226 Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen ec. ist hievon sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. sind ver¬ pflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachtenden Frem¬ den bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate bezw. Stadtpolizeiamte an¬ und abzumelden. Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬ standen, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohn¬ sitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Fremden hat von Seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Personen am 1. und 15 jedes Monates mittelst Einsendung von Verzeich¬ nissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzu¬ zeigen sind. Meldezettel. § 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist be¬ sonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und Familiennamen zu sehen. Der Charakter ist nicht blos im Allgemeinen (z. B. Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬ leuten auch der Handelszweig anzuführen. Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleichfalls genau anzugeben. Strafbestimmungen. § 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 320 des Strafgesetzes unter¬ liegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial¬ Verordnung vom 2. April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 51, und zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis 14 Tagen bestraft. Innsbruck, 22. November 1897. Der k. k.=Statthalter: Merveldt. Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Monatszimmer etc. Der k. k. Statthalter von Tirol und Vorarlberg hat dato. 27. Juli 1891, Zl. 17.516, folgende Kund¬ machung hinsichtlich der Kündigung und Räumung ge¬ mieteter Wohnungen und Monatszimmer, dann der Kündigung und Räumung von Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬ kaufsläden in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall erlassen: Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Verord¬ nung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zl. 213 (L.= G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte zur besseren Regelung der in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras¬ Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, der Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Geschäfts= und Verkaufsläden bestehenden Ter¬ mine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par¬ teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab¬ lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg¬ lich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn mit 1 November bis spätestens 15. August des¬ selben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeit¬ raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be¬ ginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangsmaßregeln vollständig zu räumen und zu über¬ geben. Bei Monatszimmern wird der Termin zur teilweisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage fest¬ gesetzt. 3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬ ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder gänz¬ liche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werk¬ tage einzutreten, so daß am Sonn= und Feiertage die Partei auch durch keinen Exekutionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf. 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zugehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Gewölben, Stäl¬ len, Dachböden ec. 5. Das bezüglich der Miettermine und der Kündi¬ gung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts=Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