Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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156
Allgemein Wissenswertes
VI
Ankunft und der Abreise eines jeden Gastes einzutragen.
An Stelle des Fremdenbuches kann auch eine Kartei ge¬
führt werden, wenn neben dieser ein fortlaufendes Na¬
mensverzeichnis angelegt wird, das den Formvorschriften
der Fremdenbücher entspricht.
§ 14
1. Für Schutzhütten genügt die Führung eines Fremden¬
buches (§ 13).
2. Die Landesregierung kann die gleiche Erleichterung auch
Berggasthöfen einräumen.
§ 15
1. In Orten mit staatlichen Polizeibehörden sind auch sämt¬
liche Geschäftslokale und Betriebsstätten binnen 24 Stun¬
den nach Beginn der Benützung bei der Meldebehörde
anzumelden und bei Aufgabe der Benützung abzumelden.
2. Zur Anmeldung dieser Lokale sind Meldezettel über Ge¬
schäftsräume nach besonderem Muster in vierfacher Aus¬
fertigung zu verwenden.
§ 17
Ubertretungen dieses Gesetzes werden als Verwaltungs¬
übertretungen mit Geld bis zu S 200.— oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen bestraft. Bei Vorliegen von erschwe¬
renden Umständen, insbesondere bei vorsätzlichen Falsch¬
meldungen, können Geldstrafen bis S 1000.— oder Arrest¬
strafen bis zu drei Monaten verhängt werden. Geld- und
Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt wer¬
den. Die Strafbarkeit nach anderen gesetzlichen Bestim¬
mungen wird dadurch nicht berührt.
Vorschriften zur Regelung des Verkehrs auf
Straßen, Plätzen, Schiabfahrten u. am Flughafen
a) Auszug aus der Straßenpolizei-Ordnung (STPolO)
vom 4. April 1947, BGBl. 59/1947
Gemäß § 7 StPolO (Grundregel für das Verhalten im Stra¬
Benverkehr) ist auf der Straße jedermann verpflichtet,
Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur
Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver¬
kehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwen¬
den. Auf Kranke und Gebrechliche ist Rücksicht zu nehmen.
Es ist verboten, auf Fahrzeuge oder Schienenfahrzeuge wäh¬
rend der Fahrt auf- oder von ihnen abzuspringen, sich daran
anzuhängen oder festzuhalten, um nebenher zu laufen oder
sich ziehen zu lassen.
Die Straßen dürfen nur so benützt werden, daß der Ver¬
kehr weder bei Tag noch bei Nacht behindert wird. Jede
Reklame und Ankündigung auf der Straße, insbesondere das
Herumtragen, Abwerfen und Verteilen von Reklamegegen¬
ständen aller Art sowie die Verwendung von Reklamefahr¬
zeugen bedarf einer Bewilligung.
Der Verkauf von Waren und die Abgabe von Warenpro¬
ben auf die Straße hinaus ist verboten; dieses Verbot gilt
nicht für den Verkauf aus Hütten u. dgl., die keinen Kun¬
denraum besitzen (§§ 9, 13, 14).
Jedermann hat den von den Organen der Straßenaufsicht
(Polizei) ergangenen Weisungen Folge zu leisten.
Es ist verboten, Verkehrsschilder zu beschädigen, zu ver¬
decken oder zu beseitigen (§§ 27, 44).
Gebote für Radfahrer (§§ 67—73)
Der Lenker eines Fahrrades muß mindestens 12 Jahre alt
sein; Kinder unter 12 Jahren dürfen mit Fahrrädern Straßen
nur dann benützen, wenn sie in Begleitung Erwachsener am
Straßenverkehr teilnehmen oder wenn ihre gesetzlichen
Vertreter für sie eine Bewilligung der Behörde erwirkt
haben.
Jedes einspurige Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; als solche
gilt auch eine Rücktrittbremse. Bei Verwendung im ge¬
birgigen Gelände muß das Fahrrad mit zwei voneinander
unabhängigen Bremsen versehen sein;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von War¬
nungszeichen;
3. während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel mit einer
helleuchtenden, leicht abwärts gerichteten Lampe mit
farblosem oder gelblichem Glas, die den Lichtschein ohne
Blendwirkung nach vorn auf die Fahrbahn wirkt;
4. mit einer der Vorschrift des § 58, Abs. 2 u. 3 entsprechend
beschaffenen und angebrachten Blendlinse; wird während
der Dunkelheit oder bei starkem Nebel außer der Blend¬
linse noch ein Rücklicht verwendet, so muß es gelbrot
sein;
5. mit gelben Rückstrahlern auf den Pedalen.
Die von Kindern benützten Fahrräder müssen deren
Größe entsprechen.
