit beseitigt. 7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen und Ausschließungen. 8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch die Nachweisstelle unter Ausschluß jeder Mitteilung über die politische Parteirichtung. 9. Schaffung der Grundlagen für eine gerechte und sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit der Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenverwal¬ tungen die Möglichkeit, verschuldete und unverschuldete Armut zu unterscheiden und dem Armen einen Weg zu neuem Erwerb zu eröffnen. 10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬ fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden Arbeitslosigkeit auf Grund des aus dem Geschäftsbe¬ triebe erwachsenden statistischen Materiales und der dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluß daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugenden Tätigkeit. 11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst¬ boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von Seite der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬ beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬ wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬ folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt, soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden. Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die ge¬ ringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeitsver¬ mittlung den bestehenden gut eingerichteten genossen¬ schaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten und es wird sich auch hierdurch eine Einschränkung in den Berufsarten bei der städtischen Vermittlung von selbst ergeben. Als Hauptaufgabe betrachtet es die kom¬ munale Arbeitsvermittlung, wie sie hier eingeführt werden soll, vorerst Dienstboten und nicht qualifizierten Arbeitern Arbeit zu verschaffen. Sicher werden sich hier wie in allen österreichi¬ schen und deutschen Städten, wo städtische Arbeits¬ vermittlungsämter eingeführt wurden, die Genossen¬ schaften demselben anschließen. Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwilligkeit der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeitsnach¬ weis neutral zu organisieren und zu verwalten, so daß endlich die Zweckmäßigkeit eines unparteiisch geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seiten (von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkannt werde. Die Errichtung eines städtisch. Arbeitsvermittlungsamtes wurde als eine soziale Pflicht der Gemeinde erkannt und soll die Vermittlungsstelle eine soziale Wohlfahrts¬ einrichtung sein. Es ist selbstverständlich, daß die Vermittlung unentgeltlich erfolgen muß; durch die