Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 191 Buch 1953
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

VI
Allgemein Wissenswertes
167
jeweils nach dem Aufwandergebnisse festzusetzenden Jah¬
resgebühren durchgeführt.
Es bleibt dem Stadtmagistrat das einseitige Recht vorbe¬
halten:
a) einzelne abgelegene Siedlungen und Häuser sowie Häu¬
ser mit größeren landwirtschaftlichen, gewerblichen oder
industriellen Betrieben und
b) Häuser, für welche die Bezahlung der seitens des Stadt¬
magistrates in Anspruch genommenen Mullabfuhrgebüh¬
ren im Rückstande ist, von der städtischen Mullabfuhr
auszuschließen und auf die Selbstabfuhr zu verweisen,
die unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wird.
2. Als Mull gelten nur Trockenabfälle. Von der Mullabfuhr
ausgenommen sind Abfälle der Landwirtschaft sowie Ab¬
fälle aus Gärten, Erde, Steine, Bauschutt, Fäkalien, Stall¬
mist, Kadaver und alle Betriebsabfälle von größeren ge¬
werblichen und industriellen Betrieben einschließlich der
darin enthaltenen Asche und Schlacke. In Streitfällen ent¬
scheidet der Stadtmagistrat.
3. Der Kehricht geht mit der Ubernahme durch die mit
der Einsammlung betrauten städtischen Organe in das Eigen¬
tum der Stadtgemeinde über.
4. Soweit die Einsammlung und Abfuhr des Kehrichts
durch die Gemeinde nach einem staubmindernden System
vorgenommen wird, sind die Hausbesitzer verpflichtet, sich
ausschließlich der hiefür bestimmten Einheitsgefäße zu be¬
dienen. Die Hausbesitzer müssen die für das Haus bestimm¬
ten Sammelgefäße von der Stadtgemeinde zum Anschaffungs¬
preis beziehen und im Einvernehmen mit dem Stadtmagistrat
in tauglicher Weise, und zwar ebenerdig, zur Aufstellung
bringen.
Der Aufstellungsort muß in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr
frei zugänglich sein.
Die Kosten der Mullgefäße können gegenüber den Haus¬
parteien verrechnet werden.
Mullabfuhrgebühren.
1. Die Mullabfuhrgebühren werden für die bewohnten
Teile eines Gebäudes nach Wohnungseinheiten bemessen:
Küche, Zimmer, Kammer u. dgl. stellen für sich eine Ge¬
bührenbemessungsgrundlage, Wohnungseinheit genannt, dar.
Ausgenommen sind Nebenräume der Wohnung wie Dienst¬
botenzimmer, Garderoben, Speisen, Badezimmer, Aborte
usw.
Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Wohnungseinheit
S 10.— im Jahr.
2. Für Geschäfte, Kanzleien, gewerbliche und industrielle
Betriebe u. dgl. gilt als Bemessungsgrundlage die sogenannte
Geschäftseinheit.
Bei Räumen dieser Art gelten Bodenflächen von je 16
Quadratmeter stets als eine Geschäftseinheit.
Kleine Räume mit einer Bodenfläche bis zu 8 Quadrat¬
meter bleiben unberücksichtigt.
Bodenflächen, deren Ausmaß ein Vielfaches von 16 Qua¬
dratmeter übersteigt, werden nach der nächsthöheren Ge¬
schäftseinheit berechnet.
Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Geschäftseinheit
S 14.— im Jahr.
3. Für solche Gebäude, deren Mullanfall die Abfuhr über
das gewöhnliche Maß beansprucht, werden Pauschalgebühren
festgesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhrkosten entspre¬
chen. Hiebei wird die benötigte Anzahl an Mullgefäßen zu¬
grundegelegt.
Der Pauschalbetrag je Mullgefäß und Jahr beträgt hiebei
S 113.—.
Das Leerstehen von Wohnungen oder Geschäften in Ge¬
bäuden wird für die Gebührenberechnung nur berücksich¬
tigt, wenn ein ganzes Gebäude oder ein selbständiger Ge¬
bäudeteil leer steht. Außerdem wird das Leerstehen erst ab
Beginn des nächsten städtischen Wirtschaftsjahres berück¬
sichtigt.
Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem Stadtmagistrat
vorher schriftlich anmelden. Ebenso ist der Bezug auch nur
einer Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. unverzüglich
dem Stadtmagistrate binnen Monatsfrist zu melden. Die Vor¬
schreibung der Mullabfuhrgebühren beginnt mit dem Monats¬
ersten des Monats der Anmeldung.
Die Mullabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen
Anmeldung.
Bei neu zuwachsenden Gebäuden und Räumen ist die
Mullabfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig ab
Beginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Benutzung
des Gebäudes oder der Räume beginnt.
2. Gehwegreinigungsgebühren
zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen
Sätzen.
Rechtsquellen:
a) Ortspolizeiliche Kundmachung vom 8. November 1938, betr. die
Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und
Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiet von Innsbruck;
b) Satzung, betr, die „Städtische Straßenreinigung“, vom 10. De¬
zember 1938, genehmigt mit Erlaß des Landeshauptmannes für
Tirol vom 7. Dezember 1938. Wirksam ab 10. Dezember 1938;
c) Kundmachung, betr. den Zwangsanschluß für die Reinigung öf¬
fentlicher Gehwege an die Städt. Straßenreinigung, vom 10. De¬
zember 1938;
d) Kundmachung über die Reinigung der öffentlichen Gehwege vom
15. Dezember 1945, Aufhebung des Anschlußzwanges bis 1. April
1946.
Auszugsweise Wiedergabe:
Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee
und Eis; Sandbestreuung
Ortspolizeiliche Vorschriften vom 8. November 1938, wiederverlautbart
am 15. Dezember 1945.
1. Pflicht zur Gehwegreinigung
Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehweg¬
flächen im verbauten Stadtgebiete sind die Eigentümer (Be¬
standnehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grund¬
stücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen
Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten Personen
bleiben der Behörde gegenüber auch dann verpflichtet, wenn
diese Arbeiten dritten Personen übertragen werden.
öffentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Geh¬
verkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im Sinne dieser
Verordnung gelten auch Grundstücke, die von öffentlichen
Gehwegflächen durch der Stadtgemeinde gehörende Stütz¬
mauern, Böschungen, Straßengräben, Rasen- oder Anlage¬
flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen Straßengrund, ge¬
trennt sind.
2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur Gehwegreinigung
(Sandbestreuung)
Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. 1.
Abs. 1) zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung):
a) der Länge nach, soweit das Grundstück an den öffent¬
lichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder mehrere
Straßen grenzenden Grundstücken (Eckgrundstücken) er¬
streckt sich die Verpflichtung auch auf die Ecken der
Gehwegkreuzung;
b) der Breite nach erstreckt sich die Verpflichtung zur
Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung) über
die gesamte Breite des Gehweges, von der Grundgrenze
weg gerechnet, die Verpflichtung zur Reinigung von
Schnee und Eis zur Vermeidung der Eisbildung in der
Seitenmulde überdies 0.30 m über den Randstein hinaus
gegen die Fahrbahnfläche; bei Fehlen eines Randsteines
soweit in die Fahrbahnfläche hinaus, daß ein geregeltes
Abfließen von Wasser möglich ist.
3. Art der Reinigung
Die Gehwegflächen sind stets in reinlichem Zustande zu
halten. Die Anlieger (Pkt 1, Abs. 1) sind demnach ver¬
pflichtet, die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr
von Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trocke¬
ner, frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Verhütung
der Staubentwicklung vorerst zu bespritzen und dann erst
zu kehren.
Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort zu
entfernen. Der Kehricht ist in die Seitenmulde zu befördern.
Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch von Schnee und
Eis zu befreien. Tritt Schneefall bei Nacht ein, so hat diese
Reinigung zeitlich früh zu geschehen und muß bis 7 Uhr
beendet sein.
Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dauert er bei Tag an,
so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr, bzw. 18 Uhr beendet
sein.
Schnee und Eis können auf der Fahrbahnfläche nächst der
Seitenmulde gelagert werden. Bei der Schneesäuberung ist
darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überbleiben. Eis¬
platten, welche sich durch Tropfwasser unter Gesimsen, Bal¬
konen usw. bilden, sind sofort zu entfernen.
4. Besandung der Gehsteige
Die von Schnee und Eis gereinigten Gehwegflächen sind
sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand,
Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese Bestreu¬
ung ist nach Notwendigkeit zu wiederholen.
Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflächen sind diese