172 Allgemein Wissenswertes VI 8. Gebühren für die Leistungen der städt. Friedhöfe¬ verwaltung zu den vom Gemeinderat am 24. Juni 1949 beschlossenen Sätzen. Städtische Friedhöfe sind: Der Westfriedhof, der Ostfried¬ hof, der Höttinger Friedhof, der neue Friedhof in Mühlau, der neue Friedhof in Arzl, der Friedhof in Amras und der neue Friedhof in Igls. Die Leichenhausgebühren (Benützung der Leichenhallen, Aufbahrung, Dekoration im Leichenhaus und in der Ein¬ segnungshalle, Beleuchtung), Graböffnungsgebühren und Grabtaxen sind für Erwachsene und Kinder je nach der Be¬ erdigungsklasse, die von den Angehörigen eines Verstorbenen gewählt wird, in verschiedener Höhe festgesetzt. Die Grab¬ öffnungsgebühren erfahren, wenn die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden muß, einen Zuschlag, desglei¬ chen die Grabtaxe für auswärts Verstorbene. Für besondere Leistungen, wie Tieferlegung, Nachlegung, einstweilige Bei¬ setzung und für Enterdigungen sind feste Gebühren be¬ stimmt. Die Gebühren für die Benützung von Gräbern auf be¬ stimmte oder unbestimmte Zeit sind je nach der Art der Gräber in den städt. Friedhöfen (Reihengräber, Randgräber, Wandgräber, Arkadengrüfte, Arkadennischen, Urnen-Wand¬ nischen und Urnen-Blocknischen) abgestuft. Die städtische Friedhofverwaltung, Westfriedhof, Friedhofstraße 2, erteilt nähere Auskunft für alle städtischen Friedhöfe in Inns¬ bruck. 9. Gebühren für die Benützung des Konzertsaales im städtischen Musikschulgebäude Saalmiete S 200.— Klaviermiete Konzertflügel S 100.— Flügel 2. Güte .. S 75.— Beheizung S 90.— Garderobe S —.60 3. Die Gebührenrechnung ist bei Vorlage sofort zur Zah¬ lung fällig. Die Rechnungsbeträge sind bei der Stadtkasse oder beim Kommando der Berufsfeuerwehr einzuzahlen. Sie werden erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren eingetrieben. 4. Die Gebühren werden auch dann fällig, wenn beim Ein¬ treffen der Berufsfeuerwehr auf der Hilfsstelle eine Tätig¬ keit nicht mehr erforderlich ist. § 3 Gebührenpflichtig ist jede natürliche und juristische Per¬ son, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Berufs¬ feuerwehr tätig wird. § 4 Für Schäden, die durch die Hilfeleistungen der Berufs¬ feuerwehr am Eigentum des um Hilfe Ansuchenden, am Eigentum dritter oder anderer Personen entstehen, über¬ nimmt die Berufsfeuerwehr keine Haftung. Für alle der¬ artigen, der Berufsfeuerwehr gegenüber gemachten Ersatz¬ ansprüche haftet der Gebührenpflichtige (§ 3). § 5 Gebührentarife ab 20. September 1951 1. Gruppe Geräte: a) 1 Motordrehleiter pro Stunde ...... S 55.— b) 1 Kranwagen pro Stunde .. S 55.— c) 1 Pumpenwagen, Leistung 2500I/Min., je Stunde S 55.— d) 1 Pumpenwagen, Leistung 1500l/Min., je Stunde S 48.— e) 1 Tragkraftspritze, Leistung 800I/Min., je Stunde S 42.— f) 1 Tiefsaugpumpe, Leistung weniger als 800l/Min. S 36.— g) 1 Lastkraftwagen bis 1½t je Stunde ... S 36.— h) 1 Anhängerdrehleiter, 17—26 m Steighöhe, je St. S 15.— 2. Gruppe Bedienung: Bedienungsmannschaft zur Bedienung vorstehender oder anderer notwendiger Geräte, je Mann und Stunde S 11.50 10. Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr laut Satzung vom 20. September 1951, Stadtratsbeschluß vom 13. September 1951. § 1 1. Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr aller Art erfolgen auf schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Antrag an die Hauptfeuerwache bzw. an das Kommando der Berufs¬ feuerwehr Innsbruck, Fallmerayerstraße 1 (Tel. 44 11, 44 12, 02, 63 71, Klappe 318). 2. Sie erfolgen in Brandfällen, ferner in Unglücksfällen, bei denen Menschen, Tiere und Sachgüter in Gefahr sind oder durch die eine Gefahr für die Allgemeinheit entsteht (öffentlicher Notstand), ferner bei Verkehrsunfällen, bei denen es gilt, ein Verkehrshindernis zu beseitigen, innerhalb des Stadtgebietes Innsbruck unentgeltlich. 3. Im Umkreis von 10 km, von der Grenze des Stadtgebie¬ tes gerechnet, erfolgt die Hilfeleistung der Berufsfeuerwehr in Brand- und Unglücksfällen gemäß § 20, Abs. 1, des Lan¬ desfeuerwehrgesetzes vom 14. Nov. 1947, LGBl. Nr. 3/1948, ebenfalls unentgeltlich. 4. Hilfeleistungen auf größere Entfernungen als im Punkt 3 angegeben, können nach den Gebührensätzen nach § 5 be¬ rechnet und von der hilfeanfordernden Gemeinde oder Per¬ son eingehoben werden. 5. Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Notstandes im Sinne des Punkt 2 trifft der Kommandant der Berufsfeuerwehr. 6. Ein Anspruch oder eine Verpflichtung, andere Dienste zu leisten, besteht nicht. Solche Dienste werden nur geleistet, soweit es die öffentlichen Aufgaben der Berufsfeuerwehr zu¬ lassen. § 2 1. Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr mehr oder weniger privater Natur (Autobergungen und Abschleppungen, Behe¬ bung von Gebäudeschäden usw.), bei denen kein öffentlicher Notstand vorliegt, sind nach den Gebührensätzen gemäß § 5 kostenpflichtig. 2. Als kostenpflichtig gilt die Zeit der Inanspruchnahme von Mannschaft, Fahrzeug und Gerät, gerechnet vom Aus¬ rücken bis zum Wiedereintreffen auf der Wache. Als Min¬ destsatz wird die Gebühr für eine Stunde berechnet. Ange¬ fangene Stunden werden vollberechnet. 3. Instandsetzungsarbeiten: Reinigen eines Heeresatmers Entseuchen eines Heeresatmers Uberprüfen eines Heeresatmers Reinigen einer Gasmaske.. Entseuchen einer Gasmaske Uberprüfen einer Gasmaske 4. Für Hilfsdienste der Feuerwehr über einen Um¬ kreis von 15 km ab Stadtmitte hinausgehend wer¬ den außer den vorbezeichneten Gebühren für die Geräte und den Gebühren für die Bedienungs¬ mannschaft Kilometergelder verrechnet, und zwar: für jeden Voll- und Leerkilometer .... S 3.60 11. Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt zu den vom Gemeinderat am 24. Juni 1949 beschlossenen, bzw. hinsichtlich der Transportgebühren zu den vom Ge¬ meinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen. a) Dampfdesinfektionen: b) Formalin -Kammerdesinfektion 1 Formalindesinfektion ½ „ 74 „ 78 „ c) Raumdesinfektion: Formalindesinfektion von kleinen und normalen Räumen ........ S 30.— von größeren Räumen .............. S 40.— Ammoniakdesinfektion .................... S 12.— mechanisch-chemische Raumdesinfektion normal S 18.— groß...................... S 25.— S 15.— S 8.— S 4.— S 2.50 S 18.— S 14.50 S 36.— S 6.— S 5.— S 8.—