Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬ bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬ treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬ schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬ wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat. Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬ stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Woh¬ nung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stun¬ den nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬ meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬ nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬ schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬ getreten ist. An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬ geher u. s. w. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschaf¬ ter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte, usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren aus¬ zufüllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagi¬ strate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung ver¬ sehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurück¬ gegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Da¬ ten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizu¬ bringen ist. An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬ lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerb¬ liche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflich¬ tung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zir¬ kusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder und Bediensteten. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬ ziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten u. s. w. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen ver¬ pflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte. Meldungspflicht für Reisende. § 7 Die zur Beherbergung von Fremden berech¬ tigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorge¬ schriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Ein¬ sicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau aus¬ zufüllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu über¬ geben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vor¬ geschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst wäh¬ rend des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wohnung beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszu¬ füllen oder über die Rubriken des Meldezettels Aus¬ kunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagi¬ strate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll¬ ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt, beziehungsweise Unterstandsgeber verantwortlich. § 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast¬ hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Rubriken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkun¬ den vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht erregen, so 15