Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
159
Im Notfall muß die Teilräumung der Grube vorgenommen
werden, so daß ein Uberlaufen jederzeit ausgeschlossen ist.
2. Die Räumung und Reinigung der Abort-, Jauche- und
Sickergruben sowie die Abfuhr der Jauche usw. ist im
verbauten Stadtgebiete nur in der Zeit von 21 Uhr bis
7 Uhr früh gestattet.
Diese Bestimmung findet auf bäuerliche Betriebe keine
Anwendung. Die entnommene Jauche ist, falls sie nicht an
Ort und Stelle verbraucht wird, sofort in bereitgehaltene,
wasserdichte Behälterwagen einzufüllen. Die Ein- und
Abfüllöffnungen des Behälters müssen dicht verschließbar
sein.
Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben
durch Ansaugen des Grubeninhaltes in einen dichten
Kessel ohne das Zutagetreten von Jauche u. dgl. kann
jederzeit erfolgen.
3. Der Transport von Dünger (Stallmist) im verbauten
Stadtgebiet darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen.
4. Jede Verunreinigung der öffentlichen Verkehrsflächen mit
Jauche, Abwasser oder Stallmist ist verboten.
5. Die Düngung der im Stadtgebiet befindlichen Wiesen,
Acker und Gärten mit Jauche ist zur Tageszeit nur ge¬
stattet, wenn hiedurch eine Geruchsbelästigung nicht ent¬
steht.
Gärten und Acker dürfen mit menschlichen Fäkalien
und Jauche nur dann gedüngt werden, wenn diese Kul¬
turflächen nach dem Ausguß sofort umgeackert (umge¬
baut) werden.
Die sogenannte Kopfdüngung (Düngung bestehender
Gemüsepflanzungen im wachsenden Zustand) mit mensch¬
lichen Fäkalien und Jauche ist ausnahmslos verboten.
6. Ubertretungen dieser Vorschriften werden nach § 15,
Pkt. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes mit Geld bis zu
S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
7. Die Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925,
Zl. 18.960, tritt außer Kraft.
o) Verordnung zum Schutze der Jugend
Vom 2. April 1921 bzw. 27. Juli 1925 (LGBl. 45/1921 und 38/1925)
§ 1
Die Jugend, die unter den Schutz der Verordnung ge¬
stellt ist, umfaßt Kinder bis zum vollendeten 14. und Ju¬
gendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre.
§ 2
Kindern ist das Rauchen verboten. Ebenso ist der Einkauf
von Tabakfabrikaten aller Art durch Kinder und Jugend¬
liche sowie der Verkauf von solchen an Kinder und Jugend¬
liche verboten, es wäre denn, daß der Tabakverschleißer
begründeterweise annehmen kann, daß es sich nur um einen
Einkauf im Auftrage der Eltern, des Erziehers oder des
Lehrherrn handle.
§ 3
Das Herumstreifen von Kindern und Jugendlichen auf den
Straßen, Plätzen, Parks und anderen öffentlichen Orten nach
Einbruch der Dunkelheit ist verboten.
§ 4
Kindern ist das Verweilen in öffentlichen Gaststätten mit
Einschluß von Schenken, Automaten, Restaurants usw. nur
in Begleitung verläßlicher erwachsener Personen gestattet.
Nach 21 Uhr dürfen Kinder und Jugendliche weder in
Begleitung Erwachsener noch allein in solchen Lokalen ver¬
weilen. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf das Einkehren
bei Wanderungen, Ausflügen oder Reisen zur Einnahme von
Mahlzeiten und Erfrischungen und auf den Besuch des stän¬
digen Kosthauses zur regelmäßigen Einnahme von Mahl¬
zeiten. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken an
Kinder und Jugendliche ist verboten (Bundesgesetz vom
7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448). Es ist verboten, Kinder zum
Einkaufen oder Abholen gebrannter geistiger Getränke aus
Gasthäusern oder Branntweinschenken (Kleinverschleißstät¬
ten) zu verwenden.
§ 5
Kindern und Jugendlichen ist jedweder Besuch von
Varietés, Singspielhallen, Zirkussen und ähnlichen Darbietun¬
gen mit und ohne Begleitung Erwachsener verboten, außer
wenn die Vorstellung von einer zum Jugendschutz bestellten
Zensurstelle für Kinder und Jugendliche für geeignet er¬
klärt wurde. Ebenso ist die Teilnahme an öffentlichen Tanz¬
unterhaltungen verboten.
Der Besuch von Tanzschulen und deren Veranstaltungen
ist Kindern und Jugendlichen nur nach Maßgabe der Ver¬
ordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 1924,
LGBl. Nr. 54, gestattet.
Der Besuch des Theaters ist Kindern, mit Ausnahme bei
Kindervorstellungen, überhaupt verboten. Jugendlichen ist der
Theaterbesuch nur in Begleitung der Eltern oder anderer
vertrauenswürdiger erwachsener Personen gestattet.
