VI Allgemein Wissenswertes 167 jeweils nach dem Aufwandergebnisse festzusetzenden Jah¬ resgebühren durchgeführt. Es bleibt dem Stadtmagistrat das einseitige Recht vorbe¬ halten: a) einzelne abgelegene Siedlungen und Häuser sowie Häu¬ ser mit größeren landwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Betrieben und b) Häuser, für welche die Bezahlung der seitens des Stadt¬ magistrates in Anspruch genommenen Mullabfuhrgebüh¬ ren im Rückstande ist, von der städtischen Mullabfuhr auszuschließen und auf die Selbstabfuhr zu verweisen, die unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wird. 2. Als Mull gelten nur Trockenabfälle. Von der Mullabfuhr ausgenommen sind Abfälle der Landwirtschaft sowie Ab¬ fälle aus Gärten, Erde, Steine, Bauschutt, Fäkalien, Stall¬ mist, Kadaver und alle Betriebsabfälle von größeren ge¬ werblichen und industriellen Betrieben einschließlich der darin enthaltenen Asche und Schlacke. In Streitfällen ent¬ scheidet der Stadtmagistrat. 3. Der Kehricht geht mit der Ubernahme durch die mit der Einsammlung betrauten städtischen Organe in das Eigen¬ tum der Stadtgemeinde über. 4. Soweit die Einsammlung und Abfuhr des Kehrichts durch die Gemeinde nach einem staubmindernden System vorgenommen wird, sind die Hausbesitzer verpflichtet, sich ausschließlich der hiefür bestimmten Einheitsgefäße zu be¬ dienen. Die Hausbesitzer müssen die für das Haus bestimm¬ ten Sammelgefäße von der Stadtgemeinde zum Anschaffungs¬ preis beziehen und im Einvernehmen mit dem Stadtmagistrat in tauglicher Weise, und zwar ebenerdig, zur Aufstellung bringen. Der Aufstellungsort muß in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr frei zugänglich sein. Die Kosten der Mullgefäße können gegenüber den Haus¬ parteien verrechnet werden. Mullabfuhrgebühren. 1. Die Mullabfuhrgebühren werden für die bewohnten Teile eines Gebäudes nach Wohnungseinheiten bemessen: Küche, Zimmer, Kammer u. dgl. stellen für sich eine Ge¬ bührenbemessungsgrundlage, Wohnungseinheit genannt, dar. Ausgenommen sind Nebenräume der Wohnung wie Dienst¬ botenzimmer, Garderoben, Speisen, Badezimmer, Aborte usw. Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Wohnungseinheit S 10.— im Jahr. 2. Für Geschäfte, Kanzleien, gewerbliche und industrielle Betriebe u. dgl. gilt als Bemessungsgrundlage die sogenannte Geschäftseinheit. Bei Räumen dieser Art gelten Bodenflächen von je 16 Quadratmeter stets als eine Geschäftseinheit. Kleine Räume mit einer Bodenfläche bis zu 8 Quadrat¬ meter bleiben unberücksichtigt. Bodenflächen, deren Ausmaß ein Vielfaches von 16 Qua¬ dratmeter übersteigt, werden nach der nächsthöheren Ge¬ schäftseinheit berechnet. Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Geschäftseinheit S 14.— im Jahr. 3. Für solche Gebäude, deren Mullanfall die Abfuhr über das gewöhnliche Maß beansprucht, werden Pauschalgebühren festgesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhrkosten entspre¬ chen. Hiebei wird die benötigte Anzahl an Mullgefäßen zu¬ grundegelegt. Der Pauschalbetrag je Mullgefäß und Jahr beträgt hiebei S 113.—. Das Leerstehen von Wohnungen oder Geschäften in Ge¬ bäuden wird für die Gebührenberechnung nur berücksich¬ tigt, wenn ein ganzes Gebäude oder ein selbständiger Ge¬ bäudeteil leer steht. Außerdem wird das Leerstehen erst ab Beginn des nächsten städtischen Wirtschaftsjahres berück¬ sichtigt. Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem Stadtmagistrat vorher schriftlich anmelden. Ebenso ist der Bezug auch nur einer Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. unverzüglich dem Stadtmagistrate binnen Monatsfrist zu melden. Die Vor¬ schreibung der Mullabfuhrgebühren beginnt mit dem Monats¬ ersten des Monats der Anmeldung. Die Mullabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen Anmeldung. Bei neu zuwachsenden Gebäuden und Räumen ist die Mullabfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig ab Beginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Benutzung des Gebäudes oder der Räume beginnt. 