Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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160
Allgemein Wissenswertes
VI
Sicherheitspolizeiliche Vorschriften und Freihaltung
der Verkehrswege
1. Alle Verkehrswege und Ausgänge inner- und außerhalb
des Zuschauerraumes bis zur Straße sind von jeder Ver¬
stellung freizuhalten.
2. Das Aufhängen oder die sonstige Unterbringung von
Kleidungsstücken in den Verkehrswegen ist untersagt. Tep¬
piche, Bodenbespannungen, Spiegel und Bilder sind unver¬
rückbar zu befestigen.
3. Ausgangstüren und Tore, einschließlich der Notausgänge,
sind vom Einlaß der Besucher an bis nach der Entleerung
des Theaters unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluß
der Vorstellung sind die Saaltüren zu öffnen und bis nach
Entfernung der Besucher offen zu lassen.
4. Außer der behördlich festgesetzten Anzahl von Sitz¬
plätzen dürfen keine weiteren Sitze aufgestellt bzw. ange¬
bracht werden. Dasselbe gilt analog von den Stehplätzen.
Erfrischungsraum
Der Erfrischungsraum darf als solcher für die Theater¬
besucher nur in der Zeit zwischen ½ Stunde vor und läng¬
stens ½ Stunde nach der Vorstellung offengehalten und be¬
nützt werden. Vom Theaterpersonal darf der Erfrischungs¬
raum tagsüber und bis ½ Stunde nach Beendigung der letz¬
ten Vorstellung benützt werden. Spätestens eine Stunde
nach Schluß der letzten Vorstellung hat auch das Theater¬
personal (mit Ausnahme der Überwachungsorgane und des
Hausmeisters) das Theatergebäude zu verlassen. Die Über¬
wachungsorgane und der Hausmeister haben im Falle einer
Uberschreitung dieser Vorschriften polizeiliche Maßnahmen
zu veranlassen.
Allgemeines Verhalten bei Gefahr
1. Im Falle eines Brandes, Tumultes oder einer Beunruhi¬
gung bzw. Gefahr haben sämtliche im Theatergebäude an¬
wesenden Personen den Anordnungen der Überwachungs¬
organe unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
2. Der Theaterdirektor (Intendant) hat dafür zu sorgen,
daß im Falle einer Gefahr rechtzeitig die Aufforderung an
die Besucher und Darsteller zum Verlassen des Theaters er¬
geht.
Verhalten des Publikums
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den Zu¬
schauerraum ist verboten; desgleichen die Benützung der
Brüstungen als Ablage und Abstellort für Gegenstände ver¬
schiedener Art (Kleider, Hüte, Handtaschen, Bücher, Opern¬
gläser, Flaschen, Trinkgläser u. dgl.). Hinsichtlich des Rauch¬
verbotes und des Verhaltens bei Gefahr wird auf den ent¬
sprechenden Punkt dieser Hausordnung hingewiesen.
2. Die mit der Prüfung der Eintrittskarten beauftragten
Personen haben, ebenso wie die behördlichen Überwachungs¬
organe darauf hinzuwirken, daß diese Vorschriften von Seite
des Publikums beachtet werden. Gegen Zuwiderhandelnde
ist die Anzeige zu erstatten.
Straf- und Schlußbestimmungen
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung werden,
soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder
in einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht
sind, nach den geltenden feuer- und sicherheitspolizeilichen
Vorschriften bestraft (§ 35 der Feuerpolizeiordnung vom
29. März 1949, LGBl. Nr. 26, Art. VII u. VIII EGVG.).
2. Diese Hausordnung tritt am 23. Mai 1951 in Kraft.
g) Feuerpolizeiordnung
Auszug aus der Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949 (LGBl. Nr. 26
in der Fassung vom 26. Sept. 1950, LGBl. Nr. 58)
§ 3
1. Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafür
zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes füh¬
ren, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und
Rettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder beseitigt
werde.
2. Der Gemeinderat kann, den örtlichen Bedürfnissen ent¬
sprechend, besondere Vorschriften zur Erhöhung des Brand¬
schutzes erlassen; er kann insbesondere Handlungen und
Unterlassungen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder ver¬
mehren können und nicht schon durch andere Vorschriften
untersagt sind, unter Strafandrohung verbieten.
4. Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhalb
der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentümer
oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zur
sofortigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefahr
im Verzuge kann er oder das von ihm beauftragte Organ,
auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die er¬
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und
Kosten sofort vollziehen.
§ 5
Verboten ist insbesondere:
1. Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Gemeinde,
die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauchfangkehrer
gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen;
2. brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischen
Baulichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein Übergreifen von
Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken);
3. leicht entzündliche oder brennbare Gegenstände wie
Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel auf
Dachböden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuden ist,
soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden ist,
die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböden unter
der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilichen Vor¬
schriften eingehalten werden;
4. die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬
böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalten wer¬
den;
5. die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken
in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit gegen
das Entstehen eines Brandes bieten;
6. bewegliche Feuerstätten, wie nicht eingebaute Wasch¬
kessel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer
usw. in überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der Rauch¬
abzug nicht an einen ordnungsgemäßen Rauchfang ange¬
schlossen ist, sowie derartige Feuerstätten im Freien auf¬
zustellen, wenn die Entfernung von den umliegenden Bau¬
lichkeiten weniger als 10 Meter beträgt und Brandgefahr
durch Funkenflug besteht;
7. Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in näch¬
ster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittelbaren
Strahlungsbereich von Öfen und Herden zu lagern;
8. an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder
Anderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten
Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken;
9. das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rück¬
ständen, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaupt
der Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die ge¬
gebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand ent¬
stehen kann;
10. das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher¬
ben usw., die wie Brenngläser wirken und leicht entzünd¬
liche Stoffe in Brand setzen können.
§ 6
1. Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihrer
regelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des
Kehrbezirkes gekehrt werden.
2. Beim Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind zu
kehren:
a) nach dem Betriebserfordernis: Fabriksrauchfänge und
Rauchfänge gewerblicher Betriebsanlagen sowie die dar¬
an angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge. In
Streitfällen entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in
der Landeshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister.
Im übrigen:
b) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offener
Feuerung;
c) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die an¬
geschlossenen Feuerstätten mit den dazugehörigen
Rauchabzügen. Für Innsbruck wurde laut Kundmachung
des Bürgermeisters vom 4. April 1952, ZI. VI-7388/1950,
die Kehrfrist für nicht schliefbare Rauchfänge und der
an sie angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge
sowie für die an schliefbare Rauchfänge angeschlos¬
senen Feuerstätten und Rauchabzüge aus Gründen der
Feuersicherheit auf vier Wochen festgesetzt.
3. Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat die Be¬
zirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Innsbruck
der Bürgermeister, allgemein oder für einzelne Fälle, die
Kehrfristen zu verkürzen.
4. Unbenützte Rauchabzüge sind alljährlich mindestens
einmal, jedenfalls vor ihrer Wiederbenützung, durch den
Rauchfangkehrer zu untersuchen und abzuziehen. Das Er¬
gebnis der Untersuchung ist dem Hausbesitzer oder seinem
Vertreter bekanntzugeben.
5. Bei Rauchfängen von Dampfkesselanlagen obliegt die
Kehrung dem Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der
die Kesselanlage vom Rauchfang trennt.
§ 7
1. Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nicht
mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf durch den
Rauchfangkehrer auszubrennen. Dieser hat den Zeitpunkt