Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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168
Allgemein Wissenswertes
VI
sofort reichlich zu besanden. Tritt eine plötzliche Vereisung
bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr zu erfolgen.
Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige
Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt
werden.
5. Schneeschöpfen von den Dächern
Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder Eis
von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen Gehwege
fällt, so muß der Eigentümer (Bestandnehmer) oder dessen
gesetzlicher Vertreter die Dachflächen sofort vom Schnee
befreien lassen.
Das Abschöpfen soll in der Regel nur in der verkehrs¬
armen Zeit erfolgen und zur Vermeidung einer Behinderung
des Gehverkehrs ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
Die Anzeige über die Vornahme dieser Arbeiten ist vorher
in der nächsten Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirek¬
tion mündlich, bzw. fernmündlich zu erstatten.
Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährdeten
Straßenteiles während des Schneeschöpfens auf die Gehweg¬
fläche hat beiderseits mit rotweiß gestrichenen Schranken
zu geschehen.
Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen
Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden. Jede Be¬
schädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen Beleuch¬
tungseinrichtungen ist zu vermeiden.
Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort
entweder selbst auf einen gestatteten Ablagerungsplatz ab¬
führen lassen oder er kann diese Abfuhr zu seinen Lasten
dem Stadtbauamte übertragen.
6. Sonderregelungen
Der Bürgermeister kann im Einverständnis mit der Polizei¬
direktion Abweichungen von den bestehenden Vorschriften
zulassen und für bestimmte Gehverkehrsflächen, die zur
Gehwegreinigung Verpflichteten ganz oder teilweise von der
Einhaltung der vorstehenden Bedingungen befreien.
7. Strafen
Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung so¬
wie die Nichtbefolgung der Weisungen der Polizeidirektion
und der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne nicht die
allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, als Verwal¬
tungsübertretung von der Polizeidirektion Innsbruck mit
Geld bis zu S 150.— oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Mit Magistratskundmachung ZI. VI-3014/1938 vom 10. De¬
zember 1938 wurde, entsprechend Absatz 7 der vorgenann¬
ten ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. November 1938 ein
Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ ge¬
schaffen.
8. Wirksamkeit
Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten am
Tage nach der öffentlichen Verkündigung in Kraft.
Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“
I. Geltungsbereich
In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadt¬
gebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden
und Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juri¬
stischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der
ortspolizeilichen Kundmachung vom 8. November 1938 vor¬
geschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Ge¬
bäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehweg¬
flächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische
Straßenreinigung“ durchführen zu lassen.
Das dem Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreini¬
gung“ unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgen¬
den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege
vor den Häusern und Grundstücken der hier aufgezählten
Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind:
a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet, be¬
grenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius¬
Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhof-Allee,
Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser- Pastor-,
Leopoldstraße, Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn-,
Sterzinger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße,
Museum-, Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König¬
Laurin-, Dreiheiligenstraße bis Brücke beim „Goldenen
Schiff“, Zeughaus-, Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen¬
Straße, Mühlauer Innbrücke, Rennweg, Herzog-Otto¬
Straße, Innbrücke;
b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Hunold-, Hörmann-, Amraser
Straße, Lindenstraße, Gumpp-, Gabelsberger-, Amthor-,
Pembaurstraße, Pembaurbrücke.
c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttinger Au
bis Höttinger Auffahrt (Gasthaus Tengler), Fürstenweg,
Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke, Innbrücke,
Höttinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausener Straße,
Innstraße, Sankt-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbach¬
gasse, Innstraße, Innsteg, Innallee.
d) In Mühlau: Haller Straße bis zur Einmündung der Fer¬
dinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Straße bis ein¬
schließlich Hauptplatz.
Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen
die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom
Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ aus¬
nehmen.
II. Gebühren
1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische
Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten.
2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs¬
bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese
in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die
Winter- und Sommerreinigung, Besprengung und Besandung:
für bebaute für unbebaute
Grundstücke Grundstücke
Klasse 1 .. S 8.30 S 2.45
Klasse 2 . S 5.55 S 1.40
Klasse 3 . S 3.85 S 1.05
für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche.
In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels
enthalten:
Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬
gasse, Maria-Theresien-Straße, Anich- bis Fallmerayerstraße,
Maximilian- bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Süd¬
tiroler Platz, Brixner Straße, Bozner Platz, Meraner Straße,
Museumstraße.
Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 aufgeführ¬
ten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt,
Betonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit
und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen
Gehwegen mit Hartdecken.
Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Rand¬
stein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbauten, un¬
bebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf
befindlichen Hochbauten.
Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reini¬
gungspflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagistrat.
3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflich¬
tige Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.
4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund¬
stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung
folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Ver¬
hältnis zum Ablauf der Zeit berechnet.
5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh¬
wegfläche oder der Ausführung von Bauarbeiten die Be¬
tätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unter¬
bleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den
ortspolizeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzu¬
greifen ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Ge¬
bühren weder beschränkt noch aufgehoben.
6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten
Gebühren jederzeit neu festzulegen.
III. Fälligkeit und Einhebung der Gebühren
1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den
Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach
erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter
Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangs¬
vollstreckung verbundenen Kosten eingehoben.
IV. Sondergebühren
1. Die „Städtische Straßenreinigung“ übernimmt nach
ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem An¬
schlußzwang unterworfen sind, die nach den orts- und
straßenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von
Gebäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung der
öffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im allgemeinen
die im Absatz II festgesetzten Gebühren einheben, behält
sich aber, je nach der besonderen Lage, eine Anderung der
Gebühren vor.
2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬
schriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten