VI Allgemein Wissenswertes 171 C. Lebensmittelverkehr S 17 Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und der sonst einschlägigen Vorschriften ist aus Gründen der Hygiene für den Lebensmittelverkehr auf den Märkten folgendes besonders zu beachten. a) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt noch in unreinen Behältnissen feilgeboten werden b) zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von Nah¬ rungs- und Genußmitteln darf nur reines, ungebrauchtes, nicht aber bedrucktes oder beschriebenes Papier verwen¬ det werden. Papier, welches die Farben an die Lebens¬ mittel abgeben kann, ist verboten. Werden zum Einschla¬ gen oder Bedecken Tücher verwendet, so müssen diese grundsätzlich gereinigt sein c) mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren be¬ reitgehaltene, sowie solche Nahrungs- und Genußmittel, die vor dem Genuß üblicherweise nicht mehr gereinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen Ver¬ unreinigung durch Staub, Insekten, Abtasten u. dgl. feil¬ gehalten werden. Diese Lebensmittel dürfen vor dem Kauf vom Käufer nicht berührt werden. Es ist den Marktbesu¬ chern auch verboten, diese Waren vor dem Kaufe zu be¬ riechen d) die Verkäufer von Sauerkraut oder sauren Rüben haben sich bei der Abgabe dieser Waren eines geeigneten Vor¬ legebesteckes zu bedienen e) von Pilzen dürfen nur jene Arten, die allgemein als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilzarten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feilgehalten wer¬ den. Pilzteile und Bruchstücke von Pilzen, deren Her¬ kunft nicht mehr festgestellt werden kann, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von überreifen (überständigen), zersetzten, von Schimmel oder Insekten in merklichem Ausmaße befallenen Schwämmen ist eben¬ so wie der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pilzen verboten. Beanstandete Ware unterliegt der sofor¬ tigen Vernichtung, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil derselben zu beanstanden ist. Den Marktbesuchern steht es frei, am Markt gekaufte Pilze durch das städ¬ tische Marktamt kostenlos beschauen zu lassen. § 19 1. Beim Marktverkehr mit Tieren sind Tierquälereien un¬ bedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige Klein¬ tiere dürfen nur in solchen Behältnissen verwahrt werden, die einen festen Boden haben und den Tieren nach Breite und Höhe genügend Raum lassen. Eine ausreichende Versor¬ gung mit Futter und Wasser ist vorzusehen. 2. Der Verkauf von kranken und verendeten Tieren ist verboten. Auf dem Marktplatz darf kein Tier getötet, kein Federvieh gerupft werden. 3. Geschlachtetes Geflügel darf nur geputzt und im ausge¬ weideten Zustand zum Markt gebracht und dort feilgeboten werden. VII. Abschnitt: Marktgebühren § 20 1. Als Vergütung für überlassenen Marktraum, den Ge¬ brauch von Gerätschaften und andere mit der Abhaltung der Märkte verbundene Auslagen werden Gebühren einge¬ hoben, deren Höhe der Gemeinderat festsetzt. Das städische Marktamt, Innrain 24, gibt hierüber nähere Auskunft. VIII. Abschnitt: Marktaufsicht S 21 1. Die Handhabung dieser Marktordnung steht dem Stadt¬ magistrat zu. Die unmittelbare Marktaufsicht wird durch das städtische Marktamt besorgt. 2. Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von Wa¬ ren vorsehen, ist die Marktaufsicht zur Durchführung von Beschlagnahmungen berechtigt. 3. Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen, die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen, mit Dienstaus¬ weisen zu versehen. 4. Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬ sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst im Einvernehmen mit dem Marktamte zu versehen und er¬ hobene Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen. In Bezug auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anordnungen treffen. IX. Abschnitt: Strafbestimmungen § 22 1. Ubertretungen dieser Marktordnung werden von der mit den Gewerbeangelegenheiten befaßten Abteilung des Stadt¬ magistrates geahndet. 2. Die Marktaufsichtsorgane haben, soferne nicht die Vor¬ schrift des 4. Absatzes Platz greift, Ubertretungen der Markt¬ ordnung dieser Abteilung zur Anzeige zu bringen. 3. Ubertretungen der Marktordnung werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf Grund des § 15, Abs. 3, des Stadtrechtes an Geld bis zu S 1000.—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Die Marktaufsichtsorgane können auch Geldstrafen von S 5.— mit Strafverfügung einheben. 6. Vorschrift für Kioske und Standplätze (Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952) Auf Grund des § 15, Abs. 1, des Stadtrechtes der Landes¬ hauptstadt Innsbruck vom 2. Juni 1949 (LGBl. Nr. 40/1949) wird angeordnet: 1. Personen, welche nach Maßgabe der Gemeindevor¬ schrift vom 5. März 1926 bzw. der Magistratsanordnung vom 16. Dezember 1924 im Stadtgebiet von Innsbruck außerhalb des städt. Marktplatzes Kioske mit Kundenbedienung durch Fenster, Nischen usw., Verkaufswagen, offene Verkaufs¬ stände und ähnliche Verkaufsgelegenheiten unterhalten, ha¬ ben zum Zwecke der Pflege und Instandhaltung öffentlicher Verkehrs- und Erholungsflächen Standgebühren zu ent¬ richten. 2. Die Standgebühr beträgt nach Standfläche je angefan¬ genem Quadratmeter S —.50, jedoch mindestens S 1.— je Tag. 3. Bei Verkaufsgelegenheiten, die auf Privatgrund stehen und damit öffentliche Verkehrs- und Erholungsflächen nur mittelbar beanspruchen, ermäßigt sich die Standgebühr auf die Hälfte. 4. Die Standgebühr wird vom städt. Marktamt, welches zugleich die unmittelbare Aufsicht über die Standplätze be¬ sorgt, eingehoben. 5. Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Kundma¬ chung durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistra¬ tes in Wirksamkeit. 7. Wichtige Gebühren und Abgaben des Standesamtes Verwaltungs- Stempel¬ Anordnung des Eheaufgebotes für Inländer. 10— für Ausländer Niederschrift zu beiden......... Abkürzung der Aufgebotsfrist ........ 10— Ausländische Geburts-, Heirats- u. Sterbe¬ urkunden — Nachstempelung bei Vorlage im Inland....... Befreiung vom Aufgebot einschließlich Nie¬ derschrift bei Inländern bei Ausländern 54 — Befreiung von der Beibringung eines Ehe¬ fähigkeitszeugnisses für Ausländer (Justizkasse) ..... 10.— Ehefähigkeitszeugnis, Antrag auf Ausfer¬ tigung 4— Ehefähigkeitszeugnis. 15— Eheschließung im Amtsraum während der Amtsstunden.. 10 — außerhalb der Amtsstunden........... 20- Eheschließung außerhalb des Amtsraumes bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5— Eingaben, Anbringen, Gesuche (z. B. schrift¬ liche Gesuche um Ausstellung einer Ge¬ burts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) Geburtsurkunde...... 150 Heiratsurkunde jede weitere Ausfertigung bei gleichzeiti¬ gem Antrag 1 Kriegssterbefälle, Antrag auf Beurkundung Beilagen (Brief des Einheitsführers usw.) Niederschriften (Protokolle) im Privatinter¬ eSSe Sterbeurkunden jede weitere gleichzeitig beantragte Aus¬ fertigung Urkunden für Sozialversicherung (Alters¬ rente, Landesinvalidenamt usw.) ........ gebührenfrei Ubersetzungen, Zeugnisse ausländischer Her¬ Kulit— 4.—