VI Allgemein Wissenswertes 157 dürfen in der Regel nur auf Gehsteigen geführt werden und dort nicht längere Zeit stehen, besetzte Kinderwagen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Das Rodeln und Skilaufen auf Fahrbahnen und Geh¬ wegen ist verboten. Verkehrsflächen dürfen beim Rodeln auch nicht im Auslauf benützt oder überquert werden. Das Nachziehen der Rodel ist nur in verkehrsschwachen Stra¬ Ben gestattet (§ 77). Verbot der Verunreinigung der Straßen, Hauswände usw. Es ist gemäß § 82 Str. P.O. v. 27. 3. 47, B 59, verboten, die Straßen mutwillig, fahrlässig oder boshaft in gröblicher Weise zu verunreinigen. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Ab¬ leeren von Schutt, Erde, Aushubmaterial, Kehricht und Ab¬ fällen aller Art, für das Ausgießen von verunreinigenden oder schädigenden Flüssigkeiten, für die Ableitung von fäulnis¬ erregenden Stoffen, für das Wegwerfen von Papier, wie Zei¬ tungsblättern, Ankündigungszetteln, Fahrscheinen u. dgl., fer¬ ner von Obst- und Speiseresten, Konservenbüchsen, Glas¬ scherben u. dgl. für das Hinauskehren von Staub und Mist, für das Ausgießen von unreinem Wasser aus Häusern oder Geschäftslokalen und für das Überschütten von Wasser beim Blumengießen. Gestattet ist bloß das Hinauskehren des Waschwassers auf die Straße beim Reinigen von Hausfluren, wenn dies unvermeidbar ist und nicht die Gefahr einer Glatt¬ eisbildung besteht; bei diesen Arbeiten ist jedoch stets dafür zu sorgen, daß Fußgänger weder belästigt noch beschmutzt werden, daß das Wasser vom Gehweg unverzüglich wieder abgekehrt und das Rinnsal gereinigt wird. Die Eigentümer von Hunden haben dafür zu sorgen, dal diese Tiere, insbesondere wenn sie an der Leine geführt werden, die Gehwege nicht verunreinigen. Nach § 86 ist die Verunreinigung von Wänden u. dergl., im besonderen das Beschmieren und Bekritzeln bei Strafe verboten. Jede Verletzung dieser Vorschriften wird, soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 72 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. 46/1946, als Verwaltungs¬ übertretung bis zu S 1000.—, im Nicheinbringungsfalle mit Arrest bis zu 4 Wochen, bei erschwerenden Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet. Gemäßz § 7 der Verordnung betreffend den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung vom 31. 12. 1942, VOuBl., 1943, S. 4, sind alle im Orts-, Stra¬ Ben- und Landschaftsbild sichtbaren Ankündigungen und Werbeeinrichtungen sowie deren Anderung, im besonderen Wand- und Maueranschläge, Reklame u. dergl. der Ge¬ nehmigung des Stadtmagistrates vorbehalten. Die unbefugte Anbringung oder Anderung von Ankündigungen oder Werbe¬ einrichtungen ist strafbar. b) Auszug aus der Platzordnung für die städtischen Sportplätze Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951 Allgemeine Platzordnung Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den Schu¬ len, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den Stadtmagistrat zugewiesen. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet. Schüler und Mitglieder von Jugendorganisationen haben nur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis) Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhalb des Sportplatzes. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als solche ausweisen können. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen Plätzen abzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all¬ gemeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen der Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter¬ sagt. Kinderwägen und Kleinkinder dürfen auf den Sport¬ platz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu acht Jahren haben nur in Begleitung von Erwachsenen Zutritt. Die Mitnahme von Tieren wie Hunde u. dergl. ist ver¬ boten. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets rein und in Ordnung zu halten. Über die Benützbarkeit der Sportanlage entscheidet der Sportplatzleiter. Der Hauptwettspielplatz, die Laufbahn und die Sprung¬ anlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt werden. Ubungen dürfen nur auf den hiefür bestimmten Flächen und Einrichtungen vorgenommen werden. