170 Allgemein Wissenswertes VI III. Abschnitt: Marktbeschicker § 3 Nach Maßgabe der in den §§ 4, 5 und 6 getroffenen Ein¬ teilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum Verkaufe an diesen jeweils zugelassenen Waren zu besuchen. § 4 1. Auf dem Produzententeil des täglichen Lebensmittelmark- tes sind nur Selbsterzeuger (Landwirte und Gärtner) zuge¬ lassen. Anderen Gewerbeinhabern ist dort der Warenver¬ kauf untersagt. 2. Der Selbsterzeuger darf hiebei nur seine eigenen Er¬ zeugnisse auf den Markt bringen. Zum Nachweis dafür muß er oder sein beauftragter Verkäufer mit einem Erzeugeraus¬ weis ausgestattet sein. Ohne diesen Ausweis wird er oder sein Beauftragter zum Markt nicht zugelassen. 3. Der Erzeugerausweis ist nur gültig, wenn die hiefür von der Marktaufsicht ausgegebene Drucksorte wahrheits¬ gemäß ausgefüllt und von dem nach dem Erzeugungsort zu¬ ständigen Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr be¬ stätigt ist. Der Ausweis darf nur von dem Erzeuger, auf dessen Namen er lautet, oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des Ausweises zur Vertretung legitimiert sind, benützt werden. 4. Bei ausreichendem Platz werden auf dem Produzenten¬ teil des täglichen Lebensmittelmarktes auch solche nicht ge¬ werbeberechtigte Personen zugelassen, die selbstgesammelte Beeren, Schwämme, Naturblumen, Zweige u. dgl. verkaufen wollen. 5. Der den Händlern vorbehaltene Teil des täglichen Le¬ ensmittelmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden bezogen werden, die im Besitze eines Gewerbescheines sind, der sie zum Handel mit den auf dem Lebensmittelmarkt zu¬ gelassenen Waren berechtigt. § 5 Der samstägige Händlermarkt steht den in Innsbruck wohnhaften Gewerbetreibenden nur für Gegenstände ihres Gewerbes offen, ebenso in Tirol ansässigen, nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Erzeugern (häusliche Nebenbe¬ schäftigung) hinsichtlich ihrer Erzeugnisse. Das Marktamt ist ermächtigt, auch auswärtigen Gewerbe¬ treibenden den Marktbesuch zu gestatten. § 6 Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gewerbeinha¬ bern (insbesondere Fieranten) zum Verkaufe jener Waren offen, die Gegenstände ihrer Gewerbeberechtigung und zum Markte zugelassen sind. IV. Abschnitt: Marktgegenstände S 7 1. Auf dem täglichen Lebensmittelmarkt sind zum Ver¬ kaufe zugelassen: Obst, Gemüse, Südfrüchte, Beeren, Pilze, Brot, Zuckerwaren, Honig, Molkereiprodukte, Eier, Blumen, totes und lebendes Geflügel, Kaninchen, Meerschweinchen und Weinbergschnecken. 2. Am samstägigen Händlermarkt sind alle im freien Ver¬ kehr gestatteten Waren mit Ausnahme von Lebens- und Genußmitteln und jener Waren, die im Sinne des § 8 vom Marktverkehr ausgeschlossen werden, zugelassen. 3. Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehr ge¬ statteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkten sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf in Form von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬ geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken so¬ wie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführungs¬ zwecken beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten. 4. Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf ge¬ langen: a) am Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie sonstige Blumengewinde, Kerzen und Grablichter b) am Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspielzeug), Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren, Obst, Südfrüchte, Kinderschuhe, Filzschuhe sowie solche Waren der Hausindustrie, die der Eigenart dieses Marktes ent¬ sprechen c) am Christbaummarkt: Christbäume, Zweige (Mistel¬ zweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Christbaum¬ kreuze, Kerzen, nicht eßbarer Christbaumschmuck, Spiel¬ zeug und Wintersportgeräte. § 8 Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen: 1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Kon¬ zession gebunden ist 2. Getränke, gasthausmälig zubereitete Speisen, frisches Fleisch, Wurst- und Selchwaren mit Ausnahme von heißen und gebratenen Würsten, Wildbret, frische Fische 3. Waren, die nicht marktgängig sind. Im Zweifelsfalle ent¬ scheidet das Marktamt. V. Abschnitt: Marktstandplätze § 9 1. Die Verkaufsstände am täglichen Lebensmittelmarkt werden von der Marktaufsicht nach freiem Ermessen zuge¬ wiesen, den Selbsterzeugern in der Regel nach der Reihen¬ folge ihres Eintreffens. Niemand hat ein Recht auf die Ein¬ räumung eines bestimmten Platzes. 2. Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt und jeden Gelegenheitsmarkt werden die Marktstände beson¬ ders vergeben und am Tage vor dem Markte sowie am Markttage selbst von der Marktaufsicht nach der Reihen¬ folge der Anmeldung zugewiesen. 3. Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel mit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohn- oder Ge¬ werbestandort sichtbar anzubringen. VI. Abschnitt: Regelung des Verkehrs auf den Märkten A. Allgemeiner Marktverkehr § 10 1. Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zugewie¬ senen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb des Stand¬ platzes. 2. Die zur Zufuhr der Marktwaren benützten Wagen, Kar¬ ren u. dgl. sind auf dem eigens hiezu vorgesehenen Platze abzustellen. Das Befahren des Marktplatzes mit diesen Fahr¬ zeugen ist verboten. § 11 1. Im Sinne des § 68 der GO. sind die Stunden des Markt¬ verkehrs in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bis 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 30. April bis 10 Uhr für die Einkäufer im Kleinen vorbehalten. 2. Im Falle reichlicher Beschickung des Marktes kann das Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen. § 12 1. Personen, die den Marktverkehr stören oder den An¬ ordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommen, werden von dieser vom Markte verwiesen. 2. Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist ver¬ boten. Ubermäßige Abfälle, die aus Verschulden der Verkäu¬ fer auf dem Marktplatze liegen bleiben, werden auf deren Kosten entfernt. 3. Hunde sind an der Leine zu führen, Marktbeschickern ist das Mitnehmen von Hunden auf den Marktplatz ver¬ boten. 4. Fahrräder dürfen auf die Marktplätze nicht mitgenom¬ men werden. 5. Fundgegenstände sind der Polizei oder der Marktauf¬ sicht zu übergeben. B. Warenverkehr § 14 Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen. § 15 Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf den Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit unter Be¬ rücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestimmungen deutlich ersichtlich zu machen. Amtlich verlautbarte Höchst¬ preise dürfen nicht überschritten werden. § 16 Die zum Verkauf auf den Markt gebrachten Waren dürfen niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zahlen bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, die vom Verkäufer geforderten Preise zu überbieten.