VI Allgemein Wissenswertes 153 § 3 Bewerbungsberechtigung Bewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden, die ent¬ weder a) in Innsbruck geboren sind oder b) in den letzten fünf Jahren in Innsbruck ihren ordent¬ lichen Wohnsitz hatten oder c) deren künstlerisches Schaffen der Landeshauptstadt Innsbruck besonders nahesteht. Personen, die den Förderungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck verliehen erhalten haben, dürfen sich in Zukunft im selben Teilgebiet (§ 5) nicht mehr bewerben. § 4 Verpflichtungserklärung Der Bewerber hat sich den Bedingungen der Preisaus¬ schreibung zu unterwerfen. § 5 Reihenfolge der Verleihung Der Stadtrat legt nach Anhörung des gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wis¬ senschaft und der Kultur bis längstens 30. Juni des laufen¬ den Jahres fest, für welche Teilgebiete der einzelnen Kunst¬ gattungen die Preise vergeben werden: a) Dichtung Lyrik (Höchstzahl der eingereichten Gedichte 50) oder dramatische Dichtung (abendfüllendes Bühnenwerk, abendfüllender Einakterzyklus, abendfüllendes Rund¬ funkhörspiel) oder erzählende Dichtung (1 Roman oder 3 Novellen oder 20 Kurzgeschichten, wahlweise Vers oder Prosa). b) Musik ein größeres Instrumentalwerk, ein größeres Vokalwerk (einschließlich Kantaten und Oratorien, bei Liedern Höchstzahl 10) oder eine Oper oder ein abendfüllender Zyklus von Kurz¬ opern. Im Bewerb für Dichtung und Musik dürfen nur bisher noch nicht veröffentlichte Werke eingereicht werden. c) Bildende Kunst Malerei und Graphik einschließlich Glasmalerei (einge¬ reicht können höchstens 5 Gemäde jeglicher Farbtech¬ nik oder 12 Graphiken werden; die Gemälde sollen tun¬ lichst ausstellungsfertig, d. h. gerahmt, sein). Bildhauerei (1 Großwerk über 1 Meter Höhe oder ins¬ gesamt 3 Kleinwerke unter 1 Meter Höhe oder ein Gruppenwerk der Kleinkunst, z. B. Weihnachtskrippe). Architektur (höchstens 3 der Baugestaltung in Tirol dienende Entwürfe). § 6 Preisgericht Der Bürgermeister beruft alljährlich über Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Kultur aus dem Kreise der in Innsbruck wirkenden Künstler oder Fachleute ein aus je fünf Personen und je drei Ersatzmitgliedern für jede Kunst¬ gattung bestehendes Preisgericht ein, welches die Preisträ¬ ger nach künstlerischen Gesichtspunkten, bzw. in Würdi¬ gung ihrer gesamtkünstlerischen Tätigkeit ermittelt. Die Tätigkeit dieser Preisrichter ist ehrenamlich. Vergü¬ tungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen für tat¬ sächlich erwachsene Auslagen und Spesen nach dem freien Ermessen der Stadtgemeinde Innsbruck geleistet. Die Beratungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich. Die Preisrichter sind zur strengsten Verschwiegenheit über die Beratungen und die ihnen in der Eigenschaft als Preisrichter bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Preisrichter sind von der Bewerbung ausgeschlossen. Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürgermeister oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter. Im Falle der Verhinderung treten die Ersatzmitglieder an Stelle der aus¬ erwählten Preisrichter. Mitglieder des Preisgerichtes, welche mit einem im Wettbewerb stehenden Künstler näher ver¬ wandt oder verschwägert sind, dürfen an der Abstimmung über die Auszeichnung dieses Künstlers nicht teilnehmen. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorsitzende. Zur Beschlußfähigkeit des Preisgerichtes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und weiterer drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, wobei der Vor¬ sitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig. Uber die Sitzungen des Preisgerichtes ist ein Protokoll zu führen. S 7 Ausschreibung Die Ausschreibung erfolgt jährlich längstens bis 31. Juli. Die Ansuchen sind längstens bis 30. September beim Stadt¬ magistrat, Abteilung II (Kulturamt), unter einem die Ano¬ nymität gewährleistenden Kennwort mit dem Beisatz „För¬ derungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck“ und Angabe der Kunstgattung einzureichen. Name und Anschrift sowie der Nachweis über die Bewerbungsberechtigung sind in einem gesonderten, verschlossenen Briefumschlag, der das Kennwort trägt, anzuschließen. Der Briefumschlag mit dem Kennwort des Preisträgers ist erst zu öffnen, nachdem das Preisgericht seine Entscheidung getroffen hat. Sollte der Preisträger nicht bewerbungsberechtigt sein, so hat das Preisgericht über die Verleihung neuerdings zu entscheiden. § 8 Verleihung Die Preise werden alljährlich im Monat Dezember oder aus besonderem Anlaß an einem vom Stadtrat zu bestim¬ menden Zeitpunkt verliehen. Sie werden durch den Bürgermeister beurkundet und überreicht. Die Namen der mit Preisen ausgezeichneten Per¬ sonen werden im Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck veröffentlicht. Die Teilung der vorgesehenen Preise desselben Kunst¬ zweiges unter mehreren Bewerbern ist unzulässig. Sollten in einem Jahre keine preiswürdigen Leistungen vorhanden sein, so unterbleibt die Preisvergebung. § 9 Vorkaufsrecht Der Stadtgemeinde Innsbruck steht ein Vorkaufsrecht beim Erwerb von Preiswerken der bildenden Kunst zu. Ausstellung von Kraftfahrzeug-Führer¬ Ausweisen Der Antrag hiefür ist von Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Innsbruck bei der Bundes-Polizeidirek¬ tion Innsbruck einzubringen. Hiebei ist folgendes zu beachten: 1. Einbringung eines Antrages zur Erteilung der Fahrerlaub¬ nis (vorgedrucktes Formular) bei der für den ständigen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Inns¬ bruck, Polizeidirektion) 2. Dazu sind beizubringen: a) zwei Lichtbilder (ohne Kopfbedeckung) jüngsten Datums, Größe 5½X7½ cm b) Kennkarte c) Meldezettel 3. Amtsärztliche Untersuchung beim Arzt der Bundespoli¬ zeidirektion Innsbruck 4. nach zirka 14 Tagen Antritt der Prüfung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung VIe, Herrengasse 1 5. nach zirka vier bis fünf Tagen Abholen des Führerschei¬ nes bei der Bezirksverwaltungsbehörde Wohnungswechsel Das Freiwerden einer Wohnung ist vom Vermieter (Haus¬ eigentümer, Wohnungsinhaber) dem Wohnungsamt binnen drei Tagen anzuzeigen. Die Unterlassung einer solchen Mel¬ dung wird bestraft, An- und Abmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle nicht vergessen. Zur Feststellung des Zählerstandes für Gas und Strom ist das Elektrizitätswerk, Salurner Straße (Hoch¬ haus), Telephon 62 11 (Hebedienstauskunft), zu verständigen. Fürsorgeanstalten Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig drei Versor¬ gungsanstalten, eine Herberge sowie zwei Jugend-Fürsorge¬ anstalten, und zwar: 1. Versorgungsanstalten a) Altersheime Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 7 4993 und 74994 Schulgasse 3, Tel. 724 21