Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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152
Allgemein Wissenswertes
VI
durchgeführt wird. Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehl¬
geburten zu erstrecken. Todesfälle sind durch die Angehö¬
rigen oder Wohnungsinhaber unverzüglich im städtischen
Gesundheitsamt, Fallmerayerstraße 1, 1. Stock, während der
Amtsstunden anzumelden. Es genügt auch die Meldung bei
einem Leichenbestattungsunternehmen, welches die Meldung
an das städtische Gesundheitsamt weiterleitet. Bei der Mel¬
dung sind folgende Angaben über den Verstorbenen zu
machen:
Vor- und Zuname, bei Frauen auch Mädchenname (Schreib¬
weise der Namen laut Geburts- und Taufschein);
letzter ausgeübter Beruf;
Stand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet);
Staatsbürgerschaft;
Religion;
Geburtsort und Geburtsdatum (Angabe der Pfarre, des
Standesamtes);
Sterbeort, Sterbetag, Sterbestunde.
Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit
in ärztlicher Behandlung, so haben die Angehörigen vom
behandelnden Arzt einen Behandlungsschein zu erwirken
und diesen beim städtischen Gesundheitsamt oder beim Lei¬
chenbestattungsunternehmen abzugeben.
Bei außergewöhnlichen Todesfällen, wie Unglücksfällen,
Selbstmord oder Auffindung von Leichen, ist sofort die Bun¬
despolizeidirektion, Kriminalabteilung, Journaldienst, Sill¬
gasse 6 (Telephon Nr. 61 61, Klappe 258) zu verständigen.
Amtsstunden des städtischen Gesundheitsamtes, Fall¬
merayerstraße 1, 1. Stock:
wochentags 8—12, 14—18 Uhr — über Tel. 63 71, Klappe 335
Sonmtan grnuih Uür über Tel. 3468
b) Anzeige an das Standesamt:
Nach dem Personenstandsgesetz muß der Tod eines Men¬
schen auch dem Standesamte, in dessen Bezirk der Verstor¬
bene ist, spätestens am folgenden Werktag mündlich ange¬
zeigt werden. Beim Standesamt, Sterbeabteilung, Herzog¬
Friedrich-Straße 15, sind zur Meldung folgende Personen in
nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
1. das Familienoberhaupt oder die Familienangehörigen
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereig¬
net hat
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von
dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
(Für Anzeigen von Sterbefällen in öffentlichen Kranken¬
und Entbindungsanstalten usw. bestehen für die Leitung oder
Verwaltung gesonderte Vorschriften.)
Jeder Todesfall ist dem Standesamt unter Vorlage amt¬
licher Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde (Tauf¬
und Trauschein), Nachweis der Staatsbürgerschaft, Schei¬
dungsdekret usw., bekanntzugeben, worauf die gesetzlich
vorgeschriebene Beerdigungsbewilligung (ohne die eine Be¬
erdigung nicht stattfinden darf) für den Leichenbestatter
und die Friedhofsverwaltung ausgestellt wird.
Amtsstunden des Standesamtes für Sterbefälle:
täglich von 8—12 und 14—18 Uhr, mit Ausnahme von
Samstag nachmittags und Sonntag.
Für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber
einer Lebensversicherungsanstalt oder Einleitung der Ver¬
lassenschaftsverhandlung ist stets die standesamtliche
Sterbeurkunde und nicht der Totenbeschaubefund oder
der kirchliche Totenschein oder die Beerdigungsbewilligung
vorzulegen.
Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes
Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgehoben
und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und
Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefallen. Auch
zum Erwerb der österreichischen Bundesbürgerschaft ist die
Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer Ge¬
meinde für den Fall der Verleihung der österreichischen
Bundesbürgerschaft nicht mehr notwendig.
Zur Feststellung der österreichischen Bundesbürgerschaft
spielt das ehemalige Heimatrecht insoweit eine Rolle, als
Personen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer
österreichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische
Bundesbürgerschaft besitzen, sofern sie diese nicht zwischen¬
zeitlich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch
Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderen
Gründen verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre
Bundesbürgerschaft auf Grund der Rechtsnachfolge von die¬
sen Personen ableiten.
