Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
153
§ 3
Bewerbungsberechtigung
Bewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden, die ent¬
weder
a) in Innsbruck geboren sind oder
b) in den letzten fünf Jahren in Innsbruck ihren ordent¬
lichen Wohnsitz hatten oder
c) deren künstlerisches Schaffen der Landeshauptstadt
Innsbruck besonders nahesteht.
Personen, die den Förderungspreis der Landeshauptstadt
Innsbruck verliehen erhalten haben, dürfen sich in Zukunft
im selben Teilgebiet (§ 5) nicht mehr bewerben.
§ 4
Verpflichtungserklärung
Der Bewerber hat sich den Bedingungen der Preisaus¬
schreibung zu unterwerfen.
§ 5
Reihenfolge der Verleihung
Der Stadtrat legt nach Anhörung des gemeinderätlichen
Ausschusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wis¬
senschaft und der Kultur bis längstens 30. Juni des laufen¬
den Jahres fest, für welche Teilgebiete der einzelnen Kunst¬
gattungen die Preise vergeben werden:
a) Dichtung
Lyrik (Höchstzahl der eingereichten Gedichte 50) oder
dramatische Dichtung (abendfüllendes Bühnenwerk,
abendfüllender Einakterzyklus, abendfüllendes Rund¬
funkhörspiel) oder erzählende Dichtung (1 Roman oder
3 Novellen oder 20 Kurzgeschichten, wahlweise Vers
oder Prosa).
b) Musik
ein größeres Instrumentalwerk,
ein größeres Vokalwerk (einschließlich Kantaten und
Oratorien, bei Liedern Höchstzahl 10) oder
eine Oper oder ein abendfüllender Zyklus von Kurz¬
opern.
Im Bewerb für Dichtung und Musik dürfen nur bisher
noch nicht veröffentlichte Werke eingereicht werden.
c) Bildende Kunst
Malerei und Graphik einschließlich Glasmalerei (einge¬
reicht können höchstens 5 Gemäde jeglicher Farbtech¬
nik oder 12 Graphiken werden; die Gemälde sollen tun¬
lichst ausstellungsfertig, d. h. gerahmt, sein).
Bildhauerei (1 Großwerk über 1 Meter Höhe oder ins¬
gesamt 3 Kleinwerke unter 1 Meter Höhe oder ein
Gruppenwerk der Kleinkunst, z. B. Weihnachtskrippe).
Architektur (höchstens 3 der Baugestaltung in Tirol
dienende Entwürfe).
§ 6
Preisgericht
Der Bürgermeister beruft alljährlich über Vorschlag des
gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der
Kunst, der Wissenschaft und der Kultur aus dem Kreise der
in Innsbruck wirkenden Künstler oder Fachleute ein aus je
fünf Personen und je drei Ersatzmitgliedern für jede Kunst¬
gattung bestehendes Preisgericht ein, welches die Preisträ¬
ger nach künstlerischen Gesichtspunkten, bzw. in Würdi¬
gung ihrer gesamtkünstlerischen Tätigkeit ermittelt.
Die Tätigkeit dieser Preisrichter ist ehrenamlich. Vergü¬
tungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen für tat¬
sächlich erwachsene Auslagen und Spesen nach dem
freien Ermessen der Stadtgemeinde Innsbruck geleistet. Die
Beratungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich. Die
Preisrichter sind zur strengsten Verschwiegenheit über die
Beratungen und die ihnen in der Eigenschaft als Preisrichter
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Preisrichter
sind von der Bewerbung ausgeschlossen.
Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürgermeister
oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter. Im Falle der
Verhinderung treten die Ersatzmitglieder an Stelle der aus¬
erwählten Preisrichter. Mitglieder des Preisgerichtes, welche
mit einem im Wettbewerb stehenden Künstler näher ver¬
wandt oder verschwägert sind, dürfen an der Abstimmung
über die Auszeichnung dieses Künstlers nicht teilnehmen.
