Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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170
Allgemein Wissenswertes
VI
III. Abschnitt: Marktbeschicker
§ 3
Nach Maßgabe der in den §§ 4, 5 und 6 getroffenen Ein¬
teilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum
Verkaufe an diesen jeweils zugelassenen Waren zu besuchen.
§ 4
1. Auf dem Produzententeil des täglichen Lebensmittelmark-
tes sind nur Selbsterzeuger (Landwirte und Gärtner) zuge¬
lassen. Anderen Gewerbeinhabern ist dort der Warenver¬
kauf untersagt.
2. Der Selbsterzeuger darf hiebei nur seine eigenen Er¬
zeugnisse auf den Markt bringen. Zum Nachweis dafür muß
er oder sein beauftragter Verkäufer mit einem Erzeugeraus¬
weis ausgestattet sein. Ohne diesen Ausweis wird er oder
sein Beauftragter zum Markt nicht zugelassen.
3. Der Erzeugerausweis ist nur gültig, wenn die hiefür
von der Marktaufsicht ausgegebene Drucksorte wahrheits¬
gemäß ausgefüllt und von dem nach dem Erzeugungsort zu¬
ständigen Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr be¬
stätigt ist. Der Ausweis darf nur von dem Erzeuger, auf
dessen Namen er lautet, oder jenen Beauftragten, die nach
dem Wortlaut des Ausweises zur Vertretung legitimiert sind,
benützt werden.
4. Bei ausreichendem Platz werden auf dem Produzenten¬
teil des täglichen Lebensmittelmarktes auch solche nicht ge¬
werbeberechtigte Personen zugelassen, die selbstgesammelte
Beeren, Schwämme, Naturblumen, Zweige u. dgl. verkaufen
wollen.
5. Der den Händlern vorbehaltene Teil des täglichen Le¬
ensmittelmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden
bezogen werden, die im Besitze eines Gewerbescheines sind,
der sie zum Handel mit den auf dem Lebensmittelmarkt zu¬
gelassenen Waren berechtigt.
§ 5
Der samstägige Händlermarkt steht den in Innsbruck
wohnhaften Gewerbetreibenden nur für Gegenstände ihres
Gewerbes offen, ebenso in Tirol ansässigen, nicht unter die
Gewerbeordnung fallenden Erzeugern (häusliche Nebenbe¬
schäftigung) hinsichtlich ihrer Erzeugnisse.
Das Marktamt ist ermächtigt, auch auswärtigen Gewerbe¬
treibenden den Marktbesuch zu gestatten.
§ 6
Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gewerbeinha¬
bern (insbesondere Fieranten) zum Verkaufe jener Waren
offen, die Gegenstände ihrer Gewerbeberechtigung und zum
Markte zugelassen sind.
IV. Abschnitt: Marktgegenstände
S 7
1. Auf dem täglichen Lebensmittelmarkt sind zum Ver¬
kaufe zugelassen: Obst, Gemüse, Südfrüchte, Beeren, Pilze,
Brot, Zuckerwaren, Honig, Molkereiprodukte, Eier, Blumen,
totes und lebendes Geflügel, Kaninchen, Meerschweinchen
und Weinbergschnecken.
2. Am samstägigen Händlermarkt sind alle im freien Ver¬
kehr gestatteten Waren mit Ausnahme von Lebens- und
Genußmitteln und jener Waren, die im Sinne des § 8 vom
Marktverkehr ausgeschlossen werden, zugelassen.
3. Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehr ge¬
statteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkten
sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf in
Form von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬
geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken so¬
wie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführungs¬
zwecken beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten.
4. Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf ge¬
langen:
a) am Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie sonstige
Blumengewinde, Kerzen und Grablichter
b) am Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspielzeug),
Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren, Obst,
Südfrüchte, Kinderschuhe, Filzschuhe sowie solche Waren
der Hausindustrie, die der Eigenart dieses Marktes ent¬
sprechen
c) am Christbaummarkt: Christbäume, Zweige (Mistel¬
zweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Christbaum¬
kreuze, Kerzen, nicht eßbarer Christbaumschmuck, Spiel¬
zeug und Wintersportgeräte.
§ 8
Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen:
1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Kon¬
zession gebunden ist
2. Getränke, gasthausmälig zubereitete Speisen, frisches
Fleisch, Wurst- und Selchwaren mit Ausnahme von heißen
und gebratenen Würsten, Wildbret, frische Fische
3. Waren, die nicht marktgängig sind. Im Zweifelsfalle ent¬
scheidet das Marktamt.
V. Abschnitt: Marktstandplätze
§ 9
1. Die Verkaufsstände am täglichen Lebensmittelmarkt
werden von der Marktaufsicht nach freiem Ermessen zuge¬
wiesen, den Selbsterzeugern in der Regel nach der Reihen¬
folge ihres Eintreffens. Niemand hat ein Recht auf die Ein¬
räumung eines bestimmten Platzes.
2. Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt
und jeden Gelegenheitsmarkt werden die Marktstände beson¬
ders vergeben und am Tage vor dem Markte sowie am
Markttage selbst von der Marktaufsicht nach der Reihen¬
folge der Anmeldung zugewiesen.
3. Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel
mit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohn- oder Ge¬
werbestandort sichtbar anzubringen.
VI. Abschnitt:
Regelung des Verkehrs auf den Märkten
A. Allgemeiner Marktverkehr
§ 10
1. Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zugewie¬
senen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das
Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen
den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb des Stand¬
platzes.
2. Die zur Zufuhr der Marktwaren benützten Wagen, Kar¬
ren u. dgl. sind auf dem eigens hiezu vorgesehenen Platze
abzustellen. Das Befahren des Marktplatzes mit diesen Fahr¬
zeugen ist verboten.
§ 11
1. Im Sinne des § 68 der GO. sind die Stunden des Markt¬
verkehrs in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bis 9 Uhr,
vom 1. Oktober bis 30. April bis 10 Uhr für die Einkäufer
im Kleinen vorbehalten.
2. Im Falle reichlicher Beschickung des Marktes kann das
Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen.
§ 12
1. Personen, die den Marktverkehr stören oder den An¬
ordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommen, werden
von dieser vom Markte verwiesen.
2. Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist ver¬
boten. Ubermäßige Abfälle, die aus Verschulden der Verkäu¬
fer auf dem Marktplatze liegen bleiben, werden auf deren
Kosten entfernt.
3. Hunde sind an der Leine zu führen, Marktbeschickern
ist das Mitnehmen von Hunden auf den Marktplatz ver¬
boten.
4. Fahrräder dürfen auf die Marktplätze nicht mitgenom¬
men werden.
5. Fundgegenstände sind der Polizei oder der Marktauf¬
sicht zu übergeben.
B. Warenverkehr
§ 14
Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß
oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen.
§ 15
Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf den
Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit unter Be¬
rücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestimmungen
deutlich ersichtlich zu machen. Amtlich verlautbarte Höchst¬
preise dürfen nicht überschritten werden.
§ 16
Die zum Verkauf auf den Markt gebrachten Waren dürfen
niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zahlen
bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, die vom
Verkäufer geforderten Preise zu überbieten.