156 Allgemein Wissenswertes VI Ankunft und der Abreise eines jeden Gastes einzutragen. An Stelle des Fremdenbuches kann auch eine Kartei ge¬ führt werden, wenn neben dieser ein fortlaufendes Na¬ mensverzeichnis angelegt wird, das den Formvorschriften der Fremdenbücher entspricht. § 14 1. Für Schutzhütten genügt die Führung eines Fremden¬ buches (§ 13). 2. Die Landesregierung kann die gleiche Erleichterung auch Berggasthöfen einräumen. § 15 1. In Orten mit staatlichen Polizeibehörden sind auch sämt¬ liche Geschäftslokale und Betriebsstätten binnen 24 Stun¬ den nach Beginn der Benützung bei der Meldebehörde anzumelden und bei Aufgabe der Benützung abzumelden. 2. Zur Anmeldung dieser Lokale sind Meldezettel über Ge¬ schäftsräume nach besonderem Muster in vierfacher Aus¬ fertigung zu verwenden. § 17 Ubertretungen dieses Gesetzes werden als Verwaltungs¬ übertretungen mit Geld bis zu S 200.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei Vorliegen von erschwe¬ renden Umständen, insbesondere bei vorsätzlichen Falsch¬ meldungen, können Geldstrafen bis S 1000.— oder Arrest¬ strafen bis zu drei Monaten verhängt werden. Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt wer¬ den. Die Strafbarkeit nach anderen gesetzlichen Bestim¬ mungen wird dadurch nicht berührt. Vorschriften zur Regelung des Verkehrs auf Straßen, Plätzen, Schiabfahrten u. am Flughafen a) Auszug aus der Straßenpolizei-Ordnung (STPolO) vom 4. April 1947, BGBl. 59/1947 Gemäß § 7 StPolO (Grundregel für das Verhalten im Stra¬ Benverkehr) ist auf der Straße jedermann verpflichtet, Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver¬ kehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwen¬ den. Auf Kranke und Gebrechliche ist Rücksicht zu nehmen. Es ist verboten, auf Fahrzeuge oder Schienenfahrzeuge wäh¬ rend der Fahrt auf- oder von ihnen abzuspringen, sich daran anzuhängen oder festzuhalten, um nebenher zu laufen oder sich ziehen zu lassen. Die Straßen dürfen nur so benützt werden, daß der Ver¬ kehr weder bei Tag noch bei Nacht behindert wird. Jede Reklame und Ankündigung auf der Straße, insbesondere das Herumtragen, Abwerfen und Verteilen von Reklamegegen¬ ständen aller Art sowie die Verwendung von Reklamefahr¬ zeugen bedarf einer Bewilligung. Der Verkauf von Waren und die Abgabe von Warenpro¬ ben auf die Straße hinaus ist verboten; dieses Verbot gilt nicht für den Verkauf aus Hütten u. dgl., die keinen Kun¬ denraum besitzen (§§ 9, 13, 14). Jedermann hat den von den Organen der Straßenaufsicht (Polizei) ergangenen Weisungen Folge zu leisten. Es ist verboten, Verkehrsschilder zu beschädigen, zu ver¬ decken oder zu beseitigen (§§ 27, 44). Gebote für Radfahrer (§§ 67—73) Der Lenker eines Fahrrades muß mindestens 12 Jahre alt sein; Kinder unter 12 Jahren dürfen mit Fahrrädern Straßen nur dann benützen, wenn sie in Begleitung Erwachsener am Straßenverkehr teilnehmen oder wenn ihre gesetzlichen Vertreter für sie eine Bewilligung der Behörde erwirkt haben. Jedes einspurige Fahrrad muß versehen sein: 1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche gilt auch eine Rücktrittbremse. Bei Verwendung im ge¬ birgigen Gelände muß das Fahrrad mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen versehen sein; 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von War¬ nungszeichen; 3. während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel mit einer helleuchtenden, leicht abwärts gerichteten Lampe mit farblosem oder gelblichem Glas, die den Lichtschein ohne Blendwirkung nach vorn auf die Fahrbahn wirkt; 4. mit einer der Vorschrift des § 58, Abs. 2 u. 3 entsprechend beschaffenen und angebrachten Blendlinse; wird während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel außer der Blend¬ linse noch ein Rücklicht verwendet, so muß es gelbrot sein; 5. mit gelben Rückstrahlern auf den Pedalen. Die von Kindern benützten Fahrräder müssen deren Größe entsprechen. Einspurige Fahrräder, die mit einem Bei- oder Anhänge¬ wagen verwendet werden, müssen außerdem mit zwei von¬ einander unabhängigen Bremsen versehen sein und im Tret¬ mechanismus eine so niedere Übersetzung haben, daß dem Lenker die sichere Beherrschung des Rades möglich ist. Der Radfahrer hat insbesondere folgende Vorschriften ein¬ zuhalten: 1. Vor dem Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken oder vor dem Einfahren in solche ist abzusteigen. 