Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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154
Allgemein Wissenswertes
VI
b) Pflegeanstalt
Solbad Hall, Thurnfeldstraße 22
2. Städtische Herberge
Hunoldstraße 22, Tel. 761 97
3. Jugend-Fürsorgeanstalten
a) Kinderheim Mariahilf
Höttinger Au 8, Tel. 723 37
b) Jugend-Heimstätte Holzham-Westendorf
Westendorf 157, Tel. 4
Allgemeines:
Die in den Altersheimen und in der Pflegeanstalt unterge¬
brachten Pfleglinge genießen volle Versorgung, d. i. Unter¬
kunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, ein angemessenes
Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztlichen Beistand und
Heilmittel. Sind die Pfleglinge imstande, den Versorgungs¬
aufwand selbst zu tragen, so werden sie nach Maßgabe ihrer
Leistungsfähigkeit und der jeweils geltenden Verpflegsge¬
bühren zum Kostenersatz herangezogen. Im Falle ihrer Zah¬
lungsunfähigkeit sind die nach bürgerlichem Rechte ihnen
gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen kostenersatz¬
pflichtig. Uneinbringliche Kosten werden von der öffent¬
lichen Fürsorge übernommen.
Die Insassen der städt. Herberge erhalten Unterkunft für
die Nacht, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemeinschaftsraum,
Mittel zur Reinigung, Frühstück und Abendkost. Die Be¬
nützungsgebühren werden von den Insassen selbst für sich
und ihre mitaufgenommenen Angehörigen nach Maßgabe
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teilweise aus
eigenem bestritten, im Falle der Hilfsbedürftigkeit ganz oder
teilweise von der öffentlichen Fürsorge getragen.
Im Kinderheim Mariahilf erhalten die Heimkinder volle
Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung,
Schulnachhilfe, ärztliche Betreuung und Heilmittel), wäh¬
rend die Tageskinder nur die Verpflegung, Schulnachhilfe
und die ärztliche Aufsicht genießen.
In der Jugendheimstätte Holzham-Westendorf wird den
Kindern ebenfalls volle Versorgung sowie schulische und er¬
zieherische Betreuung geboten.
Der Aufwand in den Jugend-Fürsorgeanstalten wird, so¬
weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Verwandten,
Versicherungs- oder Versorgungsinstituten einbringlich ge¬
macht werden kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen.
Zweck der Anstalten, Aufnahmebestimmun¬
gen, Gebühren
In den städt. Altersheimen werden Personen beiderlei Ge¬
schlechtes aufgenommen, die wegen hohen Alters oder kör¬
perlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst versorgen kön¬
nen, die nötige Versorgung auch nicht von anderer Seite
erhalten und daher anstaltsbedürftig sind. Kranke, die einer
besonderen Pflege bedürfen, werden in Altersheimen nicht
untergebracht. Die Anstaltsbedürftigkeit wird durch den
Amtsarzt festgestellt. Über die Aufnahme entscheidet das
städt. Fürsorgeamt. Die Kosten betragen derzeit S 12.60
pro Tag.
In der städt. Pflegeanstalt werden Personen beiderlei Ge¬
schlechtes untergebracht, die wegen dauernder oder unheil¬
barer Krankheit — meist nach ihrer Entlassung aus dem
Krankenhause — der Anstaltspflege und ärztlichen Betreu¬
ung bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet nach Feststel¬
lung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch den Amts¬
arzt das städt. Fürsorgeamt. Die Verpflegsgebühren betragen
derzeit S 18.30 täglich.
Die städt. Herberge dient vornehmlich der vorübergehen¬
den Beherbergung von mittel- und unterstandslosen Einzel¬
personen und Familien. Aufgenommen werden Männer und
Frauen — die in den Gemeinschaftsräumen untergebracht
werden und Familien mit Kindern nach Maßgabe des
Platzes in den vorhandenen, allerdings nur wenigen Einzel¬
zimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kranke,
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankhei¬
ten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihre Person
nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als mittellos
angesehen werden können. Nach Maßgabe vorhandener freier
Plätze können ausnahmsweise auch weniger hilfsbedürftige
Personen vorübergehend Unterkunft erhalten. Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Begleitung Erwach¬
sener um Aufnahme ansuchen, werden nicht beherbergt.
