VI Allgemein Wissenswertes 169 werden und die „Städtische Reinigungsanstalt“ hiebei tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet. 3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von Dächern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahr¬ bahn der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahrbahn 30 cm als Seitenmulde frei bleiben müssen, erfolgt nur über besonderen Auftrag durch die „Städtische Straßenreinigung“ Für diese Arbeiten werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. V. Haftung für die Gebühren 1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangs¬ anschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zustän¬ digen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬ schriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden, sind öffentliche Abgaben und vom jeweiligen Eigentümer der an öffentliche Gehwege grenzenden Gebäude oder Grundstücke zu entrichten. 2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet für Rückstände des Eigentumsvorgängers. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. 3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschluß unterwor¬ fenen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grund¬ stückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. VI. Wirksamkeit Diese Anordnung tritt mit 12. Dezember 1938 in Kraft. (Kundmachung des Oberbürgermeisters vom 10. Dezember 1938 zur Durchführung der in der Kundmachung vom 8. November erlassenen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Gehwege.) 3. Kanalgebühren und Ritschenreinigungsgebühren zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen. Rechtsquellen: a) Gebührenordnung für die Entwässerung der Grundstücke im Ge¬ biete der Landeshauptstadt Innsbruck. Beschluß des Regierungs¬ kommissärs vom 1. Juli 1935; b) Beschluß des Gemeindetages vom 10. Dezember 1935, betr. die Einhebung einer Ritschenreinigungsgebühr für die Anwesen am linken Innufer; c) Abänderung des Beschlusses des Gemeindetages, betreffend die Einhebung einer Ritschenreinigungsgebühr für die Anwesen am lin¬ ken Innufer, Gemeinderatsbeschluß vom 4. August 1936. Auszugsweise Wiedergabe: Wasser- und Kanalgebühren Gemeinderatsbeschluß vom 20. Oktober 1931, Wirksamkeit vom 1. Jänner 1932 I. Allgemeiner Pauschaltarif: a) Derselbe beträgt für jeden in einem Anwesen vorhan¬ denen Wasserauslauf S 45.— im Jahr und für jeden kanalisierten Ablauf S 26.— im Jahr; b) für landwirtschaftliche Anwesen ermäßigen sich diese Gebühren für den Wasserbezug auf S 40.— je Jahr und Auslauf, für die Kanalbenützung auf S 23.— je Jahr und Ablauf. Die Pauschalwassermenge beträgt für jeden Auslauf 110 m3 jährlich. Der Uberverbrauch wird zum Normal¬ kubikmeter für Wasser mit 60 g/m3 und für die Kanal¬ benützung mit 21 g/mé in Rechnung gestellt. Für landwirtschaftliche Anwesen wird der Uberverbrauch für Wasser mit 55 g/mé und für die Kanalbenützung mit 20 g/m3 berechnet. c) Für Anwesen, die an eine öffentliche Ritsche angeschlos¬ sen sind, bzw. deren Sickergruben einen Überlauf in die städtische Ritsche haben, beträgt die Jahresgebühr je Ablauf und Jahr S 3.80, für Wasserklosett je Ablauf und Jahr S 13.50. Bei Vorhandensein von Kläranlagen ermäßigt sich die Gebühr bei den Wasserklosetts auf S 3.80 je Ablauf und Jahr. II. Zählertarife: 1. für gewerbliche Betriebe und Anstalten bei einem Jahresverbrauch von über 5000 m3 Wasser 1e mn2 38 g Kanalgebühr je mö............... 21 g bei einem Jahresverbrauch von über 50.000 mi Wasser ja 113 15 g 2. für Gemüsebauanlagen je mö 45 g 3. für Bauwesen je m2 60 g 4. Zählermieten je nach Größe des Zählers monatlich S 2.— bis S 11.50 Alle vorstehend nicht angeführten Gebühren und Tarife erfahren eine Erhöhung von rund 33 Prozent. 4. Grubenreinigungsgebühren zu den vom Stadtrat am 18. Oktober 1951 beschlossenen Sätzen. Auszugsweise Wiedergabe: Die Grubenreinigungsgebühr beträgt je Kessel (2.5 m3 Inhalt) angesaugter und abgeführter Jauche oder Abwasser S 20.—. 5. Marktordnung und Gebühren zu den Sätzen der vom Gemeinderat am 12. Juni 1951 be¬ schlossenen Marktordnung. Rechtsquelle: Marktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbe¬ schluß vom 12. Juni 1951). Auszugsweise Wiedergabe: Marktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinde¬ ratsbeschluß vom 12. Juni 1951). I. Abschnitt: Märkte und Markttage § 1 1. In Innsbruck finden statt: a) der tägliche Lebensmittelmarkt, b) der Händlermarkt an Samstagen, c) an Jahrmärkten: 1. der Krämermarkt am 14. Jänner 2. der Lichtmeßmarkt am 5. Februar 3. der Mittfastenmarkt am 2. Dienstag in der Fastenzeit 4. der Krämermarkt am 14. April 5. der Maimarkt am 4. Montag nach Georgi 6. der Krämermarkt am 25. Juni 7. der Jakobimarkt am 25. Juli 8. der Laurenzimarkt am 10. August 9. der Krämermarkt am 25. September 10. der Brigittamarkt am 8. Oktober 11. der Gallimarkt am 16. Oktober 12. der Krämermarkt am 9. November 13. der Krämermarkt am 29. November 14. der Thomasmarkt am Montag in der Quatemberwoche im Monat Dezember. d) An Gelegenheitsmärkten: 1. der Allerheiligenmarkt (Kranzmarkt) vom 30. Oktober bis 2. November 2. der Nikolausmarkt am 4. und 5. Dezember 3. der Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezember. 2. Fallen die unter c) genannten Markttage auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet der betreffende Markt am darauffolgenden Wochentag statt. II. Abschnitt: Marktplätze und Marktzeiten § 2 1. Der tägliche Lebensmittelmarkt wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage am Innrain (Innrainallee) abgehalten. Er beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April um 7 Uhr und endet um 12 Uhr. Für den Händlerteil endet der Markt mit dem für den Lebensmittelkleinhandel jeweils vorge¬ schriebenen Ladenschluß. Spätestens eine halbe Stunde nach Schluß des Marktes muß der Marktplatz von allen Waren und Gerätschaften geräumt sein. Die Marktaufsicht ist er¬ mächtigt, ausnahmsweise den Verkauf rasch verderblichen Obstes und Gemüses auch an Nachmittagen zu bewilligen. Uberdies kann sie einzelnen Händlern, die den Markt regel¬ mäßig besuchen, auch den Verkauf anderer Waren in den Nachmittagsstunden gestatten. 2. Der Händlermarkt an Samstagen wird im Anschluß an den Lebensmittelmarkt im westlichen Teil der Innrainallee in der Zeit von 7 bis 12 Uhr abgehalten. 3. Der Holzmarkt sowie der Heu- und Strohmarkt, die beide dem täglichen Lebensmittelmarkte angegliedert sind, finden in der Innallee bzw. auf dem Platz westlich des Fleischbankgebäudes statt. 4. Für die Jahrmärkte stehen die Innrainallee und der Marktplatz an der Sill zur Verfügung; für die Gelegenheits¬ märkte ist die Innrainallee allein vorgesehen. Für den Christ¬ baummarkt können vom Stadtmagistrat noch andere Plätze bestimmt werden. Diese Märkte beginnen um 7 Uhr und enden um 18 Uhr, der Nikolaus- und Thomasmarkt um 20 Uhr. 5. Jeder Handel vor Beginn und nach Beendigung des Marktes ist verboten.