Einspurige Fahrräder, die mit einem Bei- oder Anhänge¬
wagen verwendet werden, müssen außerdem mit zwei von¬
einander unabhängigen Bremsen versehen sein und im Tret¬
mechanismus eine so niedere Übersetzung haben, daß dem
Lenker die sichere Beherrschung des Rades möglich ist.
Der Radfahrer hat insbesondere folgende Vorschriften ein¬
zuhalten:
1. Vor dem Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken oder
vor dem Einfahren in solche ist abzusteigen.
2. Der Radfahrer muß stets — auch in Einbahnstraßen —
rechts am Rande der Fahrbahn fahren oder das Rad
schieben.
3. Das Mitnehmen von Kindern bis zu sechs Jahren auf dem
Fahrrade ist nur dann gestattet, wenn für sie eine dazu
bestimmte, geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrade
vorhanden ist.
4. Radfahrer dürfen nur solche Gegenstände mitnehmen,
die ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Men¬
schen oder Sachen nicht gefährden.
5. Außer Betrieb befindliche Fahrräder dürfen an Straßen
und Gehwegen nur derart aufgestellt werden, daß sie
gegen das Umfallen gesichert sind.
Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit
des Verkehrs erfordert, durch deutlich hörbare Glocken¬
zeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerk¬
sam zu machen. Beständig tönende Glocken oder andere
Warnungszeichen als Glockensignale dürfen nicht ver¬
wendet werden. Fahrräder mit Bei- oder Anhängewagen
dürfen nur auf der für Fuhrwerke bestimmten Fahrbahn
verwendet werden, einspurige Fahrräder haben, soweit
Radwege vorhanden sind und zur Aufnahme des Rad¬
fahrverkehres ausreichen, nur diese Wege, sonst die für
Fuhrwerke bestimmte Fahrbahn zu befahren. In ge¬
schlossenen Ortschaften ist das Schieben der Fahrräder
auf den Gehwegen verboten. Radfahrer müssen einzeln
hintereinander fahren, wenn der Verkehr sonst behindert
oder andere Straßenbenützer gefährdet würden. Mehr als
zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Beide
Anordnungen gelten auch für das Schieben von Fahr¬
rädern.
Jeder nicht übliche Gebrauch von Fahrrädern, das
Wettfahren ohne behördliche Genehmigung, das soge¬
nannte Karussellfahren, das freihändige Fahren, das Ab¬
heben der Beine von den Tretkurbeln ist verboten; das
Fahren zu Lern- oder Ubungszwecken ist nur in nicht
verbauten Gebieten und auf Straßen mit schwächerem
Verkehr gestattet.
Gebote für Fußgänger
Fußgänger haben die für sie eingerichteten Wege (Geh¬
wege, Gehsteige, Banketten) oder die für sie bestimmten
Schutzwege oder -inseln zu benützen. Sie haben, wenn es
der Verkehr erfordert, auf der rechten Seite des Weges zu
gehen und nach rechts auszuweichen. Auf der Fahrbahn
haben sie den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen.
Auf Gehwegen ist insbesondere verboten:
1. Das Tragen von Gegenständen, die geeignet sind, die Fu߬
gänger zu belästigen, zu beschmutzen oder zu gefährden.
2. Das Verstellen des Weges durch sogenannte Aufpasser
und Abfänger bei Verkaufsläden (Kundenfang) oder durch
Verkäufer von Druckschriften, die sich einen festen
Standplatz anmaßen u. dgl., sowie die Behinderung des
Verkehrs vor Theatern und anderen Vergnügungsstätten
durch Verkäufer von Programmen und ähnlichen Druck¬
schriften.
3. Das Herumtragen von Reklamegegenständen sowie das
Verteilen von Zetteln, sofern nicht hiezu eine besondere
Bewilligung erwirkt wurde; an Straßenecken dürfen Zet¬
tel überhaupt nicht verteilt werden.
4. Das Tragen unverhüllter Spiegel oder blendender Gegen¬
stände bei Sonnenschein.
5. Das Tragen von Stöcken, Schirmen und anderen spitzen
Gegenständen in einer Weise, daß dadurch Personen ge¬
fährdet werden können.
6. Das Nebeneinandergehen von Personen in solcher Zahl,
daß Entgegenkommenden das Ausweichen nur mit Be¬
treten der Fahrbahn möglich ist.
7. Das unbegründete Stehenbleiben, wenn der übrige Fu߬
gängerverkehr dadurch behindert wird; dies gilt nicht für
das Warten an Haltestellen oder vor Schutzwegen.
Rollstühle mit Hand- oder Fußbetrieb und Kinderwagen