Die Aufenthaltsdauer in der Herberge wird in der Regel
für Alleinstehende auf drei Tage, für Familien auf die kür¬
zeste Frist beschränkt. Die Bewilligung zur Aufnahme er¬
teilt das städt. Fürsorgeamt durch Ausfolgung eines Ein¬
weisungsscheines. Der Herbergswart ist berechtigt, Herbergs¬
suchende, die nur die Unterkunft für eine Nacht anstreben,
selbst aufzunehmen, gegebenenfalls auch für eine zweite
Nacht die Beherbergung zu gewähren, wenn aus berück¬-
sichtigungswürdigen Gründen der Einweisungsschein des
Fürsorgeamtes nicht rechtzeitig beschafft werden konnte.
Die Aufnahme erfolgt täglich in der Zeit von 17 bis 20 Uhr.
Später eintreffende Unterkunftsuchende werden nur in be¬
gründeten Ausnahmefällen aufgenommen. Die Herbergs¬
insassen haben sich an die Herbergsordnung zu halten. Ihre
ärztliche Uberwachung obliegt dem städt. Gesundheitsamt.
Die Benützungsgebühr beträgt einschließlich des Früh¬
stückes und der Abendmahlzeit zur Zeit täglich S 3.—.
Im städt. Kinderheim Mariahilf werden Kinder beiderlei
Geschlechtes im Alter von 2 bis 14 Jahren aufgenommen.
Wegen Raummangel können Heimkinder nur in beschränk¬
ter Anzahl untergebracht werden. Vor allem werden Kinder
aufgenommen, die kein Heim haben, ferner solche, um die
sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend welchen
Gründen nicht kümmern können, sowie Kinder, die wegen
unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse von den
Eltern freiwillig der Heimerziehung überlassen oder diesen
zwangsweise abgenommen und untergebracht werden müs¬
sen, schließlich entlaufene Kinder u. dgl. Außerdem finden
Kinder, die unter ungünstigen Wohn-, Pflege- und Erzie¬
hungsverhältnissen leben oder die wegen Berufstätigkeit
ihrer Erzieher keine ausreichende Pflege und Aufsicht ge¬
nießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr
als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Über die Aufnahme
entscheidet das städt. Jugendamt. Die Verpflegsgebühr be¬
trägt derzeit für Heimkinder S 17.60, für Tageskinder S 10.—
pro Tag.
In der Jugend-Heimstätte Holzham-Westendorf werden
Knaben im Alter von 6 bis 14 Jahren aufgenommen, die
wegen unzulänglicher häuslicher oder erzieherischer Ver¬
hältnisse oder zur Verhütung körperlicher geistiger oder
sittlicher Verwahrlosung einer Gemeinschaftserziehung be¬
dürfen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwilliges
Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangsweise über
Verfügung des Vormundschaftsgerichtes. Damit die Knaben
ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime eine zwei¬
klassige Volksschule angeschlossen, durch welche die Kin¬
der das Lehrziel einer achtklassigen Pflichtschule erreichen.
Uber die Heimaufnahme entscheidet das städt. Jugendamt.
Die Anstaltskosten betragen zur Zeit S 21.60 täglich.
Fundamt
Behörde: Fundamt, Sillgasse 4-6, 1. Stock, Zimmer 118,
Telephon Nr. 61 61, Klappe 313.
Parteienverkehr: werktags von 8 bis 12 Uhr.
Fundgegenstände sind entweder beim Fundamt der Poli¬
zeidirektion oder in einem Polizeiwachzimmer abzugeben.
Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Ausfolgung der
Fundgegenstände sowie die Auskunftserteilung in Fund¬
sachen. Fundanzeigen sind grundsätzlich stempel- und ab¬
gabenfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift
gefertigten Übernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬
nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der Gel¬
tendmachung des Finderlohnes oder des Benützungsrechtes
unbedingt vorzuweisen ist.
Wird eine gefundene Sache nicht binnen Jahresfrist ange¬
fordert, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den
daraus erzielten Wert zu benützen. Meldet sich der Eigen¬
tümer, so muß die gefundene Sache oder der gelöste Wert
diesem nach Abzug des Finderlohnes zurückgestellt werden.
Nach drei Jahren erlischt der Anspruch des früheren Be¬
sitzers.
Verlustanzeigen und die Ausfolgung von Bestätigungen
über Antrag der Partei unterliegen der Stempelgebühr und
der Bundesverwaltungsabgabe.