152 Allgemein Wissenswertes VI durchgeführt wird. Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehl¬ geburten zu erstrecken. Todesfälle sind durch die Angehö¬ rigen oder Wohnungsinhaber unverzüglich im städtischen Gesundheitsamt, Fallmerayerstraße 1, 1. Stock, während der Amtsstunden anzumelden. Es genügt auch die Meldung bei einem Leichenbestattungsunternehmen, welches die Meldung an das städtische Gesundheitsamt weiterleitet. Bei der Mel¬ dung sind folgende Angaben über den Verstorbenen zu machen: Vor- und Zuname, bei Frauen auch Mädchenname (Schreib¬ weise der Namen laut Geburts- und Taufschein); letzter ausgeübter Beruf; Stand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet); Staatsbürgerschaft; Religion; Geburtsort und Geburtsdatum (Angabe der Pfarre, des Standesamtes); Sterbeort, Sterbetag, Sterbestunde. Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so haben die Angehörigen vom behandelnden Arzt einen Behandlungsschein zu erwirken und diesen beim städtischen Gesundheitsamt oder beim Lei¬ chenbestattungsunternehmen abzugeben. Bei außergewöhnlichen Todesfällen, wie Unglücksfällen, Selbstmord oder Auffindung von Leichen, ist sofort die Bun¬ despolizeidirektion, Kriminalabteilung, Journaldienst, Sill¬ gasse 6 (Telephon Nr. 61 61, Klappe 258) zu verständigen. Amtsstunden des städtischen Gesundheitsamtes, Fall¬ merayerstraße 1, 1. Stock: wochentags 8—12, 14—18 Uhr — über Tel. 63 71, Klappe 335 Sonmtan grnuih Uür über Tel. 3468 b) Anzeige an das Standesamt: Nach dem Personenstandsgesetz muß der Tod eines Men¬ schen auch dem Standesamte, in dessen Bezirk der Verstor¬ bene ist, spätestens am folgenden Werktag mündlich ange¬ zeigt werden. Beim Standesamt, Sterbeabteilung, Herzog¬ Friedrich-Straße 15, sind zur Meldung folgende Personen in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: 1. das Familienoberhaupt oder die Familienangehörigen 2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereig¬ net hat 3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (Für Anzeigen von Sterbefällen in öffentlichen Kranken¬ und Entbindungsanstalten usw. bestehen für die Leitung oder Verwaltung gesonderte Vorschriften.) Jeder Todesfall ist dem Standesamt unter Vorlage amt¬ licher Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde (Tauf¬ und Trauschein), Nachweis der Staatsbürgerschaft, Schei¬ dungsdekret usw., bekanntzugeben, worauf die gesetzlich vorgeschriebene Beerdigungsbewilligung (ohne die eine Be¬ erdigung nicht stattfinden darf) für den Leichenbestatter und die Friedhofsverwaltung ausgestellt wird. Amtsstunden des Standesamtes für Sterbefälle: täglich von 8—12 und 14—18 Uhr, mit Ausnahme von Samstag nachmittags und Sonntag. Für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber einer Lebensversicherungsanstalt oder Einleitung der Ver¬ lassenschaftsverhandlung ist stets die standesamtliche Sterbeurkunde und nicht der Totenbeschaubefund oder der kirchliche Totenschein oder die Beerdigungsbewilligung vorzulegen. Gegenwärtige Bedeutung des Heimatrechtes Die heimatrechtlichen Bestimmungen sind 1939 aufgehoben und nicht wieder in Kraft gesetzt worden. Die Rechte und Pflichten aus dem Heimatrecht sind daher weggefallen. Auch zum Erwerb der österreichischen Bundesbürgerschaft ist die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatverband einer Ge¬ meinde für den Fall der Verleihung der österreichischen Bundesbürgerschaft nicht mehr notwendig. Zur Feststellung der österreichischen Bundesbürgerschaft spielt das ehemalige Heimatrecht insoweit eine Rolle, als Personen, die am 13. März 1938 das Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde hatten, heute