Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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232
Dienstboten=Alterssparkasse.
skundmachung
betreffend die Aufnahme in die von der Sparkasse der Stadt Innsbruck gegründete
Aiterssparkasse.
Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mini¬
sterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni 1895
Z. 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck, un¬
bemittelten Einlegern der Sparkasse der
Stadt Innsbruck besondere Begünstigungen
zuzuwenden.
Diese Begünstigungen bestehen in jährlichen,
von der genannten Sparkasse aus ihrem Reingewinne
gespendeten Zuschüssen, welche nach bestimmten
Grundsätzen unter die Mitglieder der Altersspar¬
kasse zur Verteilung gelangen.
Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für
jene Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit
naturgemäß abnehmen, ein Kapital anzusam¬
meln, welches sie im Alter vor Entbehrung schützt.
In die Alterssparkasse können grundsätzlich
nur dürftige Kleingewerbetreibende,
Handlungs= und Gewerbegehilfen niederer
Kategorie, Fabriksarbeiter, Dienstboten,
Tagschreiber und Personen ähnlichen
Standes aufgenommen werden, welche das 18. Le¬
bensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebensjahr aber
noch nicht überschritten haben und in der Stadt Inns¬
bruck oder in den Gerichtsbezirken Innsbruck, Hall,
Mieders, Steinach und Telfs ihren ordentlichen Wohn¬
sitz haben.
Ausnahmsweise, jedoch nur in den Jahren
1895 und 1896, finden auch Personen, welche das 55.
Lebensjahr noch nicht überschritten haben und in dem
bezeichneten Gebiete wohnhaft sind, Aufnahme in die
Alterssparkasse.
Wer sich um die Aufnahme in dieselbe bewirbt, muß
während der Amtsstunden persönlich in der Direktion
der Sparkasse der Stadt Innsbruck (Erlerstraße Nr. 8,
I. Stock) erscheinen und
1. sein Spartassebuch,
2. seinen Geburts= oder Heimatschein,
3. sein Arbeits= oder Dienstbotenbuch, be¬
ziehungsweise seinen Gewerbeschein oder in Er¬
mangelung der in diesem Punkte aufgeführten Doku¬
mente ein von dem Gemeinde=Vorsteher des jeweiligen
Wohnortes des Bewerbers ausgestelltes Zeugnis
über seine dermalige Beschäftigung und
4. die Bestätigung der Gemeinde=Vorstehung
über den Wohnort und die Vermögenslosig¬
keit des Bewerbers mitbringen.
Das Ansuchen der Parteien um Aufnahme in die
Alterssparkasse wird bei der Direktion protokol¬
larisch aufgenommen. Die Vorlage eines
schriftlichen Aufnahms=Gesuches ist unnötig.
Spätestens innerhalb acht Wochen wird der Vorstand
der Sparkasse dem Bewerber bekannt geben, ob er in
die Alterssparkassé ausgenommen wurde oder nicht.
Jeder Teilnehmer an derselben muß sich verpflichten,
von den Zinsen seines Sparkasse=Guthabens am
31. Dezember jeden Jahres den dritten Teil ab¬
schreiben und als Einlage in die Altersspar¬
kasse gutschreiben zu lassen. Diese Uebertragung
darf jedoch den dritten Teil des Jahreszinses von einem
Kapitale von 1000 Gulden nicht übersteigen.
Zur Mehrung dieses Guthabens in der Altersspar¬
kasse spendet die Sparkasse der Stadt Innsbruck
statutengemäß jährlich 6000 Gulden, welche als Zu¬
schuß zu dem erwähnten Zinsen=Drittel unter die Teil¬
nehmer der Alterssparkasse verteilt und auf dem für
jeden derselben bestehenden Alterssparkassenkonto zu¬
geschrieben werden.
Dieser Zuschuß kann mit der vorhin erwähnten Be¬
schränkung im Betrage des ½ bis höchstens 6 fachen
Jahres=Zinsen=Drittels gewährt werden.
