VI Allgemein Wissenswertes 161 des Ausbrennens dem Hausbesitzer, den Mietparteien, der Gemeinde und der Feuerwehr anzuzeigen. In bedenklichen Fällen hat der Rauchfangkehrer Feuerwehrhilfe anzufordern. Schadhafte und der Bauordnung nicht entsprechende Rauch¬ fänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Am späten Nach¬ mittag und während der Nacht, bei starkem Wind oder an¬ haltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen. Für den Rest des Tages hat der Hausbesitzer oder sein Ver¬ treter die Uberwachung des ausgebrannten Rauchfanges oder Rauchrohres zu übernehmen. 2. Nach jedem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und festzustellen, ob keine Brandgefahr besteht. § 8 1. Die Hausbesitzer oder die sonst für die Instandhaltung des kehrpflichtigen Bauwerkes (oder bestimmter Teile des¬ selben, wie Wohnungen, Betriebsanlagen) verantwortlichen Personen haben die kehrpflichtigen Rauchfänge, Feuerstätten und deren Rauchabzüge innerhalb der in § 6, Abs. 2, an¬ gegebenen Fristen durch den Rauchfangkehrer reinigen zu lassen. Sie haben auch alles zu veranlassen, damit die Keh¬ rung am verlautbarten Tag vorgenommen werden kann. Ist die Kehrung am festgesetzten Kehrtag nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die nachträgliche Kehrung unverzüg¬ lich zu veranlassen. 2. Die in Abs. 1 genannten Personen haben die erforder¬ lichen Gefäße bereitzustellen, die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen notwendig sind. 3. Das Ausräumen des Rußes, das bei jeder Kehrung vor¬ zunehmen ist und das Uberleeren in die bereitgestellten Ge¬ fäße obliegt dem Rauchfangkehrer. 4. Das Entfernen der Ablagerungen aus den Wohnungen und Betriebsräumen obliegt den Benützern, aus allen übri¬ gen Räumen des Hauses dem Hausbesitzer oder seinem Be¬ auftragten; diese haben auch dafür zu sorgen, daß die Ab¬ lagerungen bis zur Abfuhr gefahrlos verwahrt werden. § 9 Jeder Hausbesitzer sowie jeder Wohnungs- und Betriebs¬ inhaber hat ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauch¬ fangkehrer den Tag der vollzogenen Kehrung einzutragen hat. Das Kehrbuch ist der Feuerbeschaukommission und auf Verlangen den Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen. § 10 1. Der Rauchfangkehrer hat seine Arbeiten fachgemäß und zeitgerecht auszuführen. Er hat dem Hausbesitzer oder sei¬ nem Vertreter und den Wohnungs- und Betriebsinhabern den Zeitpunkt der Kehrung bekanntzugeben. 2. Der Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, unabhängig von der Feuerbeschau, in den Gebäuden, in denen er kehrpflichtige Arbeiten durchzu¬ führen hat, sämtliche Feuerungsanlagen persönlich zu be¬ sichtigen, sie auf ihre Feuersicherheit zu prüfen und hiebei vorgefundene Mängel der Gemeinde zur befristeten Ab¬ stellung bekanntzugeben. Diese Kontrolle ist im Kehrbuch einzutragen. § 11 1. Alleinstehende und von geschlossenen Ortsteilen minde¬ stens einen Kilometer entfernte Alphütten, Schutzhütten, die nicht den Charakter von Gastwirtschaften tragen, sowie Wochenend- und Jagdhäuser und andere nicht ständig be¬ wohnte Gebäude unterliegen dann nicht der Kehrpflicht, wenn durch einen Brand umliegende Bauten oder Waldteile nicht gefährdet werden. 2. Den Besitzern oder Bewohnern von einzelstehenden Ge¬ bäuden, die von einem geschlossenen Ortsteil oder vom nächsten kehrpflichtigen Gebäude mindestens eine Weg¬ stunde entfernt sind, kann die Bezirksverwaltung gestatten, daß die Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer in längeren Kehrfristen, mindestens aber einmal jährlich ge¬ kehrt werden. Diese Personen haben jedoch zu den übrigen für die Kehrung vorgeschriebenen Zeitpunkten die Reinigung selbst vorzunehmen (Selbstkehrrecht). 3. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt auf Ansuchen des Hausbesitzers nach Anhören der Gemeinde, des zuständigen Rauchfangkehrermeisters und nach dem Ergebnis der Feuer¬ beschau. 