158 Allgemein Wissenswertes VI e) Vorschriften über sicherheitspolizeiliche Maßnahmen auf Schiabfahrten Auf Grund des Art. II, § 4, Abs. 2, des Ubergangsgesetzes 1929 vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wird im Einver¬ nehmen mit dem Stadtmagistrat Innsbruck angeordnet: Auf allen Schiabfahrten vom Patscherkofel nach Innsbruck, vom Glungezer nach Hall, vom Birgitz-, bzw. Pfrimesköpfel über die Mutterer Alpe nach Innsbruck, vom Hafelekar zur Seegrube und nach Innsbruck, vom Sennesjöchl nach Fulpmes, vom Ranggerköpfl nach Oberperfuß, vom Seefelder Jöchl nach Seefeld und vom Gschwandkopf nach Seefeld gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Benützer der Abfahrt haben so vorsichtig zu fahren, daß eine Gefährdung dritter Personen hintangehalten wird. 2. Das unnötige Verweilen in der Fahrbahn ist unstatthaft. 3. Die Abfahrtsstrecken dürfen mit Ausnahme von Not¬ fällen ohne Schi nicht begangen werden. 4. Hunde dürfen auf den Abfahrten überhaupt nicht, auf den Wegen und Straßen in der Nähe dieser Abfahrten nur an der Leine mitgeführt werden. 5. Ausnahmegenehmigungen von vorgenannten Bestimmun¬ gen für Rennen oder offizielle Trainingsfahrten sind eine Woche vorher bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, bzw. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einzuholen. 6. Ubertretungen dieser Verordnung werden, sofern es sich nicht um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handelt, mit Geldstrafe bis S 400.— oder Arrest bis zwei Wochen bestraft. 7. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1951 in Kraft. Gleichzeitig werden die Kundmachungen vom 14. Jänner 1937 und 11. Jänner 1941 aufgehoben. f) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen, Tüchern usw. Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13 Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staub¬ tüchern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf Bal¬ konen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Balkonen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. Ubertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. g) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuserfassaden Magistratskundmachung vom 18. August 1906 Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬ schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. h) Maßnahmen gegen das Uberhandnehmen von Tauben Gemeinderatsbeschluß vom 25. April 1952 Im Stadtgebiet Innsbruck ist das Nistenlassen von Tauben, außer in eigens hiezu errichteten Taubenschlägen, aus sani¬ tären Gründen verboten. Die Stadtgemeinde kann das Einfangen und den Abschuß der Tauben durch amtlich bestellte Personen anordnen. Der Zutritt zu den Bauwerken ist zu gestatten. Die Gebäudebesitzer haben Maßnahmen zuzulassen, durch die an den Außenseiten der Häuser das Nisten und der ständige Aufenthalt der Tauben verhindert wird. Die Kosten solcher Maßnahmen trägt die Stadtgemeinde. Die Besitzer von Bauwerken, in denen Tauben nisten, sind zu Vorkehrungen verpflichtet, wodurch den Tauben jede Nistgelegenheit genommen wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere Dachkapfer und Mauerluken, die den Tauben als Einflugsöffnungen dienen, in geeigneter Weise zu ver¬ schließen (z. B. durch Drahtgeflechte, Fenster). Nester und Eier sind sofort zu entfernen, wenn sie mit den bei einer Hausverwaltung üblicherweise vorhandenen Geräten erreich¬ bar sind. Das Füttern der Tauben auf den Straßen, Plätzen, in öf¬ fentlichen Gartenanlagen oder vor den Fenstern der Häuser ist untersagt. Zur Errichtung von Taubenschlägen ist die Genehmigung des Stadtmagistrates notwendig, die nach Anhörung des Tierschutzvereines und der Anrainer erteilt werden kann. Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 15, Abs. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes mit Geld bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen be¬ straft. Die zur Verhinderung der Taubenplage in Innsbruck er¬ lassenen Magistratskundmachungen vom 14. 10. 1904 und 15. 10. 1938 treten gleichzeitig außer Kraft. i) Verbot des raschen öffnens und Schließens der Rollbalken Magistratskundmachung vom 11. November 1898 Das rasche Öffnen und Schließen der Rollbalken ist im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. j) Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmen¬ den Unterhaltung nach 10 Uhr nachts Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900 Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaura¬ tionen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach 22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außer¬ halb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬ tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬ liche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokal¬ inhaber und eventuell der Veranstalter. Ubertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. k) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Verletzung des öffentlichen Anstandes Art. VIII, Abs. 1, Punkt a) EGVG vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273 Wer durch ein Verhalten, das Argernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise stö¬ renden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu S 400.— oder Arrest bis zu zwei Wochen zu be¬ strafen. 1) Spielenlassen von Grammophonen, Rundfunkgeräten usw. Magistratskundmachung vom 21. April 1908 Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen und anderen ähnlichen Apparaten ist bei Strafe verboten: 1. auf den Straßen und Plätzen; 2. in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern bzw. Türen; 3. ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates über¬ haupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist. m) Verbot der Aufreißung der städtischen Straßen und Gehwege und der Benützung der öffentlichen Straßen¬ kanäle Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. 3. 1912 ist das Aufreißen der Fahrbahn- und der Gehwegkörper der Straßen des Stadtgebietes sowie der Anschluß an die öf¬ fentlichen Straßenkanäle desselben ohne vorhergehende Er¬ laubnis bei Strafe verboten. Die Wiederherstellung des auf¬ gerissenen Fahrbahn- und Gehwegkörpers erfolgt auf Kosten des Gesuchstellers durch das Stadtbauamt. n) Vorschriften über die Räumung von Abort-, Klär¬ und Sickergruben, über die Beförderung von Jauche und Stallmist und das Ausgießen von Jauche im ver¬ bauten Stadtgebiet Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951 1. Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß kein Austritt von Jauche oder Abwasser aus der Grube ins Freie erfolgen kann.