2. Der Radfahrer muß stets — auch in Einbahnstraßen — rechts am Rande der Fahrbahn fahren oder das Rad schieben. 3. Das Mitnehmen von Kindern bis zu sechs Jahren auf dem Fahrrade ist nur dann gestattet, wenn für sie eine dazu bestimmte, geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrade vorhanden ist. 4. Radfahrer dürfen nur solche Gegenstände mitnehmen, die ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Men¬ schen oder Sachen nicht gefährden. 5. Außer Betrieb befindliche Fahrräder dürfen an Straßen und Gehwegen nur derart aufgestellt werden, daß sie gegen das Umfallen gesichert sind. Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, durch deutlich hörbare Glocken¬ zeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerk¬ sam zu machen. Beständig tönende Glocken oder andere Warnungszeichen als Glockensignale dürfen nicht ver¬ wendet werden. Fahrräder mit Bei- oder Anhängewagen dürfen nur auf der für Fuhrwerke bestimmten Fahrbahn verwendet werden, einspurige Fahrräder haben, soweit Radwege vorhanden sind und zur Aufnahme des Rad¬ fahrverkehres ausreichen, nur diese Wege, sonst die für Fuhrwerke bestimmte Fahrbahn zu befahren. In ge¬ schlossenen Ortschaften ist das Schieben der Fahrräder auf den Gehwegen verboten. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, wenn der Verkehr sonst behindert oder andere Straßenbenützer gefährdet würden. Mehr als zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Beide Anordnungen gelten auch für das Schieben von Fahr¬ rädern. Jeder nicht übliche Gebrauch von Fahrrädern, das Wettfahren ohne behördliche Genehmigung, das soge¬ nannte Karussellfahren, das freihändige Fahren, das Ab¬ heben der Beine von den Tretkurbeln ist verboten; das Fahren zu Lern- oder Ubungszwecken ist nur in nicht verbauten Gebieten und auf Straßen mit schwächerem Verkehr gestattet. Gebote für Fußgänger Fußgänger haben die für sie eingerichteten Wege (Geh¬ wege, Gehsteige, Banketten) oder die für sie bestimmten Schutzwege oder -inseln zu benützen. Sie haben, wenn es der Verkehr erfordert, auf der rechten Seite des Weges zu gehen und nach rechts auszuweichen. Auf der Fahrbahn haben sie den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen. Auf Gehwegen ist insbesondere verboten: 1. Das Tragen von Gegenständen, die geeignet sind, die Fu߬ gänger zu belästigen, zu beschmutzen oder zu gefährden. 2. Das Verstellen des Weges durch sogenannte Aufpasser und Abfänger bei Verkaufsläden (Kundenfang) oder durch Verkäufer von Druckschriften, die sich einen festen Standplatz anmaßen u. dgl., sowie die Behinderung des Verkehrs vor Theatern und anderen Vergnügungsstätten durch Verkäufer von Programmen und ähnlichen Druck¬ schriften. 3. Das Herumtragen von Reklamegegenständen sowie das Verteilen von Zetteln, sofern nicht hiezu eine besondere Bewilligung erwirkt wurde; an Straßenecken dürfen Zet¬ tel überhaupt nicht verteilt werden. 4. Das Tragen unverhüllter Spiegel oder blendender Gegen¬ stände bei Sonnenschein. 5. Das Tragen von Stöcken, Schirmen und anderen spitzen Gegenständen in einer Weise, daß dadurch Personen ge¬ fährdet werden können. 6. Das Nebeneinandergehen von Personen in solcher Zahl, daß Entgegenkommenden das Ausweichen nur mit Be¬ treten der Fahrbahn möglich ist. 7. Das unbegründete Stehenbleiben, wenn der übrige Fu߬ gängerverkehr dadurch behindert wird; dies gilt nicht für das Warten an Haltestellen oder vor Schutzwegen. Rollstühle mit Hand- oder Fußbetrieb und Kinderwagen