4. Im Rahmen des Selbstkehrrechtes wahrgenommene Mißstände sind vom Bürgermeister oder vom Rauchfang¬ kehrermeister der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die erteilten Bewilligungen einschränken oder widerrufen kann. § 12 1. In allen Gebäuden des Gemeindegebietes ist wenigstens alle zwei Jahre, in der Landeshauptstadt Innsbruck wenig¬ stens alle drei Jahre, eine Feuerbeschau vorzunehmen. 2. Die Feuerbeschau soll durch Ermittlung und Abstellung feuergefährlicher Zustände und durch vorbeugende Ma߬ nahmen das Entstehen und die Ausbreitung eines Brandes verhindern. § 13 Die Feuerbeschau erstreckt sich auf die Feststellung, 1. ob die im Interesse der Feuersicherheit erlassenen Vor¬ schriften von den Besitzern und Bewohnern der Gebäude beachtet werden; 2. ob feuergefährliche Bauschäden und andere feuergefähr¬ liche Zustände vorhanden sind, insbesondere ob die Rauch¬ fänge und Feuerstätten sich in gutem Zustande befinden, die Rauchabzüge und Putztüren freigehalten werden und die Kehrung vorschriftsmäßig erfolgt; 3. ob die beim Löschen von Bränden zu verwendenden Brunnen, Wasserspeicher, Wasserleitungen, Stauvorrichtun¬ gen und die sonstigen Löschgeräte sich in einsatzfähigem Zustand befinden; 4. ob die elektrischen Anlagen sowie die Blitzableiter¬ anlagen eine Brandgefahr bedeuten; 5. ob bei einem Brand die Feuerwehren durch bauliche Mängel oder die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden können; 6. ob im Falle eines Brandes in besonders brandgefährde¬ ten Bauten die persönliche Sicherheit der dort wohnhaften oder beschäftigten Personen gefährdet ist. § 14 1. Die Feuerbeschau wird durch Feuerbeschaukommissio¬ nen vorgenommen. 2. Die Feuerbeschaukommission wird vom Bürgermeister bestellt und besteht aus a) dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Ver¬ treter als Leiter, b) einem Vertreter der Feuerwehr, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies aus einem Vertreter dieser Wehr, c) einem Bausachverständigen (Bau-, Maurer- oder Zim¬ mermeister), bei größeren gewerblichen Betrieben oder Fabriksanlagen einem technischen Sachverständigen, d) dem Rauchfangkehrermeister des zuständigen Kehr¬ bezirkes oder einem anderen, auf Vorschlag der Innung bestimmten Rauchfangkehrermeister, e) einem zur Prüfung von Leitungen befähigten konzes¬ sionierten Elektroinstallateur oder elektrotechnischen Sachverständigen. 3. In Gemeinden mit einem eigenen Bauamt kann der dort bedienstete Bausachverständige (Bau-, Maurer- oder Zim¬ mermeister), als Leiter der Feuerbeschaukommission bestellt werden. In diesem Fall entfällt die Beiziehung eines weite¬ ren Bausachverständigen. 4. Die Beschau der elektrischen Anlagen und Blitzableiter¬ anlagen kann gesondert durch den Bürgermeister oder seinen Vertreter und den elektrotechnischen Sachverständigen vor¬ genommen werden. Ebenso können an Stelle der Feuer¬ beschau die in § 11, Abs. 1, genannten Gebäude vom Bürger¬ meister oder von seinem Beauftragten zur Feststellung feuer¬ gefährlicher Zustände besichtigt werden. 5. Den Brandschadenversicherungsanstalten steht es frei, auf ihre Kosten an der Feuerbeschau jener Gebäude teil¬ zunehmen, die bei ihnen versichert sind. § 15 1. Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt. § 16 1. Die Anberaumung der Feuerbeschau ist vom Bürger¬ meister ortsüblich und zeitgerecht bekanntzugeben. 2. Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen. Die über die Räume Verfügungsberechtigten haben sie für die Besichtigung zu¬ gänglich zu machen sowie alle Auskünfte über die bauliche Anlage und über die Benützungsart zu erteilen. 3. Die Feuerbeschau soll unter möglichster Schonung der Interessen der Bewohner vorgenommen werden. Dem Ver¬ fügungsberechtigten soll durch Zuziehung zur Feuerbeschau Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.