Die Verzinsung des gesamten Guthabens in der
Alterssparkasse erfolgt zu dem jeweiligen für Spar¬
kasse=Einlagen bestehenden Zinsfuße.
Mit Hilfe dieser Zuschüsse und der fortlaufenden Ver¬
zinsung des jeweiligen Guthabens in der Altersspar¬
kasse wachsen selbst kleine Beträge im Laufe meh¬
rerer Jahre zu einem ganz ansehnlichen Spar¬
kapitale an, und dieses vergrößert sich um so
rascher, je öfter der Teilnehmer Einlagen in die Spar¬
kasse macht und je weniger er davon zurückzieht.
Würde beispielsweise Jemand durch 30 Jahre jähr¬
lich 20 Gulden in die Sparkasse der Stadt Innsbruck
einlegen, so hätte er bei der gegenwärtigen 33/10 °igen
Verzinsung und jährlichen Kapitalisierung der Zinsen
nach 5 Jahren ein Guthaben von 111 fl. 33 kr.
nach 10 Jahren ein Guthaben von 244 fl. 20 kr.
nach 15 Jahren ein Guthaben von 402 fl. 77 kr.
nach 20 Jahren ein Guthaben von 592 fl. 01 kr.
nach 25 Jahren ein Guthaben von 817 fl. 86 kr.
nach 30 Jahren ein Guthaben von 1087 fl. 40 kr.
Wäre aber dieser Einleger zugleich Mitglied der
Alterssparkasse und erhielte dasselbe einen jährlichen
Zuschuß nur mit dem dreifachen des jährlichen Zinsen¬
Drittels, so betrüge sein
nach 5 Jahren 123 fl. 03 kr.)
„ 10 „ 29 fl. 60 kr
„ 15 „ 517 fl. 34 kr.
„ 20 „ 814 fl. 28 kr.
„ 25 „ 1199 fl 76 kr.
„ 30 „ 1694 fl. 78 kr.)
gesamtes
sohin gegen¬
über den oben
bezeichneten
Beträgen
mehr um
Guthaben
7 11 fl. 70 kr.
47 fl. 40 kr.
114 fl. 57 kr.
222 fl. 27 kr.
381 fl. 90 kr.
607 . 38 kr.
Ueber sein Guthaben in der Sparkasse kann der Teil¬
nehmer an der Alterssparkasse jederzeit unbe¬
schränkt verfügen; nicht so über sein Guthaben
in der Alterssparkasse, welches grundsätz¬
lich bis zum erreichten 55. Lebensjahre des Teil¬
nehmers liegen bleiben muß, und nur aus¬
nahmsweise u. zw. im Falle von Erwerbsunfähig¬
keit, langwieriger Krankheit, schwerem Unglück, bei Aus¬
wanderung usw. auch vor vollendetem 55. Lebensjahre
voll ausgezahlt werden kann.
Besteht aber ein Teilnehmer auf der Auszahlung
seines, in der Alterssparkasse angesammelten Zinsen¬
Drittels samt den hievon angewachsenen Zinsen, so kann
er zwar diese beiden, ihm jederzeit gebührenden Be¬
träge beheben; er verliert jedoch alle Zuschüsse
der Sparkasse und die hiefür zugeschrie¬
benen Zinsen.
Diese Bestimmung ist notwendig, um den Zweck der
Alterssparkasse zu erreichen, d. i. das Angesammelte für
jenen Zeitpunkt in Reserve zu halten, in welchem es
der Teilnehmer in der Regel am dringendsten benötigt.
Jedes Mitglied der Alterssparkasse erhält ein auf
seinen Namen lautendes Alterssparkassebuch, in welches
von der Sparkasse
1. das Zinsen=Drittel aus seiner Sparkasse=Einlage;
2. sein Anteil am jährlichen Zuschuß der Sparkasse,
3. der Jahreszins von beiden (1 und 2) eingetragen
werden, zu welchem Zwecke der Teilnehmer in den
Monaten April, Mai oder Juni jeden Jahres sowohl
sein Sparkassebuch als auch sein Alterssparkassenbuch