VI Allgemein Wissenswertes 159 Im Notfall muß die Teilräumung der Grube vorgenommen werden, so daß ein Uberlaufen jederzeit ausgeschlossen ist. 2. Die Räumung und Reinigung der Abort-, Jauche- und Sickergruben sowie die Abfuhr der Jauche usw. ist im verbauten Stadtgebiete nur in der Zeit von 21 Uhr bis 7 Uhr früh gestattet. Diese Bestimmung findet auf bäuerliche Betriebe keine Anwendung. Die entnommene Jauche ist, falls sie nicht an Ort und Stelle verbraucht wird, sofort in bereitgehaltene, wasserdichte Behälterwagen einzufüllen. Die Ein- und Abfüllöffnungen des Behälters müssen dicht verschließbar sein. Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben durch Ansaugen des Grubeninhaltes in einen dichten Kessel ohne das Zutagetreten von Jauche u. dgl. kann jederzeit erfolgen. 3. Der Transport von Dünger (Stallmist) im verbauten Stadtgebiet darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen. 4. Jede Verunreinigung der öffentlichen Verkehrsflächen mit Jauche, Abwasser oder Stallmist ist verboten. 5. Die Düngung der im Stadtgebiet befindlichen Wiesen, Acker und Gärten mit Jauche ist zur Tageszeit nur ge¬ stattet, wenn hiedurch eine Geruchsbelästigung nicht ent¬ steht. Gärten und Acker dürfen mit menschlichen Fäkalien und Jauche nur dann gedüngt werden, wenn diese Kul¬ turflächen nach dem Ausguß sofort umgeackert (umge¬ baut) werden. Die sogenannte Kopfdüngung (Düngung bestehender Gemüsepflanzungen im wachsenden Zustand) mit mensch¬ lichen Fäkalien und Jauche ist ausnahmslos verboten. 6. Ubertretungen dieser Vorschriften werden nach § 15, Pkt. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes mit Geld bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. 7. Die Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925, Zl. 18.960, tritt außer Kraft. o) Verordnung zum Schutze der Jugend Vom 2. April 1921 bzw. 27. Juli 1925 (LGBl. 45/1921 und 38/1925) § 1 Die Jugend, die unter den Schutz der Verordnung ge¬ stellt ist, umfaßt Kinder bis zum vollendeten 14. und Ju¬ gendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. § 2 Kindern ist das Rauchen verboten. Ebenso ist der Einkauf von Tabakfabrikaten aller Art durch Kinder und Jugend¬ liche sowie der Verkauf von solchen an Kinder und Jugend¬ liche verboten, es wäre denn, daß der Tabakverschleißer begründeterweise annehmen kann, daß es sich nur um einen Einkauf im Auftrage der Eltern, des Erziehers oder des Lehrherrn handle. § 3 Das Herumstreifen von Kindern und Jugendlichen auf den Straßen, Plätzen, Parks und anderen öffentlichen Orten nach Einbruch der Dunkelheit ist verboten. § 4 Kindern ist das Verweilen in öffentlichen Gaststätten mit Einschluß von Schenken, Automaten, Restaurants usw. nur in Begleitung verläßlicher erwachsener Personen gestattet. Nach 21 Uhr dürfen Kinder und Jugendliche weder in Begleitung Erwachsener noch allein in solchen Lokalen ver¬ weilen. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf das Einkehren bei Wanderungen, Ausflügen oder Reisen zur Einnahme von Mahlzeiten und Erfrischungen und auf den Besuch des stän¬ digen Kosthauses zur regelmäßigen Einnahme von Mahl¬ zeiten. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche ist verboten (Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448). Es ist verboten, Kinder zum Einkaufen oder Abholen gebrannter geistiger Getränke aus Gasthäusern oder Branntweinschenken (Kleinverschleißstät¬ ten) zu verwenden. § 5 Kindern und Jugendlichen ist jedweder Besuch von Varietés, Singspielhallen, Zirkussen und ähnlichen Darbietun¬ gen mit und ohne Begleitung Erwachsener verboten, außer wenn die Vorstellung von einer zum Jugendschutz bestellten Zensurstelle für Kinder und Jugendliche für geeignet er¬ klärt wurde. Ebenso ist die Teilnahme an öffentlichen Tanz¬ unterhaltungen verboten. Der Besuch von Tanzschulen und deren Veranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen nur nach Maßgabe der Ver¬ ordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 1924, LGBl. Nr. 