166 Allgemein Wissenswertes VI B. Verkehrssteuern 1. Feilbietungsabgabe Rechtsquelle: § 32 der Verordnung der Landesregierung, betreffend die Wieder¬ verlautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. 43/1935). Auszugsweise Wiedergabe: Die Feilbietungsabgabe beträgt drei Prozent des Erlöses beweglicher Sachen und ein Prozent des Erlöses unbeweg¬ licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. C. Verbrauchssteuern 1. Getränkesteuer Rechtsquellen: a) Gesetz vom 12. November 1947 (LGBl. 26/47) über die Getränke¬ steuer in Tirol (Getränkesteuergesetz); b) Getränkesteuerordnung für die Stadt Innsbruck (Gemeinderats¬ beschluß vom 20. Dezember 1951). Auszugsweise Wiedergabe: Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für die im § 1 der Steuerordnung bezeich¬ neten Getränke, welche zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an son¬ stigen Stätten, entgeltlich abgegeben werden. Der Steuer¬ pflichtige hat bis zum 10. Tage eines jeden Monats die Ge¬ tränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen an¬ zumelden und die Steuer dafür zu entrichten. 2. Gefrorenessteuer Rechtsquellen: a) Gesetz vom 15. Dezember 1950 (BGBl. 29/51), womit das Finanz¬ ausgleichsgesetz 1950 abgeändert wird (Finanzausgleichsnovelle 1951); b) Gefrorenessteuerordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Juni 1951. Auszugsweise Wiedergabe: Die Gefrorenessteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für Gefrorenes, welches zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen Stätten entgeltlich abgegeben wird. Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. Tag eines jeden Monats das Gefrorene einschließlich der Beigabe, soweit dafür im Vor¬ monat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreis abzurechnen und die Steuer dafür zu ent¬ richten. D. Aufwandsteuern 1. Vergnügungssteuer Rechtsquellen: a) Gesetz vom 20. Mai 1947 (LGBl. 18/47) über die Vergnügungs¬ steuer in Tirol (Vergnügungssteuergesetz): b) Gesetz vom 16. Dezember 1949 (LGBl. 8/50), womit das Gesetz vom 20. Mai 1947 (LGBl. 18/47) über die Vergnügungssteuer in Tirol (Vergnügungssteuergesetz) abgeändert wird: c) Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951, betreffend Fest¬ setzung von Steuersätzen 1952. Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuer¬ gesetzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar: 1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt, ausschließlich der Steuer. Sie beträgt 12 bis 40 v. H. für jede Eintrittskarte; 2. bei Vorführungen von Bildstreifen beträgt die Vergnü¬ gungssteuer 42.5 v. H. des Preises oder Entgeltes; 3. als Pauschalsteuer bei Volksbelustigungen: a) nach der Roheinnahme mit 25 v. H. oder b) nach dem Vielfachen des Einzelpreises, und zwar mit dem 20- bis 100fachen des Eintrittspreises je nach der Belu¬ stigungseinrichtung; c) nach dem Werte für das Halten von Vergnügungsappara¬ ten an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie sonstigen jedermann zugänglichen Räumen mit 2 v. H. des Wertes; d) nach der Zahl der Mitwirkenden für Gesang- und Musik¬ vorträge mit dem Doppelten des Pauschalbetrages für den Tag und jeden Mitwirkenden; e) nach der Größe des benutzten Raumes, insbesondere für Tanzbelustigungen, Varietés, Konzerte u. ä. mit Verabfol¬ gung von Speisen und Getränken oder anläßlich von Ver¬ einsfeierlichkeiten mit 40 Groschen für je 10 Quadrat¬ meter Veranstaltungsfläche (mindestens S 10.— für jede Veranstaltung) und jeden angefangenen Zeitraum von drei Stunden; f) für Rundfunkempfangsanlagen beträgt die Steuer 10 Gro¬ schen für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche (min¬ destens jedoch S 12.— im Monat); 4. als Sondersteuer von der Roheinnahme bei künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen mit 6 v. H., bei Zirkusver¬ anstaltungen mit 12 v. H. der Roheinnahme. 2. Hundesteuer Rechtsquellen: a) § 25 der Verordnung der Landesregierung, betr. die Wiederver¬ lautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. Nr. 43 aus 1935), betreffend Abgabe für das Halten von Tieren. b) Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbe¬ schluß vom 20. Dezember 1951). Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie ist vom Gemeinderat mit S 100.— festgesetzt. Hält ein Hunde¬ halter im Gebiet der Gemeinde mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf das Eineinhalb¬ fache und für jeden weiteren Hund auf das Doppelte der nach § 2, Abs. 1, der Hundesteuerordnung festgesetzten Steuer. Die Steuer beträgt ein Fünftel der nach § 2, Abs. 1, Hundesteuerordnung festgesetzten Steuer für Wachehunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, jedoch höchstens S 20.—. Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde gewährt und beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der nach § 2, Abs. 1, Hundesteuer¬ ordnung festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Doppelte der hiernach festgesetzten Steuer. Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wachehunde der Gefan¬ genenanstalten, Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬ seher, Herdengebrauchshunde, Sanitätshunde, Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs Wo¬ chen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen Ver¬ einen, Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde, Taube oder völlig hilflose Personen. 3. Ankündigungssteuer Rechtsquelle: Gesetz vom 2. Juni 1948 (LGBl. 21/48) über die Ankündigungs¬ steuer in Tirol (Ankündigungssteuergesetz). Auszugsweise Wiedergabe: Die Ankündigungssteuer wird von den zu geschäftlichen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mit Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch Lichtwirkung oder Ton erhoben. Das Höchstausmaß der Steuer beträgt: a) für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunterneh¬ mungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder im Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt; b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder in anderer Art vervielfältigt oder nicht durch eine Ankün¬ digungsunternehmung vorgenommen werden, je Monat S 1.— für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche; c) für Ankündigungen, die durch Druck oder auf andere Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Ver¬ teilung gelangen, 30 Prozent vom Entgelt; d) für Ankündigungen durch Steck-(Aushänge-)schild je nach Art und Ausmaß desselben S 10.— bis S 30.—; e) für Ankündigungen durch Lautsprecher S 6.— je Tag und Lautsprecher; f) für Ankündigungen durch Ankündigungsträger S 2.—, durch Ankündigungsfahrzeuge S 4.— je Tag. Zur Entrichtung der Steuer ist zunächst verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt, weiters wer sie veranlaßt. Der Steuer unterliegen nicht die in § 2 des Ankündigungs¬ steuergesetzes näher bezeichneten Ankündigungen. II. Gebühren nach § 30 des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. 43/1935) 1. Mullabfuhrgebühren zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen. Rechtsquellen: a) Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1925, kundgemacht am 1. Jänner 1926; b) Beschluß des Regierungskommissärs am 1. März 1935. Mullordnung: (Verfügung des Regierungskommissärs vom 1. März 1935, ZI. VI-506/35) 1. Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrrichts (Mull) ist für die Hausbesitzer obligatorisch. Sie wird durch den Stadtmagistrat gegen Bezahlung der