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen sowie die Garderoberäume nicht betreten. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlichste Sauberkeit zu achten. Das Übersteigen und Sitzen auf der Umzäunung, bzw. Barriere sowie das Stehen auf den Sitzbänken ist verboten; desgleichen das Rauchen in den Ankleide- und Wasch¬ räumen sowie auf den Innenflächen der Sportplätze. Für die in den Umkleideräumen niedergelegten Gegen¬ stände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der Stadt¬ magistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden ge¬ kommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder Be¬ nützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Schaden¬ ersatz geleistet. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwartes und der sonstigen Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Personen, welche die Platzordnung nicht einhalten oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar machen, können sofort vom Platz gewiesen werden. Auch über ein¬ zelne Sportler oder Vereine kann bei groben Verstößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Ubertretungen dieser Platzordnung werden gemälz § 15 (3) des Gesetzes vom 2. Juni 1949 über das Stadtrecht der Lan¬ deshauptstadt Innsbruck, L. G. und V. B. 40/1949, mit Geld bis zu S 1000.— oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport¬ und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele Gemeinderatsbeschluß vom 4. April 1951 Alle Veranstaltungen und Wettspiele sind spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Spieltag beim Stadtsportamt anzumelden, das die Einteilung der Plätze vornimmt. Die verbindliche Zuteilung des Sportplatzes erfolgt sodann durch die Stadtsteuerstelle mit Lizenz. Veranstaltungen und Wett¬ spiele, die nicht abgehalten werden, müssen rechtzeitig ab¬ gemeldet werden. Die Sportanlagen werden für Veranstaltungen im allge¬ meinen nur an Sonn- und Feiertagen vergeben. Für die Uberlassung der Sportanlagen ist eine Miete nach bestimm¬ ten Tarifen festgesetzt. Die Benützung der Sportanlage und -geräte geht auf eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat haftet weder für Per¬ sonen noch Sachbeschädigungen, die die Beteiligten oder Zuschauer durch den Betrieb des Veranstalters oder durch Einzelpersonen erleiden. Die Stärke der Polizeiwache ist vom Veranstalter so an¬ zufordern, daß sie bei eventuellen Ausschreitungen sofort in der Lage ist, die Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Die Nichteinhaltung der Bestimmung über die Vergebung der städtischen Sport- und Spielplätze wird im Wege des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Platzordnung. c) Verbot des Anbietens von Zimmern an Fremde auf den Straßen und Plätzen der Stadt Magistratskundmachung vom 5. Juli 1951, 21. 1-3058 Die Magistratskundmachung vom 3. August 1926 wird in nachfolgender Fassung neu kundgemacht: Es ist verboten, Fremden auf Straßen und Plätzen Woh¬ nungen oder Zimmer anzubieten. Ubertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu S 1000.— oder Arreststrafen bis zu zwei Wochen be¬ straft. Diese Kundmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. d) Auszug aus der Flughafenbetriebsordnung Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Organen und den Fluggästen nur den dortselbst Beschäftig¬ ten sowie den Angestellten der den Flughafen benützenden Luftfahrtunternehmungen gestattet. Andere Personen können von der Flughafenleitung zugelassen werden, sind jedoch verpflichtet, sich in dem ihnen zugewiesenen Raume auf¬ zuhalten. Die beim Betriebe eines Flugzeuges nicht beschäftigten Personen und die Fluggäste haben sich von den Motorproben fernzuhalten. Das Betreten des für die Landung und den Abflug von Flugzeugen bestimmten Teiles des Flughafens ist jedermann strengstens verboten. Ausgenommen von die¬ sem Verbote sind die behördlichen Organe, die Organe der Flughafenleitung, das in diesem Teil des Flugplatzes be¬ schäftigte Flugpersonal während der Dauer dieser Beschäfti¬ gung sowie die Fluggäste beim Besteigen und Verlassen des Flugzeuges.