VI Allgemein Wissenswertes 163 Verzug entfernen, sofern nicht bei Zutreffen der Voraus¬ setzungen des § 7 des Verwaltungs-Strafgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 275, die Strafbarkeit nach der Ge¬ werbeordnung eintritt, gemäß Art. VII des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273, in der Fassung des Bundes¬ gesetzes vom 4. Februar 1948, BGBl. Nr. 49/1948, mit Geld bis zu S 400.— oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. 2. Für Geldstrafen, welche über Stellvertreter (Geschäfts¬ führer) verhängt werden, haftet der Gewerbeinhaber (Päch¬ ter). § 9 Schlußbestimmungen Die Inhaber von Gast- und Schankgewerben sind ver¬ pflichtet, diese Verordnung in den Lokalen an allgemein sichtbarer Stelle binnen vier Wochen nach Wirksamkeits¬ beginn anzuschlagen. s) Tierschutzgesetz Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juli 1948 zum Schutz der Tiere gegen Quälerei (LGBl. Nr. 6/1949) § 1 1. Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tier grausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen gehaltenes Tier, dem das Weiterleben offenbar eine Qual bedeuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbal¬ digen schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt oder wer ein Tier aus bloßem Mutwillen tötet. 2. Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig, wer a) ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet; b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen verwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder die ihm erhebliche Schmerzen bereiten oder denen es in¬ folge seines Zustandes nicht gewachsen ist; c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustel¬ lungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, soweit sie mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen für das Tier verbunden sind; d) ein Haustier oder gefangenes Tier aussetzt in der Ab¬ sicht, es umkommen zu lassen; e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder prüft; f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert); g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen ist nur zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Betäubung vorgenommen wird; h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Be¬ täubung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Be¬ täubung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff ver¬ bundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über vier Monate alten Rindern oder Schwei¬ nen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken, mit Ausnahme der unblutigen Kastration durch die Bordizza¬ Zange; i) ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter Betäubung oder sonst schmerzlos tötet. § 3 2. Durch Verordnung der Landesregierung können zum Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬ handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬ schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützung tierischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten sowie Bestimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen werden. § 4 1. Ubertretungen dieses Gesetzes oder der darauf begrün¬ deten Verordnungen und Verfügungen werden als Verwal¬ tungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu S 1000.—, bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonders erschweren¬ den Umständen mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geld bis zu S 2000.— bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine als Tier¬ quälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Person, die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unterrichten hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte verhin¬ dern können. 3. Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des Arbeitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht¬ befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte. 4. Der Versuch ist strafbar. § 5 1. Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge¬ hören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf¬ baren Handlung bildende Tier für verfallen erklärt werden, wenn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört. 2. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen. § 6 1. Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) das Hal¬ ten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be¬ scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeig¬ neten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde. 2. Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu er¬ klären. t) Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiete von Innsbruck (Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952) 1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nacht¬ zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu¬ men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit. 2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmittel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitgenommen werden. Der Bürgermeister kann den Leinenzwang für Teile des Stadtgebietes anordnen. 3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt werden. 4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden wird. 5. Die Hundebesitzer bzw. Betreuer sind verpflichtet, den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu beob¬ achten und beim Auftreten von Krankheitserscheinungen, welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Men¬ schen übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, un¬ verzüglich die Anzeige an das städt. Veterinäramt zu erstat¬ ten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffenden Tiere zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu verwahren, daß es weder mit anderen Tieren noch mit Menschen in unmittelbare Berührung kommen kann. Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge¬ zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das städt. Veterinäramt auch auf diesen über. 6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen herumtreiben oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen und Menschen oder Tiere belästigen, einzufangen und in die Wasenmeisterei einzuliefern. 7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung der Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬ kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬ gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch einen städt. Amtstierarzt ekelerregende unheilbare oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt werden, sind zu töten.