Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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166
Allgemein Wissenswertes
VI
B. Verkehrssteuern
1. Feilbietungsabgabe
Rechtsquelle:
§ 32 der Verordnung der Landesregierung, betreffend die Wieder¬
verlautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. 43/1935).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Feilbietungsabgabe beträgt drei Prozent des Erlöses
beweglicher Sachen und ein Prozent des Erlöses unbeweg¬
licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.
C. Verbrauchssteuern
1. Getränkesteuer
Rechtsquellen:
a) Gesetz vom 12. November 1947 (LGBl. 26/47) über die Getränke¬
steuer in Tirol (Getränkesteuergesetz);
b) Getränkesteuerordnung für die Stadt Innsbruck (Gemeinderats¬
beschluß vom 20. Dezember 1951).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬
handelspreises) für die im § 1 der Steuerordnung bezeich¬
neten Getränke, welche zum Verzehr an Ort und Stelle,
insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an son¬
stigen Stätten, entgeltlich abgegeben werden. Der Steuer¬
pflichtige hat bis zum 10. Tage eines jeden Monats die Ge¬
tränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld
entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen an¬
zumelden und die Steuer dafür zu entrichten.
2. Gefrorenessteuer
Rechtsquellen:
a) Gesetz vom 15. Dezember 1950 (BGBl. 29/51), womit das Finanz¬
ausgleichsgesetz 1950 abgeändert wird (Finanzausgleichsnovelle
1951);
b) Gefrorenessteuerordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck vom
12. Juni 1951.
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Gefrorenessteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬
handelspreises) für Gefrorenes, welches zum Verzehr an Ort
und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften
und an sonstigen Stätten entgeltlich abgegeben wird. Der
Steuerpflichtige hat bis zum 10. Tag eines jeden Monats das
Gefrorene einschließlich der Beigabe, soweit dafür im Vor¬
monat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und
Kleinhandelspreis abzurechnen und die Steuer dafür zu ent¬
richten.
D. Aufwandsteuern
1. Vergnügungssteuer
Rechtsquellen:
a) Gesetz vom 20. Mai 1947 (LGBl. 18/47) über die Vergnügungs¬
steuer in Tirol (Vergnügungssteuergesetz):
b) Gesetz vom 16. Dezember 1949 (LGBl. 8/50), womit das Gesetz
vom 20. Mai 1947 (LGBl. 18/47) über die Vergnügungssteuer in
Tirol (Vergnügungssteuergesetz) abgeändert wird:
c) Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951, betreffend Fest¬
setzung von Steuersätzen 1952.
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuer¬
gesetzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar:
1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen
Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt, ausschließlich
der Steuer. Sie beträgt 12 bis 40 v. H. für jede Eintrittskarte;
2. bei Vorführungen von Bildstreifen beträgt die Vergnü¬
gungssteuer 42.5 v. H. des Preises oder Entgeltes;
3. als Pauschalsteuer bei Volksbelustigungen:
a) nach der Roheinnahme mit 25 v. H. oder
b) nach dem Vielfachen des Einzelpreises, und zwar mit dem
20- bis 100fachen des Eintrittspreises je nach der Belu¬
stigungseinrichtung;
c) nach dem Werte für das Halten von Vergnügungsappara¬
ten an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften
sowie sonstigen jedermann zugänglichen Räumen mit
2 v. H. des Wertes;
d) nach der Zahl der Mitwirkenden für Gesang- und Musik¬
vorträge mit dem Doppelten des Pauschalbetrages für
den Tag und jeden Mitwirkenden;
e) nach der Größe des benutzten Raumes, insbesondere für
Tanzbelustigungen, Varietés, Konzerte u. ä. mit Verabfol¬
gung von Speisen und Getränken oder anläßlich von Ver¬
einsfeierlichkeiten mit 40 Groschen für je 10 Quadrat¬
meter Veranstaltungsfläche (mindestens S 10.— für jede
Veranstaltung) und jeden angefangenen Zeitraum von
drei Stunden;
f) für Rundfunkempfangsanlagen beträgt die Steuer 10 Gro¬
schen für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche (min¬
destens jedoch S 12.— im Monat);
4. als Sondersteuer von der Roheinnahme bei künstlerisch
hochstehenden Veranstaltungen mit 6 v. H., bei Zirkusver¬
anstaltungen mit 12 v. H. der Roheinnahme.
2. Hundesteuer
Rechtsquellen:
a) § 25 der Verordnung der Landesregierung, betr. die Wiederver¬
lautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. Nr. 43 aus
1935), betreffend Abgabe für das Halten von Tieren.
b) Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbe¬
schluß vom 20. Dezember 1951).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie ist
vom Gemeinderat mit S 100.— festgesetzt. Hält ein Hunde¬
halter im Gebiet der Gemeinde mehrere Hunde, so erhöht
sich die Steuer für den zweiten Hund auf das Eineinhalb¬
fache und für jeden weiteren Hund auf das Doppelte der
nach § 2, Abs. 1, der Hundesteuerordnung festgesetzten
Steuer.
Die Steuer beträgt ein Fünftel der nach § 2, Abs. 1,
Hundesteuerordnung festgesetzten Steuer für Wachehunde
und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden, jedoch höchstens S 20.—.
Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde
gewährt und beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte der nach § 2, Abs. 1, Hundesteuer¬
ordnung festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger nicht
mehr als das Doppelte der hiernach festgesetzten Steuer.
Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und
Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wachehunde der Gefan¬
genenanstalten, Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬
seher, Herdengebrauchshunde, Sanitätshunde, Hunde, die für
wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs Wo¬
chen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen Ver¬
einen, Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde,
Taube oder völlig hilflose Personen.
3. Ankündigungssteuer
Rechtsquelle:
Gesetz vom 2. Juni 1948 (LGBl. 21/48) über die Ankündigungs¬
steuer in Tirol (Ankündigungssteuergesetz).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Ankündigungssteuer wird von den zu geschäftlichen
Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mit
Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch
Lichtwirkung oder Ton erhoben.
Das Höchstausmaß der Steuer beträgt:
a) für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunterneh¬
mungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder im
Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt;
b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder in
anderer Art vervielfältigt oder nicht durch eine Ankün¬
digungsunternehmung vorgenommen werden, je Monat
S 1.— für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche;
c) für Ankündigungen, die durch Druck oder auf andere
Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Ver¬
teilung gelangen, 30 Prozent vom Entgelt;
d) für Ankündigungen durch Steck-(Aushänge-)schild je
nach Art und Ausmaß desselben S 10.— bis S 30.—;
e) für Ankündigungen durch Lautsprecher S 6.— je Tag
und Lautsprecher;
f) für Ankündigungen durch Ankündigungsträger S 2.—,
durch Ankündigungsfahrzeuge S 4.— je Tag.
Zur Entrichtung der Steuer ist zunächst verpflichtet, wer
die Ankündigung vornimmt, weiters wer sie veranlaßt.
Der Steuer unterliegen nicht die in § 2 des Ankündigungs¬
steuergesetzes näher bezeichneten Ankündigungen.
II. Gebühren
nach § 30 des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. 43/1935)
1. Mullabfuhrgebühren
zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen
Sätzen.
Rechtsquellen:
a) Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1925, kundgemacht am
1. Jänner 1926;
b) Beschluß des Regierungskommissärs am 1. März 1935.
Mullordnung:
(Verfügung des Regierungskommissärs vom 1. März 1935,
ZI. VI-506/35)
1. Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrrichts (Mull)
ist für die Hausbesitzer obligatorisch.
Sie wird durch den Stadtmagistrat gegen Bezahlung der