54, gestattet. Der Besuch des Theaters ist Kindern, mit Ausnahme bei Kindervorstellungen, überhaupt verboten. Jugendlichen ist der Theaterbesuch nur in Begleitung der Eltern oder anderer vertrauenswürdiger erwachsener Personen gestattet. Bezüglich der Mitwirkung einzelner Schulkinder an öf¬ fentlichen Schaustellungen, Theatervorstellungen und Kon¬ zerten gelten die Bestimmungen des § 79 der Schul- und Unterrichtsordnung. § 6 Kindern ist jedes Spiel mit Karten oder um Geld an öffent¬ lichen Orten unter allen Umständen verboten. Bei Über¬ schreiten des Verbotes unterliegen Karten, Geld und Spiel¬ zeug dem Verfalle. § 7 Es ist verboten, den Kindern und Jugendlichen entgeltlich oder unentgeltlich Druckschriften, bildliche Darstellungen oder andere Gegenstände abzugeben, wodurch die jugend¬ liche Einbildungskraft ungesund erregt und die Jugend sitt¬ lich gefährdet werden kann. Auch das Anpreisen und die öffentliche Schaustellung solcher Erzeugnisse in Auslagen der Verkaufsstätten ist verboten. § 8 Das Betteln von Kindern und Jugendlichen ist verboten. Die Verwendung von Kindern zum Verkauf von Blumen, Ansichtskarten u. dgl. auf der Straße oder von Haus zu Haus ist verboten. Ausnahme von diesem Verbot kann die politische Behörde erster Instanz fallweise gestatten. § 9 Inhaber von Gast- sowie von öffentlichen Vergnügungs¬ stätten und Tabak-Trafiken sind verpflichtet, in ihren Lo¬ kalen an einer dem Publikum sichtbaren Stelle unter der Aufschrift „Jugendschutz“ den Inhalt dieser Verordnung angeschlagen zu halten. § 10 Ubertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden an den Eltern, Vormündern, Begleitpersonen, Gewerbetrei¬ benden sowie sonstigen Personen, welche der Begehung von — nach dieser Verordnung — verbotenen Handlungen von Kindern oder Jugendlichen Vorschub leisten oder ihre Pflicht als Aufsichtspersonen vernachlässigen, wenn sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis zu S 400.— oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei Wieder¬ holung und gröblicher Vernachlässigung pflichtmäßiger Auf¬ sicht können auch Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Die Verleitung zu unsittlichen Handlungen und ihre Dul¬ dung bzw. Vorschubleistung unterliegt, soferne sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetz strafbar ist, der Bestrafung nach dieser Verordnung. Die gleichen Strafen können bei Übertretungen der in den §§ 2 bis 6 und 8 enthaltenen Verbote über Antrag der zu¬ ständigen Jugendschutzstelle auch gegenüber dem Jugend¬ lichen selbst verhängt werden, andernfalls sind Jugendliche der häuslichen Zucht zu übergeben; Kinder sind über Antrag dieser Stelle regelmäßig der häuslichen Zucht, bei mangeln¬ der häuslicher Aufsicht aber den Organen der Jugendpflege (Jugendamt, Ziehkinderaufsichtsstelle) zur weiteren Vor¬ kehrung zu übergeben. Die Geldstrafen sowie der Erlös der für verfallen erklärten Gegenstände fallen dem Jugendfürsorgeverein für Tirol und Vorarlberg, wenn aber im Tatorte ein Jugendamt besteht, diesem zu. Zuwiderhandlungen der Tabakverschleißer gegen § 2 wer¬ den von der Finanzbehörde gemäß §§ 52 und 53 T-V sowie gemäß § 47 Sp.-V. bestraft. p) Auszug aus der Hausordnung für das Landestheater in Innsbruck Gemeinderatsbeschluß vom 11. April 1951 Rauchverbot Das Rauchen im ganzen Theater ist verboten. Unter dieses Verbot fällt jedoch nicht das Rauchen im Vorraum der Vor¬ halle, in den Kanzleien, im Erfrischungsraum gegenüber der Fremdenloge, im Probezimmer (Ballettsaal), soferne dieser Raum nicht als Umkleideraum benützt wird, in der Gar¬ derobe der Musiker, im Aufenthaltsraum der Bühnenarbeiter (stadtsaalseitiger Zugang zur Unterbühne) und in der Por¬ tierloge, in den vier unteren, an die Bühne anschließenden Garderoberäumen, ausgenommen der Theaterfriseurraum. In allen nicht unter Rauchverbot fallenden Räumen sind Aschenbecher aufzustellen bzw. anzubringen. Die Rauch¬ erlaubnis in den vorgenannten Räumen kann jederzeit ein¬ zeln oder insgesamt widerrufen werden.