Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 187 Buch 1953
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

VI
Allgemein Wissenswertes
163
Verzug entfernen, sofern nicht bei Zutreffen der Voraus¬
setzungen des § 7 des Verwaltungs-Strafgesetzes vom
21. Juli 1925, BGBl. Nr. 275, die Strafbarkeit nach der Ge¬
werbeordnung eintritt, gemäß Art. VII des Gesetzes vom
21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273, in der Fassung des Bundes¬
gesetzes vom 4. Februar 1948, BGBl. Nr. 49/1948, mit Geld
bis zu S 400.— oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
2. Für Geldstrafen, welche über Stellvertreter (Geschäfts¬
führer) verhängt werden, haftet der Gewerbeinhaber (Päch¬
ter).
§ 9
Schlußbestimmungen
Die Inhaber von Gast- und Schankgewerben sind ver¬
pflichtet, diese Verordnung in den Lokalen an allgemein
sichtbarer Stelle binnen vier Wochen nach Wirksamkeits¬
beginn anzuschlagen.
s) Tierschutzgesetz
Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juli 1948 zum Schutz der Tiere gegen
Quälerei (LGBl. Nr. 6/1949)
§ 1
1. Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tier
grausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen
gehaltenes Tier, dem das Weiterleben offenbar eine Qual
bedeuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbal¬
digen schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt oder
wer ein Tier aus bloßem Mutwillen tötet.
2. Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig, wer
a) ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder
bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch
erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet;
b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen
verwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder
die ihm erhebliche Schmerzen bereiten oder denen es in¬
folge seines Zustandes nicht gewachsen ist;
c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustel¬
lungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, soweit sie
mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen für
das Tier verbunden sind;
d) ein Haustier oder gefangenes Tier aussetzt in der Ab¬
sicht, es umkommen zu lassen;
e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder
prüft;
f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße
Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert);
g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen ist
nur zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder
einer Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt
unter Betäubung vorgenommen wird;
h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Be¬
täubung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Be¬
täubung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff ver¬
bundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder
ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der
Regel unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nach
tierärztlichem Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die
Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei
Pferden, bei über vier Monate alten Rindern oder Schwei¬
nen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken, mit
Ausnahme der unblutigen Kastration durch die Bordizza¬
Zange;
i) ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter
Betäubung oder sonst schmerzlos tötet.
§ 3
2. Durch Verordnung der Landesregierung können zum
Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬
handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬
schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützung
tierischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten sowie
Bestimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen
werden.
§ 4
1. Ubertretungen dieses Gesetzes oder der darauf begrün¬
deten Verordnungen und Verfügungen werden als Verwal¬
tungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit
Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu S 1000.—,
bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonders erschweren¬
den Umständen mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit
Geld bis zu S 2000.— bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine als Tier¬
quälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Person,
die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unterrichten
hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte verhin¬
dern können.
3. Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des
Arbeitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern
ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht¬
befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte.
4. Der Versuch ist strafbar.
§ 5
1. Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat
gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt
werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge¬
hören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen
worden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf¬
baren Handlung bildende Tier für verfallen erklärt werden,
wenn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört.
2. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden,
wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
§ 6
1. Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit
Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) das Hal¬
ten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be¬
scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeig¬
neten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser
Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde.
2. Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu er¬
klären.
t) Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiete
von Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952)
1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer
stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nacht¬
zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu¬
men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu
sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt
wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit.
2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmittel
dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitgenommen
werden. Der Bürgermeister kann den Leinenzwang für Teile
des Stadtgebietes anordnen.
3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt
werden.
4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so
zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden
wird.
5. Die Hundebesitzer bzw. Betreuer sind verpflichtet, den
Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu beob¬
achten und beim Auftreten von Krankheitserscheinungen,
welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Men¬
schen übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere
aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, un¬
verzüglich die Anzeige an das städt. Veterinäramt zu erstat¬
ten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob
der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffenden
Tiere zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu verwahren,
daß es weder mit anderen Tieren noch mit Menschen in
unmittelbare Berührung kommen kann.
Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge¬
zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das
städt. Veterinäramt auch auf diesen über.
6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck
sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen
herumtreiben oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen
und Menschen oder Tiere belästigen, einzufangen und in die
Wasenmeisterei einzuliefern.
7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache
Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres
Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des
Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen
bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung
der Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬
kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬
gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die
Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch
einen städt. Amtstierarzt ekelerregende unheilbare oder auf
Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt werden,
sind zu töten.