In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorsitzende. Zur
Beschlußfähigkeit des Preisgerichtes ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden und weiterer drei Mitglieder erforderlich. Die
Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, wobei der Vor¬
sitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist kein
Rechtsmittel zulässig.
Uber die Sitzungen des Preisgerichtes ist ein Protokoll zu
führen.
S 7
Ausschreibung
Die Ausschreibung erfolgt jährlich längstens bis 31. Juli.
Die Ansuchen sind längstens bis 30. September beim Stadt¬
magistrat, Abteilung II (Kulturamt), unter einem die Ano¬
nymität gewährleistenden Kennwort mit dem Beisatz „För¬
derungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck“ und Angabe
der Kunstgattung einzureichen. Name und Anschrift sowie
der Nachweis über die Bewerbungsberechtigung sind in
einem gesonderten, verschlossenen Briefumschlag, der das
Kennwort trägt, anzuschließen. Der Briefumschlag mit dem
Kennwort des Preisträgers ist erst zu öffnen, nachdem
das Preisgericht seine Entscheidung getroffen hat. Sollte der
Preisträger nicht bewerbungsberechtigt sein, so hat das
Preisgericht über die Verleihung neuerdings zu entscheiden.
§ 8
Verleihung
Die Preise werden alljährlich im Monat Dezember oder
aus besonderem Anlaß an einem vom Stadtrat zu bestim¬
menden Zeitpunkt verliehen.
Sie werden durch den Bürgermeister beurkundet und
überreicht. Die Namen der mit Preisen ausgezeichneten Per¬
sonen werden im Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
veröffentlicht.
Die Teilung der vorgesehenen Preise desselben Kunst¬
zweiges unter mehreren Bewerbern ist unzulässig. Sollten
in einem Jahre keine preiswürdigen Leistungen vorhanden
sein, so unterbleibt die Preisvergebung.
§ 9
Vorkaufsrecht
Der Stadtgemeinde Innsbruck steht ein Vorkaufsrecht beim
Erwerb von Preiswerken der bildenden Kunst zu.
Ausstellung von Kraftfahrzeug-Führer¬
Ausweisen
Der Antrag hiefür ist von Personen mit dem ständigen
Wohnsitz in Innsbruck bei der Bundes-Polizeidirek¬
tion Innsbruck einzubringen. Hiebei ist folgendes zu
beachten:
1. Einbringung eines Antrages zur Erteilung der Fahrerlaub¬
nis (vorgedrucktes Formular) bei der für den ständigen
Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Inns¬
bruck, Polizeidirektion)
2. Dazu sind beizubringen:
a) zwei Lichtbilder (ohne Kopfbedeckung) jüngsten
Datums, Größe 5½X7½ cm
b) Kennkarte
c) Meldezettel
3. Amtsärztliche Untersuchung beim Arzt der Bundespoli¬
zeidirektion Innsbruck
4. nach zirka 14 Tagen Antritt der Prüfung beim Amt der
Tiroler Landesregierung, Abteilung VIe, Herrengasse 1
5. nach zirka vier bis fünf Tagen Abholen des Führerschei¬
nes bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Wohnungswechsel
Das Freiwerden einer Wohnung ist vom Vermieter (Haus¬
eigentümer, Wohnungsinhaber) dem Wohnungsamt binnen
drei Tagen anzuzeigen. Die Unterlassung einer solchen Mel¬
dung wird bestraft,
An- und Abmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle
nicht vergessen. Zur Feststellung des Zählerstandes für Gas
und Strom ist das Elektrizitätswerk, Salurner Straße (Hoch¬
haus), Telephon 62 11 (Hebedienstauskunft), zu verständigen.
Fürsorgeanstalten
Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig drei Versor¬
gungsanstalten, eine Herberge sowie zwei Jugend-Fürsorge¬
anstalten, und zwar:
1. Versorgungsanstalten
a) Altersheime
Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 7 4993 und 74994
Schulgasse 3, Tel. 724 21