234 Satzungen des Arbeitsvermittiungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. Unentgeltlichkeit der Vermittlung wird auch das Ver¬ trauen der Arbeitsuchenden in das Amt gestärkt und gefestigt werden. Erfüllt das Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bringt es Ordnung in die heute da und dort ungeregelten Verhältnisse, dann werden die Kosten, welche die Gemeinde für die städt. Arbeits¬ vermittlung Jahr für Jahr aufwenden wird, reich¬ liche Früchte tragen. § 1. Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck hat den Zweck: 1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬ arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit zu vermitteln. 2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen. 3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangebot und Nach¬ frage sich mit anderen Vermittlungsämtern in Verbin¬ dung zu setzen. Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zentral¬ Bureau des Handelsministeriums in Wien für Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Arbeitsange¬ botes und der Arbeitsnachfrage in den verschiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünschten Mittei¬ lungen gemacht. § 2. Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung und Vermittlung des Stadtmagistrates, sowie unter Leitung einer Verwaltungskommi sion, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vier Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommission ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der Stellvertretung betraute Magistratsbeamte. Die Mitglieder der Kommission und die Stellver¬ treter werden vom Gemeinderate auf je drei Kalender¬ jahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dau¬ ernd verhinderte Kommissionsmitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode durch die Kommission selbst ersetzt. Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬ tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissions¬ mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der Ar¬ beitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu erstatten. § 3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬ sitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern einbe¬ rufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungsfalle eines derselben ein Stellvertreter der betreffenden Ka¬ tegorie geladen waren und mindestens drei Teilneh¬ mer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge¬ faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. § 4. Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬ halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von 2 Kronen. § 5. Die Verwaltungskommission behandelt mit Erledi¬ gungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermittlungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies berechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt betreffen, dem Stadt¬ magistrate bezw. dem Gemeinderat vorzulegen und haben die einzelnen Kommissionsmitglieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an sie gelangte Be¬ schwerden in den Sitzungen zur Sprache zu bringen. § 6. Die Verwaltungskommission hat allein zu beschlie¬ ßen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist bei den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬ schlußfassung unterbreitet wird. S 7. Die Verwaltungskommission ist ausschließlich befugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Arbeitsver¬ mittlungsamtes den Schuldigen über vorher gegebene Gelegenheit zur Rechtfertigung auf bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes auszuschließen. § 8. Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬ den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten Geschäftsordnung geführt, und wird für die Amtser¬ fordernisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit be¬ willigt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine Auf¬ sichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Aufwen¬ wendungen den eingeräumten Kredit nicht überschreiten. § 9. Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter bestellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind. Sämt¬ liche Angestellte werden vom Gemeinderate über Ein¬ holung des Vorschlages der Verwaltungskommission ernannt. Die Obliegenheiten des Leiters und der üb¬ rigen Angestellten werden durch ein Regulativ ge¬ regelt, welches der Stadtmagistrat erläßt. § 10. Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬ teilungen, einer für männliche und einer für weibliche Personen und es geschieht die Arbeitsvermittlung in der Regel unentgeltlich. S 11. Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Ar¬ beitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde Inns¬ bruck. Für Vermittlungen nach auswärts und von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren vom Ge¬ meinderate festgesetzt werden. S 12. Zu Aenderungen dieses Statuts bleibt ausschlie߬ lich der Gemeinderat befugt. Der Gemeinderat der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeitsamt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 folgende Ge¬ schäftsordnung fest: § 1. Das Arbeitsamt ist geöffnet: a) an den Werktagen von 9—11 Uhr vormittags und von 4—7 Uhr nachmittags; b) an Sonn= und Feiertagen bleibt dasselbe ge¬ schlossen. § 2. Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Ar¬ beit und Arbeitern werden in Listen eingetragen, die