VI Allgemein Wissenswertes 173 d) Wagendesinfektion: chemische Wagendesinfektion . .. S 15.— Formalin-Wagendesinfektion . ................ S 25.— Abholen und Zustellen von Desinfektionsgut im engeren Stadtgebiet ......... S 20.— Abholen oder Zustellen allein ... S 10.— 12. Waagegebühren Stadtratsbeschluß vom 6. März und 21. April 1952 Großwaage in der Weinhartstraße und Viehwaage in Amras: a) Grundgebühr für die ersten 100 kg ..... S 2.— je weitere 100 kg .................. S —.20 b) für Vieh: Grundgebühr für die ersten 100 kg S 2.— je weitere 100 kg .............. S —.60 Viehwaage im Fleischbankgebäude: bis 100 kg S —.50 je weitere 100 kg .................... S —.20 13. Schlacht- und Viehhof-Gebühren zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen 14. Gebühren für die Leistungen der Wasenmeisterei zu den vom Gemeinderat am 20. Juni 1947 beschlossenen Sätzen Auszugsweise Wiedergabe: Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden oder in Verwaltung genommenen Hundes je Tag S 1.50 Abfanggebühr für abgefangene Hunde bei Auslösung S 5.— Gang in die Stadt zu einer Partei ..... S 2.— Abhäuten und Verscharren kleinerer Tiere ... S 3.50 Offnung eines Tieres ... S 3.— Uber weitere Gebühren gibt der Wasenmeister Auskunft. III. Beiträge a) bei Neubauten Interessentenbeiträge auf Grund des Landesgesetzes vom 23. Juli 1949 (LGBl. 2/50) über die Ergänzung der Bau¬ ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. b) bei den übrigen Grundstücken Anliegerbeiträge zu den vom Gemeinderat am 14. April, bzw. 12. Juni 1951 beschlossenen Sätzen. Rechtsquelle: 1. für Straßenkanalleitungen; Beschluß des Regierungskommissärs vom 1. Juli 1935, betr. die Gebührenordnung für die Entwässe¬ rung der Grundstücke im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck, Abschnitt I, 2. für Straßenwasserleitungen: Verfügung des Oberbürgermeisters vom 6. Juni 1940, ZI. III/3657/1940, betr. sinngemäße Anwendung der zit. Gebührenordnung. 1. Verwaltungsabgaben Abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen ist maßgebend: Rechtsquelle: 1. in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (übertragener Wir¬ kungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) die Bun¬ des-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1950 (BGBl. 195/1950); 2. in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (übertragener Wir¬ kungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten) die Lan¬ des-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1950 (LGBl. 52/1950); 3. in den Angelegenheiten der Gmeindeverwaltung die Gemeinde¬ Verwaltungsabgabenverordnung (LGBl. 49/48 und die Gemeinde¬ Verwaltungsabgaben-Verordnungsnovelle 1950 (LGBl. 53/50). 2. Interessentenbeiträge bei Neu-, Zu- und Aufbauten 1. Auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1949 über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Inns¬ bruck (LGBl. Nr. 2, 1950) werden bei Neu-, Zu- und Auf¬ bauten von den Bauwerbern Beiträge zu den Herstellungs¬ kosten öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) eingehoben und zwar auch dann, wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an der Verkehrsfläche oder an einem Strange des Hauptverkehrsnetzes liegt. 2. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Einheits¬ satz, welcher laut Gemeinderatsbeschluß vom 1. Februar 1950 für das im Regulierungsplan ausgewiesene geschlossene Bau¬ gebiet S 4.— und für das im Regulierungsplan ausgewiesene offene Baugebiet S 6.— beträgt, vervielfacht mit der Ma߬ zahl des anrechenbaren umbauten Raumes des neu herge¬ stellten Bauwerkes oder Bauwerkteiles. Beim Wiederaufbau von Bauwerken ist ein Beitrag nur hinsichtlich eines all¬ fälligen, über den Altbestand hinausgehenden, umbauten Raumes zu entrichten. 3. Ermäßigungen des Einheitssatzes treten ausschließlich nur in folgenden, gesetzlich geregelten Fällen ein: a) bei Errichtung von Wohnhäusern mit mindestens 75 % Einzelwohnungen von höchstens 45 m2 bewohnbarer Bodenfläche, b) von gemeinnützigen Wohnhausbauten mit mindestens 75 % Einzelwohnungen von höchstens 80 m2 bewohn¬ barer Bodenfläche, c) von landwirtschaftlichen Nebengebäuden und d) von Nebengebäuden, deren Räume nicht gewerblichen oder Wohnzwecken dienen. 3. Anliegerbeiträge bei den übrigen Grundstücken Anschlußgebühren für die Errichtung von Straßen¬ wasserleitungen..S 44.— für die Errichtung von Kanalanschlußleitungen .... S 76.— in beiden Fällen je laufendem Meter Grundstücksfrontlänge.