Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung des Statthalters vom 6. Mai 1903. — Städtische Dienstbnten=Krankenversicherungskalle.
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kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in
diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat
dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mai,
1. August und 1. November, zu erfolgen.
6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche
Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213,
zur Richtschnur zu dienen.
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt
mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬
halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl.
II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48,
für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige
Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten.
Verordnung
des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Z. 17.889, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit
und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der
Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat.
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August
1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit
dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte,
für welche besondere Vorschriften über die Kündigung
und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Ge¬
bäude, Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen
getroffen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§ 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Ver¬
trages über Gebäude und andere unbewegliche oder für
unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet,
das Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und
wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht
erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige be¬
sichtigen zu lassen.
§ 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter
Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬
habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und
nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig
ist, um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffen¬
heit des Bestandobjektes zu verschaffen.
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬
sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewoh¬
ner nicht besichtigt werden.
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit
der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬
standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormittags und
von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für
die Stadt Innsbruck wird diese Besichtigung aus die Zeit
von 10—11 Uhr vormittags und für die Gemeinde Wil¬
ten auf jene von 3—4 Uhr nachmittags festgesetzt.
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf
Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit.
Schwartzenau m. p.
Statut
für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse.
Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1902.
Bestimmungen
Punkt 1.
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete
Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der
Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den
Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im
Falle der Behandlung von erkrankten Dienstboten im
hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende Pflicht
zur Zahlung der Verpflegskosten abzunehmen.
Punkt 2.
Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle
Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬
trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in
Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksicht¬
lich derer der Dienstgeber zur Tragung der Kranken¬
hauskosten im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der
Dienstboten=Ordnung verpfichtet ist. Gewerbliche Hilfs¬
arbeiter sind ausgeschlossen.
Punkt 3.
Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬
boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezem¬
ber eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er an¬
meldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzu¬
setzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und
dabei den Nachweis über die polizeiliche Meldung vor¬
zulegen. Er erhält gegen Erlag von 20 Heller für je
einen Dienstboten ein eigenes Dienstboten=Krankenver¬
sicherungskasse=Buch, worin der Name des Dienstgebers,
sowie der Name und die Diensteseigenschaft des Dienst¬
boten verzeichnet erscheinen.
Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬
brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende
Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der
Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkran¬
kung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt.
Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zurück¬
erstattet.
Punkt 4.
Durch den Dienstbotenwechsel wird keine neue Ge¬
bührenpflichtigkeit begründet, wohl aber ist derselbe
längstens binnen 14 Tagen durch Vorweisung des poli¬
zeilich vidierten Meldezettels anzuzeigen.
Erfolgt die Anmeldung nach Verlauf von 14 Tagen
seit dem stattgehabten Dienstwechsel, ist sie als Neu¬
anmeldung zu behandeln.
Punkt 5.
Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr wird
vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Jahres für
das nächste Jahr festgesetzt.
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