Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
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B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
Auszug aus dem Meldegesetz
vom 5. September 1945, StGBl. 163
§ 1
1. Wer in einer Gemeinde der Republik Österreich für mehr
als 24 Stunden Aufenthalt nimmt, ist ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit, des Alters und des Geschlech¬
tes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
polizeilich anzumelden.
2. Ebenso sind das Ende des Aufenthaltes und der Auf¬
enthaltswechsel innerhalb einer Gemeinde zu melden.
3. Wer in einem gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetrieb
(Gasthof. Hotel, Pension) Quartier nimmt, ist ohne Rück¬
sicht auf die Dauer seines Aufenthaltes meldepflichtig.
Den Fremdenbeherbergungsbetrieben sind jene Personen
gleichzuhalten, die nach Art solcher Betriebe Zimmer
gegen Entgelt an nichtständige Gäste vermieten.
§ 2
1. Personen über 14 Jahre haben ihrer Meldepflicht grund¬
sätzlich persönlich nachzukommen.
2. Die Anmeldung und Abmeldung von Kindern unter 14
Jahren und von Vollentmündigten, die sich in der Obhut
ihres gesetzlichen Vertreters (des ehelichen Vaters, der
Mutter, des Vormundes, des Kurators), einer Pflegeper¬
son oder eines Erziehungsberechtigten befinden, obliegt
diesen Personen.
3. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung und Abmel¬
dung von Kindern unter 14 Jahren und von Vollentmün¬
digten sowie von solchen Personen, die schreibunkundig
sind oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre¬
chens ihrer Meldepflicht persönlich nicht nachkommen
können, von den Unterstandsgebern selbst vorzunehmen.
4. Die Anmeldung der in Gesellschaft des Ehegatten befind¬
lichen Ehegattin kann durch den Ehegatten vorgenom¬
men werden, wenn ein gemeinsamer Meldezettel ausge¬
füllt wird (§ 9, Abs. 3).
§ 3
1. Die in § 1, Abs. 3, angeführten Betriebe und Personen
haben die An- und Abmeldung ihrer Gäste an deren
Stelle vorzunehmen.
2. Die Vorsteher (Leiter, Verwalter) von Kranken- und Er¬
ziehungsanstalten, Heimen und Herbergen, Klöstern, Straf¬
anstalten, Arbeitshäusern und -lagern und ähnlichen An¬
stalten, in denen fremde Personen aus welchem Grunde
immer entgeltlich oder unentgeltlich aufgenommen wer¬
den, sind zur Meldung der in diesen Anstalten unterge¬
brachten Personen verpflichtet.
§ 5
1. Die Meldung hat durch Ubergabe der ausgefüllten Melde¬
zettel bei der Meldebehörde zu erfolgen.
2. Für Hauptmieter, für Untermieter oder dauernd mit
dem Hauptmieter in gemeinsamem Haushalt lebende Per¬
sonen und für Reisende sind eigene Meldezettel vorge¬
sehen.
3. Meldebehörden sind die Gemeindeämter bzw. in Orten,
in denen sich staatliche Polizeibehörden befinden, diese
Behörden.
§ 6
1. Der Meldepflichtige hat bei der Anmeldung der Melde¬
behörde die Dokumente, die zum Nachweis der Identität,
der Staatsangehörigkeit und der Personaldaten der zu
meldenden Personen dienlich sind, zur Einsicht vorzu¬
legen. Wenn der Anzumeldende nicht persönlich zur Mel¬
dung verpflichtet ist, so hat er seine Dokumente dem zur
Meldung Verpflichteten zu diesem Zweck zu übergeben.
§ 7
1. Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden in allen
Teilen wahrheitsgemäß auszufüllen.
2. Tritt in der Folgezeit eine Anderung bezüglich der im
Meldezettel enthaltenen Angaben hinsichtlich des Namens,
der Staatsbürgerschaft oder des Familienstandes ein, so
hat die Berichtigung im Wege der Abmeldung und Neu¬
anmeldung zu erfolgen.
§ 8
1. Die Meldezettel sind vom Anzumeldenden und vom Un¬
terstandsgeber (Hauseigentümer, Hausverwalter, Haus¬
besorger, Untervermieter) bzw. den im § 3 genannten
Personen eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen
des § 2, Abs. 2, 3 und 4, wird die Unterschrift des Anzu¬
meldenden durch die Unterschrift des Meldepflichtigen
ersetzt.