Arbeits- und Lehrstellenvermittlung,
Arbeitslosenversicherung
In allen Fragen der Arbeitskräftevermittlung, auch für
Lehrlinge, Jugendliche, Kriegsinvalide und Körperbehinderte,
ist das Arbeitsamt Innsbruck, Schöpfstraße 3,
zuständig. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können sich jeder¬
zeit mit ihren Wünschen an das Amt wenden und werden
unentgeltlich in sachlicher und unparteilicher Weise beraten
und bedient. Der Abteilung Berufsberatung und Lehrstellen¬
vermittlung obliegt im besonderen die Aufgabe der Beratung
der Eltern und Schulentlassenen in der Frage der Ergreifung
eines Lehr- oder Anlernberufes oder auch einer Um- oder
Nachschulung. Arbeitgeber erhalten alle Auskünfte bei der
Inanspruchnahme von Zuschüssen aus Mitteln der Produk¬
tiven-Arbeitslosenfürsorge, Beihilfen für Mehrkosten bei
Winterarbeiten, Schlechtwetterentschädigung und Ausfallver¬
gütung bei Kurzarbeit. Im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
wenden sich die Arbeitnehmer an das Amt, dem die Wieder¬
vermittlung oder die Durchführung der Arbeitslosenunter¬
stützung bei zutreffenden Voraussetzungen obliegt.
Ausstellung eines österreichischen Reisepasses
bzw. Kinderausweises
Die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Kinderausweises
ist für Personen, die in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Abt. III
- Paßamt - zu beantragen. Hiebei sind folgende Doku¬
mente notwendig:
1. Reisepaß (normale Gültigkeitsdauer fünf Jahre)
a) Geburtsurkunde (Taufschein)
b) Auszug aus der Heimatrolle mit Anführung des Stich¬
tages der Heimatzuständigkeit vom 13.3. 1938 oder Vor¬
lage des Staatsbürgerschaftsnachweises oder der Ver¬
leihungsurkunde
c) Heiratsurkunde oder Trauschein bei Frauen
d) Identitätsausweis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
e) Dokumente über Berufsnachweis, z. B. Gesellenbrief,
Lehrzeugnis, Meisterbrief, Pensionsdekret, Doktor¬
diplom, Ingenieurzeugnis usw.
f) zwei Paßbilder
g) ein Antragsformular zur Reisepaßausstellung
h) bei Minderjährigen (unter 21 Jahre) muß der Vormund
bei der Einreichung anwesend sein; bei bestelltem Vor¬
mund ist die Bestallungsurkunde vorzulegen
i) bei außerehelichen Kindern bzw. Minderjährigen ist
die schriftliche Zustimmung des Jugendamtes notwen¬
dig
2. Kinderausweise (Gültigkeitsdauer ein Jahr)
a) Urkunden und Beilagen wie unter Punkt 1 sinngemäß
b) Zustimmung des Kindesvaters bzw. Vormundes bzw.
Jugendamtes ist in jedem Falle erforderlich
c) Kinderausweise können bis zum vollendeten 15. Le¬
bensjahr ausgestellt werden
Statut zur Förderung künstlerischen Schaffens
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Juni 1952
— § 1
Allgemeines
Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt alljährlich zur
Förderung des künstlerischen Schaffens drei Geldpreise aus,
und zwar je einen für eingereichte Werke
a) der Dichtung
b) der Musik
c) der bildenden Kunst
Förderungspreise können auch allgemein in Würdigung
einer künstlerischen Tätigkeit verliehen werden.
Die Gesamthöhe der Preise wird alljährlich im Haushalts¬
plan festgelegt.
§ 2
Bezeichnung der Preise
Die Preise tragen die Bezeichnung:
„Förderungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck“ mit
Angabe der Jahreszahl und des Kunstzweiges, für den der
Preis erworben wurde (z. B. „Förderungspreis der Landes¬
hauptstadt Innsbruck 1952 für Musik“).