Bezüglich der Mitwirkung einzelner Schulkinder an öf¬
fentlichen Schaustellungen, Theatervorstellungen und Kon¬
zerten gelten die Bestimmungen des § 79 der Schul- und
Unterrichtsordnung.
§ 6
Kindern ist jedes Spiel mit Karten oder um Geld an öffent¬
lichen Orten unter allen Umständen verboten. Bei Über¬
schreiten des Verbotes unterliegen Karten, Geld und Spiel¬
zeug dem Verfalle.
§ 7
Es ist verboten, den Kindern und Jugendlichen entgeltlich
oder unentgeltlich Druckschriften, bildliche Darstellungen
oder andere Gegenstände abzugeben, wodurch die jugend¬
liche Einbildungskraft ungesund erregt und die Jugend sitt¬
lich gefährdet werden kann. Auch das Anpreisen und die
öffentliche Schaustellung solcher Erzeugnisse in Auslagen
der Verkaufsstätten ist verboten.
§ 8
Das Betteln von Kindern und Jugendlichen ist verboten.
Die Verwendung von Kindern zum Verkauf von Blumen,
Ansichtskarten u. dgl. auf der Straße oder von Haus zu
Haus ist verboten. Ausnahme von diesem Verbot kann die
politische Behörde erster Instanz fallweise gestatten.
§ 9
Inhaber von Gast- sowie von öffentlichen Vergnügungs¬
stätten und Tabak-Trafiken sind verpflichtet, in ihren Lo¬
kalen an einer dem Publikum sichtbaren Stelle unter der
Aufschrift „Jugendschutz“ den Inhalt dieser Verordnung
angeschlagen zu halten.
§ 10
Ubertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden
an den Eltern, Vormündern, Begleitpersonen, Gewerbetrei¬
benden sowie sonstigen Personen, welche der Begehung von
— nach dieser Verordnung — verbotenen Handlungen von
Kindern oder Jugendlichen Vorschub leisten oder ihre Pflicht
als Aufsichtspersonen vernachlässigen, wenn sie nicht nach
anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, von
den politischen Behörden mit Geldstrafen bis zu S 400.—
oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei Wieder¬
holung und gröblicher Vernachlässigung pflichtmäßiger Auf¬
sicht können auch Geld- und Arreststrafen nebeneinander
verhängt werden.
Die Verleitung zu unsittlichen Handlungen und ihre Dul¬
dung bzw. Vorschubleistung unterliegt, soferne sie nicht
nach dem allgemeinen Strafgesetz strafbar ist, der Bestrafung
nach dieser Verordnung.
Die gleichen Strafen können bei Übertretungen der in den
§§ 2 bis 6 und 8 enthaltenen Verbote über Antrag der zu¬
ständigen Jugendschutzstelle auch gegenüber dem Jugend¬
lichen selbst verhängt werden, andernfalls sind Jugendliche
der häuslichen Zucht zu übergeben; Kinder sind über Antrag
dieser Stelle regelmäßig der häuslichen Zucht, bei mangeln¬
der häuslicher Aufsicht aber den Organen der Jugendpflege
(Jugendamt, Ziehkinderaufsichtsstelle) zur weiteren Vor¬
kehrung zu übergeben.
Die Geldstrafen sowie der Erlös der für verfallen erklärten
Gegenstände fallen dem Jugendfürsorgeverein für Tirol und
Vorarlberg, wenn aber im Tatorte ein Jugendamt besteht,
diesem zu.
Zuwiderhandlungen der Tabakverschleißer gegen § 2 wer¬
den von der Finanzbehörde gemäß §§ 52 und 53 T-V sowie
gemäß § 47 Sp.-V. bestraft.
p) Auszug aus der Hausordnung für das Landestheater
in Innsbruck
Gemeinderatsbeschluß vom 11. April 1951
Rauchverbot
Das Rauchen im ganzen Theater ist verboten. Unter dieses
Verbot fällt jedoch nicht das Rauchen im Vorraum der Vor¬
halle, in den Kanzleien, im Erfrischungsraum gegenüber der
Fremdenloge, im Probezimmer (Ballettsaal), soferne dieser
Raum nicht als Umkleideraum benützt wird, in der Gar¬
derobe der Musiker, im Aufenthaltsraum der Bühnenarbeiter
(stadtsaalseitiger Zugang zur Unterbühne) und in der Por¬
tierloge, in den vier unteren, an die Bühne anschließenden
Garderoberäumen, ausgenommen der Theaterfriseurraum.
In allen nicht unter Rauchverbot fallenden Räumen sind
Aschenbecher aufzustellen bzw. anzubringen. Die Rauch¬
erlaubnis in den vorgenannten Räumen kann jederzeit ein¬
zeln oder insgesamt widerrufen werden.