2. Der Unterstandsgeber bzw. die ihm nach Abs. 1 gleich¬
gestellten Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift, daß
die zur Anmeldung gelangende Person in ihrem Hause,
ihrer Wohnung bzw. in dem angegebenen Unterstand Auf¬
enthalt genommen hat.
3. Verweigert eine zur Unterfertigung des Meldezettels ver¬
pflichtete Person die Beisetzung ihrer Unterschrift, so ist
dieser Umstand auf dem Meldezettel zu vermerken. In
diesem Falle ist die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle
(staatliche Polizei, Gendarmerie, Gemeindepolizei) unver¬
züglich zu verständigen.
§ 9
1. Für jede Person ist grundsätzlich ein gesonderter Melde¬
zettel auszufüllen.
2. Die zugleich mit dem Ehegatten zur Anmeldung gelan¬
gende Ehegattin sowie die zugleich mit dem ehelichen
Vater oder der ehelichen oder außerehelichen Mutter zur
Anmeldung kommenden Kinder unter 14 Jahren können
dann auf gemeinsame Meldezettel eingetragen werden,
wenn diese Personen gemeinsam Aufenthalt nehmen.
3. Sobald ein auf dem Meldezettel des Vaters beziehungs¬
weise der Mutter gemeldetes Kind das 14. Lebensjahr er¬
reicht hat, ist es gesondert anzumelden.
§ 10
1. Der Meldezettel ist für österreichische Staatsbürger in
Orten mit staatlichen Polizeibehörden in dreifacher, in
allen übrigen Orten in zweifacher Ausfertigung, für Per¬
sonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht be¬
sitzen, in Orten mit staatlichen Polizeibehörden in vier¬
facher, in allen übrigen Orten in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen.
2. Eine Ausfertigung des Meldezettels ist dem Meldepflich¬
tigen mit einer Bestätigung der Meldebehörde zum Nach¬
weis der vollzogenen Anmeldung rückzuerstatten.
§ 11
1. Die polizeiliche Anmeldung hat innerhalb von 24 Stunden
nach dem Eintreffen des Meldepflichtigen in der Ge¬
meinde bzw. nach dem Aufenthaltswechsel innerhalb der
Gemeinde zu erfolgen. Die Abmeldung ist, soferne sie
dem Meldepflichtigen persönlich obliegt, innerhalb von
24 Stunden vor der Beendigung des Aufenthaltes in der
Gemeinde, sofern sie aber durch eine dritte Person zu er¬
folgen hat, innerhalb von 24 Stunden nach diesem Zeit¬
punkt vorzunehmen. Im Falle des Aufenthaltswechsels
innerhalb der Gemeinde hat die Abmeldung spätestens
gleichzeitig mit der Neuanmeldung zu erfolgen.
2. Die gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetriebe (Gast¬
höfe, Hotels, Pensionen) haben die Anmeldung der abge¬
stiegenen Gäste bis längstens 9 Uhr früh des ihrer An¬
kunft nächstfolgenden Tages zu erstatten. Wenn der Auf¬
enthalt nicht länger als 24 Stunden dauert, kann die
Abmeldung zugleich mit der Anmeldung vorgenommen
werden. Das gleiche gilt für die gemäß § 1, Abs. 3, den
gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetrieben gleichgehal¬
tenden Personen
3. Die Landesregierung ist berechtigt, die Fristen nach
Abs. 1 und 2 für einzelne Gemeinden (Ortschaften) im
Verordnungswege bis auf sechs Tage zu verlängern, wenn
die örtlichen Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.
§ 12
Bei der Abmeldung ist der dem Meldepflichtigen rück¬
erstattete Meldezettel (§ 10, Abs. 2) zwecks Bestätigung
der erfolgten Abmeldung vorzulegen.
§ 13
Die gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetriebe (Gast¬
höfe, Hotels, Pensionen) sind, unbeschadet der polizei¬
lichen Anmeldung ihrer Gäste, zur Führung von Frem¬
denbüchern verpflichtet. Die Fremdenbücher müssen ge¬
bunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von
der Meldebehörde gesiegelt sein. In die Fremdenbücher
sind der Name, der Beruf, die Geburtsdaten, die Staats¬
angehörigkeit, die ständige Wohnung sowie der Tag der
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