Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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158
Allgemein Wissenswertes
VI
e) Vorschriften über sicherheitspolizeiliche Maßnahmen
auf Schiabfahrten
Auf Grund des Art. II, § 4, Abs. 2, des Ubergangsgesetzes
1929 vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wird im Einver¬
nehmen mit dem Stadtmagistrat Innsbruck angeordnet:
Auf allen Schiabfahrten
vom Patscherkofel nach Innsbruck,
vom Glungezer nach Hall,
vom Birgitz-, bzw. Pfrimesköpfel über die Mutterer Alpe
nach Innsbruck,
vom Hafelekar zur Seegrube und nach Innsbruck,
vom Sennesjöchl nach Fulpmes,
vom Ranggerköpfl nach Oberperfuß,
vom Seefelder Jöchl nach Seefeld und
vom Gschwandkopf nach Seefeld
gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Benützer der Abfahrt haben so vorsichtig zu fahren,
daß eine Gefährdung dritter Personen hintangehalten wird.
2. Das unnötige Verweilen in der Fahrbahn ist unstatthaft.
3. Die Abfahrtsstrecken dürfen mit Ausnahme von Not¬
fällen ohne Schi nicht begangen werden.
4. Hunde dürfen auf den Abfahrten überhaupt nicht, auf
den Wegen und Straßen in der Nähe dieser Abfahrten nur
an der Leine mitgeführt werden.
5. Ausnahmegenehmigungen von vorgenannten Bestimmun¬
gen für Rennen oder offizielle Trainingsfahrten sind eine
Woche vorher bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
bzw. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einzuholen.
6. Ubertretungen dieser Verordnung werden, sofern es sich
nicht um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handelt, mit
Geldstrafe bis S 400.— oder Arrest bis zwei Wochen bestraft.
7. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1951 in Kraft.
Gleichzeitig werden die Kundmachungen vom 14. Jänner
1937 und 11. Jänner 1941 aufgehoben.
f) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen,
Tüchern usw.
Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern, Möbeln,
Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staub¬
tüchern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf den
öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf Bal¬
konen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen sind,
verboten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen,
Höfen, Gärten und auf hofseitigen Balkonen ist nur in der
Zeit von 8 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet.
Ubertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
g) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und
sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns
und Verschmierens der Häuserfassaden
Magistratskundmachung vom 18. August 1906
Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen
straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬
schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe
des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
h) Maßnahmen gegen das Uberhandnehmen von Tauben
Gemeinderatsbeschluß vom 25. April 1952
Im Stadtgebiet Innsbruck ist das Nistenlassen von Tauben,
außer in eigens hiezu errichteten Taubenschlägen, aus sani¬
tären Gründen verboten.
Die Stadtgemeinde kann das Einfangen und den Abschuß
der Tauben durch amtlich bestellte Personen anordnen. Der
Zutritt zu den Bauwerken ist zu gestatten.
Die Gebäudebesitzer haben Maßnahmen zuzulassen, durch
die an den Außenseiten der Häuser das Nisten und der
ständige Aufenthalt der Tauben verhindert wird. Die Kosten
solcher Maßnahmen trägt die Stadtgemeinde.
Die Besitzer von Bauwerken, in denen Tauben nisten, sind
zu Vorkehrungen verpflichtet, wodurch den Tauben jede
Nistgelegenheit genommen wird. Zu diesem Zweck sind
insbesondere Dachkapfer und Mauerluken, die den Tauben
als Einflugsöffnungen dienen, in geeigneter Weise zu ver¬
schließen (z. B. durch Drahtgeflechte, Fenster). Nester und
Eier sind sofort zu entfernen, wenn sie mit den bei einer
Hausverwaltung üblicherweise vorhandenen Geräten erreich¬
bar sind.
Das Füttern der Tauben auf den Straßen, Plätzen, in öf¬
fentlichen Gartenanlagen oder vor den Fenstern der Häuser
ist untersagt.
Zur Errichtung von Taubenschlägen ist die Genehmigung
des Stadtmagistrates notwendig, die nach Anhörung des
Tierschutzvereines und der Anrainer erteilt werden kann.
Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungsübertretung
gemäß § 15, Abs. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes mit Geld
bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen be¬
straft.
Die zur Verhinderung der Taubenplage in Innsbruck er¬
lassenen Magistratskundmachungen vom 14. 10. 1904 und
15. 10. 1938 treten gleichzeitig außer Kraft.
i) Verbot des raschen öffnens und Schließens der
Rollbalken
Magistratskundmachung vom 11. November 1898
Das rasche Öffnen und Schließen der Rollbalken ist im
Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der
Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das
möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge
zu tragen.
j) Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmen¬
den Unterhaltung nach 10 Uhr nachts
Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaura¬
tionen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das
Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach
22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außer¬
halb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬
tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche
Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei
Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬
liche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokal¬
inhaber und eventuell der Veranstalter.
Ubertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen in
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
k) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
Verletzung des öffentlichen Anstandes
Art. VIII, Abs. 1, Punkt a) EGVG vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273
Wer durch ein Verhalten, das Argernis zu erregen geeignet
ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den
öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise stö¬
renden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten,
wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld
bis zu S 400.— oder Arrest bis zu zwei Wochen zu be¬
strafen.
1) Spielenlassen von Grammophonen, Rundfunkgeräten
usw.
Magistratskundmachung vom 21. April 1908
Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen und
anderen ähnlichen Apparaten ist bei Strafe verboten:
1. auf den Straßen und Plätzen;
2. in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern bzw.
Türen;
3. ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates über¬
haupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch
auf der Straße (Platz) hörbar ist.
m) Verbot der Aufreißung der städtischen Straßen und
Gehwege und der Benützung der öffentlichen Straßen¬
kanäle
Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. 3. 1912
ist das Aufreißen der Fahrbahn- und der Gehwegkörper der
Straßen des Stadtgebietes sowie der Anschluß an die öf¬
fentlichen Straßenkanäle desselben ohne vorhergehende Er¬
laubnis bei Strafe verboten. Die Wiederherstellung des auf¬
gerissenen Fahrbahn- und Gehwegkörpers erfolgt auf Kosten
des Gesuchstellers durch das Stadtbauamt.
n) Vorschriften über die Räumung von Abort-, Klär¬
und Sickergruben, über die Beförderung von Jauche
und Stallmist und das Ausgießen von Jauche im ver¬
bauten Stadtgebiet
Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951
1. Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben hat
so zeitgerecht zu erfolgen, daß kein Austritt von Jauche
oder Abwasser aus der Grube ins Freie erfolgen kann.