Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
173
d) Wagendesinfektion:
chemische Wagendesinfektion . .. S 15.—
Formalin-Wagendesinfektion . ................ S 25.—
Abholen und Zustellen von Desinfektionsgut im
engeren Stadtgebiet ......... S 20.—
Abholen oder Zustellen allein ... S 10.—
12. Waagegebühren
Stadtratsbeschluß vom 6. März und 21. April 1952
Großwaage in der Weinhartstraße und Viehwaage in Amras:
a) Grundgebühr für die ersten 100 kg ..... S 2.—
je weitere 100 kg .................. S —.20
b) für Vieh: Grundgebühr für die ersten 100 kg S 2.—
je weitere 100 kg .............. S —.60
Viehwaage im Fleischbankgebäude:
bis 100 kg S —.50
je weitere 100 kg .................... S —.20
13. Schlacht- und Viehhof-Gebühren
zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen
Sätzen
14. Gebühren für die Leistungen der Wasenmeisterei
zu den vom Gemeinderat am 20. Juni 1947 beschlossenen
Sätzen
Auszugsweise Wiedergabe:
Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden
oder in Verwaltung genommenen Hundes je Tag S 1.50
Abfanggebühr für abgefangene Hunde bei Auslösung S 5.—
Gang in die Stadt zu einer Partei ..... S 2.—
Abhäuten und Verscharren kleinerer Tiere ... S 3.50
Offnung eines Tieres ... S 3.—
Uber weitere Gebühren gibt der Wasenmeister Auskunft.
III. Beiträge
a) bei Neubauten
Interessentenbeiträge auf Grund des Landesgesetzes vom
23. Juli 1949 (LGBl. 2/50) über die Ergänzung der Bau¬
ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
b) bei den übrigen Grundstücken
Anliegerbeiträge zu den vom Gemeinderat am 14. April,
bzw. 12. Juni 1951 beschlossenen Sätzen.
Rechtsquelle:
1. für Straßenkanalleitungen; Beschluß des Regierungskommissärs
vom 1. Juli 1935, betr. die Gebührenordnung für die Entwässe¬
rung der Grundstücke im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck,
Abschnitt I,
2. für Straßenwasserleitungen: Verfügung des Oberbürgermeisters
vom 6. Juni 1940, ZI. III/3657/1940, betr. sinngemäße Anwendung
der zit. Gebührenordnung.
1. Verwaltungsabgaben
Abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten
Fällen ist maßgebend:
Rechtsquelle:
1. in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (übertragener Wir¬
kungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) die Bun¬
des-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1950 (BGBl. 195/1950);
2. in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (übertragener Wir¬
kungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten) die Lan¬
des-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1950 (LGBl. 52/1950);
3. in den Angelegenheiten der Gmeindeverwaltung die Gemeinde¬
Verwaltungsabgabenverordnung (LGBl. 49/48 und die Gemeinde¬
Verwaltungsabgaben-Verordnungsnovelle 1950 (LGBl. 53/50).
2. Interessentenbeiträge bei Neu-, Zu- und Aufbauten
1. Auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1949 über die
Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Inns¬
bruck (LGBl. Nr. 2, 1950) werden bei Neu-, Zu- und Auf¬
bauten von den Bauwerbern Beiträge zu den Herstellungs¬
kosten öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze)
eingehoben und zwar auch dann, wenn das Baugrundstück
nicht unmittelbar an der Verkehrsfläche oder an einem
Strange des Hauptverkehrsnetzes liegt.
2. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Einheits¬
satz, welcher laut Gemeinderatsbeschluß vom 1. Februar 1950
für das im Regulierungsplan ausgewiesene geschlossene Bau¬
gebiet S 4.— und für das im Regulierungsplan ausgewiesene
offene Baugebiet S 6.— beträgt, vervielfacht mit der Ma߬
zahl des anrechenbaren umbauten Raumes des neu herge¬
stellten Bauwerkes oder Bauwerkteiles. Beim Wiederaufbau
von Bauwerken ist ein Beitrag nur hinsichtlich eines all¬
fälligen, über den Altbestand hinausgehenden, umbauten
Raumes zu entrichten.
3. Ermäßigungen des Einheitssatzes treten ausschließlich
nur in folgenden, gesetzlich geregelten Fällen ein:
a) bei Errichtung von Wohnhäusern mit mindestens 75 %
Einzelwohnungen von höchstens 45 m2 bewohnbarer
Bodenfläche,
b) von gemeinnützigen Wohnhausbauten mit mindestens
75 % Einzelwohnungen von höchstens 80 m2 bewohn¬
barer Bodenfläche,
c) von landwirtschaftlichen Nebengebäuden und
d) von Nebengebäuden, deren Räume nicht gewerblichen
oder Wohnzwecken dienen.
3. Anliegerbeiträge bei den übrigen Grundstücken
Anschlußgebühren für die Errichtung von Straßen¬
wasserleitungen..S 44.—
für die Errichtung von Kanalanschlußleitungen .... S 76.—
in beiden Fällen je laufendem Meter Grundstücksfrontlänge.