232 Dienstboten=Alterssparkasse. skundmachung betreffend die Aufnahme in die von der Sparkasse der Stadt Innsbruck gegründete Aiterssparkasse. Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mini¬ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni 1895 Z. 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck, un¬ bemittelten Einlegern der Sparkasse der Stadt Innsbruck besondere Begünstigungen zuzuwenden. Diese Begünstigungen bestehen in jährlichen, von der genannten Sparkasse aus ihrem Reingewinne gespendeten Zuschüssen, welche nach bestimmten Grundsätzen unter die Mitglieder der Altersspar¬ kasse zur Verteilung gelangen. Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für jene Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit naturgemäß abnehmen, ein Kapital anzusam¬ meln, welches sie im Alter vor Entbehrung schützt. In die Alterssparkasse können grundsätzlich nur dürftige Kleingewerbetreibende, Handlungs= und Gewerbegehilfen niederer Kategorie, Fabriksarbeiter, Dienstboten, Tagschreiber und Personen ähnlichen Standes aufgenommen werden, welche das 18. Le¬ bensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben und in der Stadt Inns¬ bruck oder in den Gerichtsbezirken Innsbruck, Hall, Mieders, Steinach und Telfs ihren ordentlichen Wohn¬ sitz haben. Ausnahmsweise, jedoch nur in den Jahren 1895 und 1896, finden auch Personen, welche das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und in dem bezeichneten Gebiete wohnhaft sind, Aufnahme in die Alterssparkasse. Wer sich um die Aufnahme in dieselbe bewirbt, muß während der Amtsstunden persönlich in der Direktion der Sparkasse der Stadt Innsbruck (Erlerstraße Nr. 8, I. Stock) erscheinen und 1. sein Spartassebuch, 2. seinen Geburts= oder Heimatschein, 3. sein Arbeits= oder Dienstbotenbuch, be¬ ziehungsweise seinen Gewerbeschein oder in Er¬ mangelung der in diesem Punkte aufgeführten Doku¬ mente ein von dem Gemeinde=Vorsteher des jeweiligen Wohnortes des Bewerbers ausgestelltes Zeugnis über seine dermalige Beschäftigung und 4. die Bestätigung der Gemeinde=Vorstehung über den Wohnort und die Vermögenslosig¬ keit des Bewerbers mitbringen. Das Ansuchen der Parteien um Aufnahme in die Alterssparkasse wird bei der Direktion protokol¬ larisch aufgenommen. Die Vorlage eines schriftlichen Aufnahms=Gesuches ist unnötig. Spätestens innerhalb acht Wochen wird der Vorstand der Sparkasse dem Bewerber bekannt geben, ob er in die Alterssparkassé ausgenommen wurde oder nicht. Jeder Teilnehmer an derselben muß sich verpflichten, von den Zinsen seines Sparkasse=Guthabens am 31. Dezember jeden Jahres den dritten Teil ab¬ schreiben und als Einlage in die Altersspar¬ kasse gutschreiben zu lassen. Diese Uebertragung darf jedoch den dritten Teil des Jahreszinses von einem Kapitale von 1000 Gulden nicht übersteigen. Zur Mehrung dieses Guthabens in der Altersspar¬ kasse spendet die Sparkasse der Stadt Innsbruck statutengemäß jährlich 6000 Gulden, welche als Zu¬ schuß zu dem erwähnten Zinsen=Drittel unter die Teil¬ nehmer der Alterssparkasse verteilt und auf dem für jeden derselben bestehenden Alterssparkassenkonto zu¬ geschrieben werden. Dieser Zuschuß kann mit der vorhin erwähnten Be¬ schränkung im Betrage des ½ bis höchstens 6 fachen Jahres=Zinsen=Drittels gewährt werden. Die Verzinsung des gesamten Guthabens in der Alterssparkasse erfolgt zu dem jeweiligen für Spar¬ kasse=Einlagen bestehenden Zinsfuße. Mit Hilfe dieser Zuschüsse und der fortlaufenden Ver¬ zinsung des jeweiligen Guthabens in der Altersspar¬ kasse wachsen selbst kleine Beträge im Laufe meh¬ rerer Jahre zu einem ganz ansehnlichen Spar¬ kapitale an, und dieses vergrößert sich um so rascher, je öfter der Teilnehmer Einlagen in die Spar¬ kasse macht und je weniger er davon zurückzieht. Würde beispielsweise Jemand durch 30 Jahre jähr¬ lich 20 Gulden in die Sparkasse der Stadt Innsbruck einlegen, so hätte er bei der gegenwärtigen 33/10 °igen Verzinsung und jährlichen Kapitalisierung der Zinsen nach 5 Jahren ein Guthaben von 111 fl. 33 kr. nach 10 Jahren ein Guthaben von 244 fl. 20 kr. nach 15 Jahren ein Guthaben von 402 fl. 77 kr. nach 20 Jahren ein Guthaben von 592 fl. 01 kr. nach 25 Jahren ein Guthaben von 817 fl. 86 kr. nach 30 Jahren ein Guthaben von 1087 fl. 40 kr. Wäre aber dieser Einleger zugleich Mitglied der Alterssparkasse und erhielte dasselbe einen jährlichen Zuschuß nur mit dem dreifachen des jährlichen Zinsen¬ Drittels, so betrüge sein nach 5 Jahren 123 fl. 03 kr.) „ 10 „ 29 fl. 60 kr „ 15 „ 517 fl. 34 kr. „ 20 „ 814 fl. 28 kr. „ 25 „ 1199 fl 76 kr. „ 30 „ 1694 fl. 78 kr.) gesamtes sohin gegen¬ über den oben bezeichneten Beträgen mehr um Guthaben 7 11 fl. 70 kr. 47 fl. 40 kr. 114 fl. 57 kr. 222 fl. 27 kr. 381 fl. 90 kr. 607 . 38 kr. Ueber sein Guthaben in der Sparkasse kann der Teil¬ nehmer an der Alterssparkasse jederzeit unbe¬ schränkt verfügen; nicht so über sein Guthaben in der Alterssparkasse, welches grundsätz¬ lich bis zum erreichten 55. Lebensjahre des Teil¬ nehmers liegen bleiben muß, und nur aus¬ nahmsweise u. zw. im Falle von Erwerbsunfähig¬ keit, langwieriger Krankheit, schwerem Unglück, bei Aus¬ wanderung usw. auch vor vollendetem 55. Lebensjahre voll ausgezahlt werden kann. Besteht aber ein Teilnehmer auf der Auszahlung seines, in der Alterssparkasse angesammelten Zinsen¬ Drittels samt den hievon angewachsenen Zinsen, so kann er zwar diese beiden, ihm jederzeit gebührenden Be¬ träge beheben; er verliert jedoch alle Zuschüsse der Sparkasse und die hiefür zugeschrie¬ benen Zinsen. Diese Bestimmung ist notwendig, um den Zweck der Alterssparkasse zu erreichen, d. i. das Angesammelte für jenen Zeitpunkt in Reserve zu halten, in welchem es der Teilnehmer in der Regel am dringendsten benötigt. Jedes Mitglied der Alterssparkasse erhält ein auf seinen Namen lautendes Alterssparkassebuch, in welches von der Sparkasse 1. das Zinsen=Drittel aus seiner Sparkasse=Einlage; 2. sein Anteil am jährlichen Zuschuß der Sparkasse, 3. der Jahreszins von beiden (1 und 2) eingetragen werden, zu welchem Zwecke der Teilnehmer in den Monaten April, Mai oder Juni jeden Jahres sowohl sein Sparkassebuch als auch sein Alterssparkassenbuch