die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen, sofern sie diese nicht zwischen¬ zeitlich durch Verehelichung mit einem Ausländer, durch Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft oder aus anderen Gründen verloren haben. Das gleiche gilt für jene, die ihre Bundesbürgerschaft auf Grund der Rechtsnachfolge von die¬ sen Personen ableiten. Arbeits- und Lehrstellenvermittlung, Arbeitslosenversicherung In allen Fragen der Arbeitskräftevermittlung, auch für Lehrlinge, Jugendliche, Kriegsinvalide und Körperbehinderte, ist das Arbeitsamt Innsbruck, Schöpfstraße 3, zuständig. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können sich jeder¬ zeit mit ihren Wünschen an das Amt wenden und werden unentgeltlich in sachlicher und unparteilicher Weise beraten und bedient. Der Abteilung Berufsberatung und Lehrstellen¬ vermittlung obliegt im besonderen die Aufgabe der Beratung der Eltern und Schulentlassenen in der Frage der Ergreifung eines Lehr- oder Anlernberufes oder auch einer Um- oder Nachschulung. Arbeitgeber erhalten alle Auskünfte bei der Inanspruchnahme von Zuschüssen aus Mitteln der Produk¬ tiven-Arbeitslosenfürsorge, Beihilfen für Mehrkosten bei Winterarbeiten, Schlechtwetterentschädigung und Ausfallver¬ gütung bei Kurzarbeit. Im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit wenden sich die Arbeitnehmer an das Amt, dem die Wieder¬ vermittlung oder die Durchführung der Arbeitslosenunter¬ stützung bei zutreffenden Voraussetzungen obliegt. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses bzw. Kinderausweises Die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Kinderausweises ist für Personen, die in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Abt. III - Paßamt - zu beantragen. Hiebei sind folgende Doku¬ mente notwendig: 1. Reisepaß (normale Gültigkeitsdauer fünf Jahre) a) Geburtsurkunde (Taufschein) b) Auszug aus der Heimatrolle mit Anführung des Stich¬ tages der Heimatzuständigkeit vom 13.3. 1938 oder Vor¬ lage des Staatsbürgerschaftsnachweises oder der Ver¬ leihungsurkunde c) Heiratsurkunde oder Trauschein bei Frauen d) Identitätsausweis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr) e) Dokumente über Berufsnachweis, z. B. Gesellenbrief, Lehrzeugnis, Meisterbrief, Pensionsdekret, Doktor¬ diplom, Ingenieurzeugnis usw. f) zwei Paßbilder g) ein Antragsformular zur Reisepaßausstellung h) bei Minderjährigen (unter 21 Jahre) muß der Vormund bei der Einreichung anwesend sein; bei bestelltem Vor¬ mund ist die Bestallungsurkunde vorzulegen i) bei außerehelichen Kindern bzw. Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Jugendamtes notwen¬ dig 2. Kinderausweise (Gültigkeitsdauer ein Jahr) a) Urkunden und Beilagen wie unter Punkt 1 sinngemäß b) Zustimmung des Kindesvaters bzw. Vormundes bzw. Jugendamtes ist in jedem Falle erforderlich c) Kinderausweise können bis zum vollendeten 15. Le¬ bensjahr ausgestellt werden Statut zur Förderung künstlerischen Schaffens Gemeinderatsbeschluß vom 19. Juni 1952 — § 1 Allgemeines Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt alljährlich zur Förderung des künstlerischen Schaffens drei Geldpreise aus, und zwar je einen für eingereichte Werke a) der Dichtung b) der Musik c) der bildenden Kunst Förderungspreise können auch allgemein in Würdigung einer künstlerischen Tätigkeit verliehen werden. Die Gesamthöhe der Preise wird alljährlich im Haushalts¬ plan festgelegt. § 2 Bezeichnung der Preise Die Preise tragen die Bezeichnung: „Förderungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck“ mit Angabe der Jahreszahl und des Kunstzweiges, für den der Preis erworben wurde (z. B. „Förderungspreis der Landes¬ hauptstadt Innsbruck 1952 für Musik“).