2. Gehwegreinigungsgebühren zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen. Rechtsquellen: a) Ortspolizeiliche Kundmachung vom 8. November 1938, betr. die Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiet von Innsbruck; b) Satzung, betr, die „Städtische Straßenreinigung“, vom 10. De¬ zember 1938, genehmigt mit Erlaß des Landeshauptmannes für Tirol vom 7. Dezember 1938. Wirksam ab 10. Dezember 1938; c) Kundmachung, betr. den Zwangsanschluß für die Reinigung öf¬ fentlicher Gehwege an die Städt. Straßenreinigung, vom 10. De¬ zember 1938; d) Kundmachung über die Reinigung der öffentlichen Gehwege vom 15. Dezember 1945, Aufhebung des Anschlußzwanges bis 1. April 1946. Auszugsweise Wiedergabe: Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis; Sandbestreuung Ortspolizeiliche Vorschriften vom 8. November 1938, wiederverlautbart am 15. Dezember 1945. 1. Pflicht zur Gehwegreinigung Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehweg¬ flächen im verbauten Stadtgebiete sind die Eigentümer (Be¬ standnehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grund¬ stücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten Personen bleiben der Behörde gegenüber auch dann verpflichtet, wenn diese Arbeiten dritten Personen übertragen werden. öffentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Geh¬ verkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im Sinne dieser Verordnung gelten auch Grundstücke, die von öffentlichen Gehwegflächen durch der Stadtgemeinde gehörende Stütz¬ mauern, Böschungen, Straßengräben, Rasen- oder Anlage¬ flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen Straßengrund, ge¬ trennt sind. 2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung) Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. 1. Abs. 1) zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung): a) der Länge nach, soweit das Grundstück an den öffent¬ lichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder mehrere Straßen grenzenden Grundstücken (Eckgrundstücken) er¬ streckt sich die Verpflichtung auch auf die Ecken der Gehwegkreuzung; b) der Breite nach erstreckt sich die Verpflichtung zur Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung) über die gesamte Breite des Gehweges, von der Grundgrenze weg gerechnet, die Verpflichtung zur Reinigung von Schnee und Eis zur Vermeidung der Eisbildung in der Seitenmulde überdies 0.30 m über den Randstein hinaus gegen die Fahrbahnfläche; bei Fehlen eines Randsteines soweit in die Fahrbahnfläche hinaus, daß ein geregeltes Abfließen von Wasser möglich ist. 3. Art der Reinigung Die Gehwegflächen sind stets in reinlichem Zustande zu halten. Die Anlieger (Pkt 1, Abs. 1) sind demnach ver¬ pflichtet, die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr von Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trocke¬ ner, frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Verhütung der Staubentwicklung vorerst zu bespritzen und dann erst zu kehren. Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort zu entfernen. Der Kehricht ist in die Seitenmulde zu befördern. Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch von Schnee und Eis zu befreien. Tritt Schneefall bei Nacht ein, so hat diese Reinigung zeitlich früh zu geschehen und muß bis 7 Uhr beendet sein. Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dauert er bei Tag an, so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr, bzw. 18 Uhr beendet sein. Schnee und Eis können auf der Fahrbahnfläche nächst der Seitenmulde gelagert werden. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überbleiben. Eis¬ platten, welche sich durch Tropfwasser unter Gesimsen, Bal¬ konen usw. bilden, sind sofort zu entfernen. 4. Besandung der Gehsteige Die von Schnee und Eis gereinigten Gehwegflächen sind sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese Bestreu¬ ung ist nach Notwendigkeit zu wiederholen. Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflächen sind diese