Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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164
Allgemein Wissenswertes
VI
Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hunde
werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rassetiere
oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der
Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck zu.
Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für eine
ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Verläuft
die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagistrat
über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt auch
für Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteigerung
nicht entsprechen.
8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im
Stadtgebiete von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd
in Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im
Reiseverkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte
Hunde sinngemäß Anwendung.
9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiete von
Innsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif¬
ten, soweit es die im Österr. Tierseuchengesetz in der jeweils
gültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchführungs¬
verordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen Maßnah¬
men erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise außer
Kraft gesetzt werden.
10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuerord¬
nung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magistrats¬
kundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung
von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschreibungen
bei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit von
Hunden nicht berührt.
11. Ubertretungen dieser Vorschriften werden, unbescha¬
det der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 15,
Abs. 3, des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.—
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬
genden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Vorschriften über das Halten von Hunden in der Landes¬
hauptstadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung
vom 27. Juli 1918, außer Kraft.
u) Vorschrift über die Tierhaltung im Stadtgebiet von
Innsbruck
Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952
1. Im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das
Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren,
Mauleseln) und Klauentieren (Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates.
Die Genehmigung kann unter Anführung der höchstzulässi¬
gen Stückzahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaf¬
fenheit der Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Be¬
triebes ein gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche
Belästigung der Umgebung nicht zu besorgen ist.
Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der Tiere
sind sauber und gut lüftbar zu halten.
Dünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen
Grube zu lagern.
Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine (Schweine¬
trank) bestimmten Behälter müssen gut verschließbar sein
und dürfen nur in verschlossenem Zustande gelagert und be¬
fördert werden. Die Zubereitung und Aufbewahrung von
Schweinetrank in Wohnobjekten ist verboten.
Für die Errichtung von Baulichkeiten zum Einstellen oder
Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben
und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften.
2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere
bleibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck vorbehalten, Stück¬
zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von
veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch,
Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei¬
ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen.
3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in
Wohnungen einschließlich Loggien und Balkonen sowie am
Dachboden ist grundsätzlich verboten; Hähne sind so zu
verwahren, daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬
stört wird.
4. Für Landwirtschaftsbetriebe bedarf die Haltung land¬
wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Behörde
bleibt es jedoch vorbehalten, den Betriebsinhaber zur Be¬
hebung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen
zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt
oder nicht, entscheidet die Behörde.
5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über
die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwiderhand¬
lung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sanitäts¬
polizeilicher Mißstände erforderlich wird, widerrufen werden.
6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmigung
der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vorschrift
nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicherheits¬
polizeilichen Vorschriften über das Halten gefährlicher Tier¬
gattungen und den Bestimmungen der Gewerbeordnung über
die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, bei denen
die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist.
7. Ubertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr er¬
lassenen Anordnungen werden unbeschadet der Strafbarkeit
nach anderen Gesetzen, gemäß § 15, Abs. 3 des Stadtrechtes
mit Geldstrafen bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen geahndet.
8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬
genden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬
schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiete, erlassen mit
Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, ZI. II-21.441,
außer Kraft.
Die Visitenkarte Deiner Stadt
sind die öffentlichen Park- und Grünanlagen
sie sind Stätten der Erholung,
Freudé für Gemüt und Sinne!
In Deinem Interesse liegtes daher, die Anlagen und Einrichtungen zu schonen!