162 Allgemein Wissenswertes VI § 17 1. Das Ergebnis der Feuerbeschau ist in einer Nieder¬ schrift festzuhalten, in der die vorgefundenen Mängel und die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist einzutragen sind. 5. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister oder das von ihm beauftragte Organ die sofortige Beseitigung der Mängel anzuordnen, nötigenfalls sogleich auf Kosten des Verpflichteten durchführen zu lassen. § 18 1. Nach Ablauf der zur Behebung der Mängel festgesetzten Frist hat der Bürgermeister oder sein Beauftragter durch eine Nachbeschau festzustellen, ob den durch den Bescheid getroffenen Anordnungen entsprochen worden ist. 2. Wurde den Anordnungen nicht entsprochen, so hat die Gemeinde, unbeschadet einer Bestrafung, die rechtskräftig verfügten Anordnungen auf Kosten des Verpflichteten durch¬ führen zu lassen. § 29 1. Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat un¬ verzüglich Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. 2. Der Brandmeldestelle obliegt das Aufgebot der Feuer¬ wehr. § 30 Jeder Gemeindebewohner und jede sich auch nur vorüber¬ gehend in der Gemeinde aufhaltende Person zwischen dem 17. und 60. Lebensjahr hat bei Tauglichkeit über Aufforde¬ rung des Bürgermeisters an der Bekämpfung eines Brandes im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Nachbargemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Die Gemeindebewohner sind fer¬ ner verpflichtet, die zur Herbeischaffung des Wassers, zum Löschen und zum Rettungsdienst benötigten Geräte unent¬ geltlich zur Verfügung zu stellen. § 31 1. Die Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile haben bei Brandfällen den Feuer¬ wehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Gebäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten und Wasservor¬ räte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen. Sie haben die vom Leiter der Löscharbeiten zur Durchführung der Lösch- und Rettungs¬ arbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgreifens des Brandes angeordneten Maßnahmen, wie Räumung der Grund¬ stücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Ge¬ bäudeteilen und Gebäuden zu dulden. 2. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nicht vom Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame Bekämpfung beansprucht werden müssen. S 35 1. Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde- und Löscheinrichtungen, die Verweigerung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen persönlichen und sachlichen Leistungen so¬ wie andere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften die¬ ses Gesetzes oder der darauf gegründeten Anordnungen und Verfügungen werden, wenn darin keine strenger zu bestra¬ fende strafbare Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwal¬ tungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft; bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. r) Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gast¬ und Schankgewerbe Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Juli 1949 (LGBl. Nr. 34/1949) § 1 Allgemeine Regelung der Polizeistunde 1. Alle Gast- und Schankgewerbebetriebe müssen zu der im § 2 festgesetzten Stunde schließen. 2. Nach der Polizeistunde (Sperrstunde) ist weder der Zu¬ tritt zu den Gast- und Schankgewerbelokalen, noch das Ver¬ weilen daselbst gestattet. 3. In Betrieben, die zur Beherbergung von Fremden be¬ rechtigt sind, gilt dieses Verbot für ankommende Gäste, die dort beherbergt werden, nicht. 4. Die Gewerbebehörde erster Instanz (Bundespolizeidirek¬ tion) kann für Bahnhofrestaurationen eine Sondergenehmi¬ gung für Einzelbetriebe erteilen. § 2 Festsetzung der Polizeistunde (Sperrstunde) Die Polizeistunde wird festgesetzt: 1. für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe mit 24 Uhr, soweit nicht im folgenden Ausnahmen vorgesehen sind; 2. für Kaffeehäuser mit 1 Uhr; 3. für Barbetriebe mit 3 Uhr; Hausbars genießen diese Ausnahme nicht; 4. Branntweinschenken, in denen neben Kleinverschleiß auch noch Ausschank von gebrannten, geistigen Getränken erfolgt, sind an Sonn- und Feiertagen überhaupt geschlossen zu halten, sonst um 19 Uhr, an Samstagen schon um 17 Uhr zu schließen; 5. falls in der Konzessionsurkunde eine andere Polizei¬ stunde festgesetzt ist, so gilt die in der Konzessionsurkunde bestimmte Zeit. § 3 Sonderregelung für bestimmte Tage im Jahr 1. Für den 24. Dezember wird die Polizeistunde im Gast¬ und Schankgewerbe mit 17 Uhr festgesetzt. Dies gilt nicht für Beherbergungsbetriebe in ausgesprochenen Fremdenver¬ kehrsorten. 2. In der Silvesternacht entfällt für alle Gast- und Schank¬ gewerbebetriebe, Bars und Kaffeehäuser (§ 2, P. 1, 2 und 3) die Polizeistunde. § 4 Aufsperrstunde 1. Fremdenbeherbergungsbetriebe müssen mindestens bis 5 Uhr, Branntweinschenken mindestens bis 7 Uhr und alle anderen Gastbetriebe mindestens bis 6 Uhr geschlossen hal¬ ten. Der Zeitraum zwischen Geschäftsschluß und Aufsperr¬ zeit muß mindestens zwei Stunden betragen. 2. Obige Bestimmung gilt in Fremdenbeherbergungsbetrie¬ ben nicht für beherbergte Gäste. § 5 Zuständige Behörden 1. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und Schank¬ gewerbebetriebe über die im § 2 festgesetzte Polizeistunde hinaus wird über vorheriges, begründetes Ansuchen von den Gewerbebehörden erster Instanz, in Innsbruck von der Bundespolizeidirektion erteilt. Die Gewerbebehörden erster Instanz werden ermächtigt, den Bürgermeistern gegen jeder¬ zeitigen Widerruf die Erteilung dieser Bewilligung zu über¬ tragen. 2. Bewilligungen zum Offenhalten sind in der Regel nur von Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei besonders gelagerten Verhältnissen (z. B. Konzertlokale) für bestimmte Zeitabschnitte zu erteilen. 3. Im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord¬ nung kann der Landeshauptmann von den Gewerbebehörden erster Instanz und der Bundespolizeidirektion erteilte Dauer¬ bewilligung jederzeit aufheben. 4. Der Landeshauptmann kann für einzelne Gemeinden oder Bezirke eine abweichende Regelung der Polizeistunde verfügen. Er kann diese Regelung hinsichtlich einzelner Ge¬ meinden auch der zuständigen Gewerbebehörde erster In¬ stanz übertragen. § 6 Sperrstundenkontrolle 1. Es obliegt in Innsbruck der Bundespolizeidirektion, in allen anderen Orten den Gemeinden und der Gendarmerie, die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen. 2. Die Gewerbeinhaber (Stellvertreter, Geschäftsführer, Pächter) haben eine Viertelstunde vor Beginn der Sperr¬ stunde die Gäste auf die Polizeistunde aufmerksam zu machen. § 7 Gebühren Hinsichtlich Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, unbescha¬ det der an die Gemeinden zu entrichtenden Vergnügungs¬ steuer. § 8 Strafbestimmungen 1. Ubertretungen dieser Verordnung werden von den Ge¬ werbebehörden erster Instanz, in Innsbruck von der Bundes¬ polizeidirektion bestraft. Ubertretungen der Gewerbetreibenden (Pächter, Ge¬ schäftsführer oder Stellvertreter) werden nach der Ge¬ werbeordnung, Übertretungen von Gästen, die sich über die von den Überwachungsorganen nach Eintritt der Sperr¬ stunde an sie unmittelbar gerichtete Aufforderung nicht ohne