168 Allgemein Wissenswertes VI sofort reichlich zu besanden. Tritt eine plötzliche Vereisung bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr zu erfolgen. Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt werden. 5. Schneeschöpfen von den Dächern Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder Eis von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen Gehwege fällt, so muß der Eigentümer (Bestandnehmer) oder dessen gesetzlicher Vertreter die Dachflächen sofort vom Schnee befreien lassen. Das Abschöpfen soll in der Regel nur in der verkehrs¬ armen Zeit erfolgen und zur Vermeidung einer Behinderung des Gehverkehrs ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Anzeige über die Vornahme dieser Arbeiten ist vorher in der nächsten Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirek¬ tion mündlich, bzw. fernmündlich zu erstatten. Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährdeten Straßenteiles während des Schneeschöpfens auf die Gehweg¬ fläche hat beiderseits mit rotweiß gestrichenen Schranken zu geschehen. Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden. Jede Be¬ schädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen Beleuch¬ tungseinrichtungen ist zu vermeiden. Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort entweder selbst auf einen gestatteten Ablagerungsplatz ab¬ führen lassen oder er kann diese Abfuhr zu seinen Lasten dem Stadtbauamte übertragen. 6. Sonderregelungen Der Bürgermeister kann im Einverständnis mit der Polizei¬ direktion Abweichungen von den bestehenden Vorschriften zulassen und für bestimmte Gehverkehrsflächen, die zur Gehwegreinigung Verpflichteten ganz oder teilweise von der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen befreien. 7. Strafen Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung so¬ wie die Nichtbefolgung der Weisungen der Polizeidirektion und der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, als Verwal¬ tungsübertretung von der Polizeidirektion Innsbruck mit Geld bis zu S 150.— oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Mit Magistratskundmachung ZI. VI-3014/1938 vom 10. De¬ zember 1938 wurde, entsprechend Absatz 7 der vorgenann¬ ten ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. November 1938 ein Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ ge¬ schaffen. 8. Wirksamkeit Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten am Tage nach der öffentlichen Verkündigung in Kraft. Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ I. Geltungsbereich In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadt¬ gebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juri¬ stischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der ortspolizeilichen Kundmachung vom 8. November 1938 vor¬ geschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Ge¬ bäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehweg¬ flächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische Straßenreinigung“ durchführen zu lassen. Das dem Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreini¬ gung“ unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgen¬ den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege vor den Häusern und Grundstücken der hier aufgezählten Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind: a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet, be¬ grenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius¬ Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhof-Allee, Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser- Pastor-, Leopoldstraße, Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn-, Sterzinger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Museum-, Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König¬ Laurin-, Dreiheiligenstraße bis Brücke beim „Goldenen Schiff“, Zeughaus-, Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen¬ Straße, Mühlauer Innbrücke, Rennweg, Herzog-Otto¬ Straße, Innbrücke; b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Hunold-, Hörmann-, Amraser Straße, Lindenstraße, Gumpp-, Gabelsberger-, Amthor-, Pembaurstraße, Pembaurbrücke. c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttinger Au bis Höttinger Auffahrt (Gasthaus Tengler), Fürstenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke, Innbrücke, Höttinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausener Straße, Innstraße, Sankt-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbach¬ gasse, Innstraße, Innsteg, Innallee. d) In Mühlau: Haller Straße bis zur Einmündung der Fer¬ dinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Straße bis ein¬ schließlich Hauptplatz. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ aus¬ nehmen. II. Gebühren 1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten. 2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs¬ bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Besprengung und Besandung: für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke Klasse 1 .. S 8.30 S 2.45 Klasse 2 . S 5.55 S 1.40 Klasse 3 . S 3.85 S 1.05 für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels enthalten: Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬ gasse, Maria-Theresien-Straße, Anich- bis Fallmerayerstraße, Maximilian- bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Süd¬ tiroler Platz, Brixner Straße, Bozner Platz, Meraner Straße, Museumstraße. Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 aufgeführ¬ ten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Betonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken. Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Rand¬ stein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbauten, un¬ bebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf befindlichen Hochbauten. Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reini¬ gungspflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagistrat. 3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflich¬ tige Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet. 4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund¬ stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Ver¬ hältnis zum Ablauf der Zeit berechnet. 5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh¬ wegfläche oder der Ausführung von Bauarbeiten die Be¬ tätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unter¬ bleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzu¬ greifen ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Ge¬ bühren weder beschränkt noch aufgehoben. 6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu festzulegen. III. Fälligkeit und Einhebung der Gebühren 1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben. 2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangs¬ vollstreckung verbundenen Kosten eingehoben. IV. Sondergebühren 1. Die „Städtische Straßenreinigung“ übernimmt nach ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem An¬ schlußzwang unterworfen sind, die nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung der öffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im allgemeinen die im Absatz II festgesetzten Gebühren einheben, behält sich aber, je nach der besonderen Lage, eine Anderung der Gebühren vor. 2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬ schriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten