Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
151
A. Wichtige Angaben und Hinweise
Verhalten bei Brandausbruch, Unglücksfällen
und Notständen
Bei Ausbruch eines Brandes oder bei anderen Unglücks¬
fällen (Explosion, Einsturz, Wasserrohrbruch, Uberschwem¬
mung, Ausströmen von Gas, Verkehrsunfall mit großem
Sachschaden, der ein Verkehrshindernis hervorruft) und bei
öffentlichen Notständen aller Art ist jedermann ver¬
pflichtet, das Wahrgenommene unverzüglich der
städtischen Berufsfeuerwehr in der Fallmerayerstraße 1,
Parterre, rechts, mündlich oder durch Fernsprecher unter
den Nummern 02 oder 44 11 oder 44 12 zu melden. Diese
Meldung soll in folgender Reihenfolge gegeben werden:
1. Straße, Platz und Hausnummer der Unglücksstelle.
2. Art und Umfang des Unglücksfalles.
3. Ob Menschen oder Tiere in Gefahr sind.
4. Name und Anschrift des Meldenden.
Wichtig ist, daß der Meldende seine Angaben in deut¬
licher und klarer Sprache macht. Die Meldungen können
unter den angeführten Telephonnummern zu jeder Tages¬
und Nachtzeit abgegeben werden. Es ist wünschenswert, daß
die meldende Person die Berufsfeuerwehr, die in sehr kurzer
Zeit eintreffen wird, am Orte des Unglücks auf der Straße
(Weg) erwartet, um der Feuerwehr das schnelle Eingreifen
zu erleichtern.
Ferner können Meldungen über Brände und öffentliche
Notstände bei jeder Dienststelle der Polizei erstattet werden.
Straßenfeuermelder sind im Stadtgebiet Innsbruck nicht
vorhanden.
Verhalten bei elektrischen Störungen
1. Uberbrücke nie die Sicherungen; sie schützen dein Heim
vor Brandgefahr.
2. Berühre nie herabhängende Drähte von elektrischen Lei¬
tungen; sie sind gefährlich, auch wenn sie am Boden
liegen.
3. Elektrische Leitungsanlagen dürfen nur vom dazu be¬
fugten Fachmann errichtet werden. Laß selbst die Hände
weg. Auch behelfsmäßige Leitungen, z. B. auf Baustellen,
müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen; nur dann
können Unfälle vermieden werden.
4. Sei besonders vorsichtig in feuchten Räumen wie Bade¬
zimmern und Waschküchen, explosionsgefährlichen Räu¬
men wie Garagen, Tankstellen und in Räumen mit Me¬
tallmassen (z. B. Zentralheizungen), Metallwerkstätten und
ähnlichen.
5. Rufe bei Störungen stets einen Fachmann zu Hilfe. Das
Elektrizitätswerk hat hiefür einen zu jeder Zeit erreich¬
baren Störungsdienst eingerichtet: Hochhaus,
1. Stock, Ruf Nr. 62 11.
Verhalten bei Gasrohrbruch
Bei Wahrnehmung von Gasgeruch ist folgendes zu be¬
achten:
1. In Räumen: Lüften durch Öffnen von Türen und Fen¬
stern, alle Gashähne schließen, den Wachdienst (Tag und
Nacht) des städt. Gaswerkes (Telephon Nr. 47 12) ver¬
ständigen unter Angabe der genannten Adresse und des
Vorfalles, Nebenparteien und eventuell Hausmeister auf¬
merksam machen. Verwendung von offenen Flammen,
das Anzünden von Zündmitteln, das Ein- und Ausschal¬
ten von elektrischen Lampen (Funkenbildung) ist unter¬
sagt; die betroffenen Räume verlassen und Eintreffen des
Monteurs abwarten.
2. Bei verschlossenen Räumen: Städtisches Gaswerk verstän¬
digen (wie oben), Kriminalpolizei und Hausmeister be¬
nachrichtigen, wenn notwendig Treppenhaus lüften.
3. Bei Eindringen von Gas ins Haus von der Straße her:
Städtisches Gaswerk und Hausmeister verständigen (wie
oben), Kellerräume lüften durch öffnen der Türen und
der hofseitigen Fenster, straßenseitige Fenster aller Ge¬
schosse geschlossen halten.
4. Bei Unfällen durch Einatmen von Leuchtgas sofort Arzt
oder Rettungsabteilung verständigen.
In allen Fällen ist der Gebrauch von offe¬
nen Flammen wie Kerzen, Streichhölzern
u. dgl. strengstens untersagt.
Verhalten bei Wasserrohrbruch
Läßt sich ein Auslaufhahn auf keine Weise schließen oder
ist ein Wasserrohr innerhalb des Hauses oder der Wohnung
geplatzt, so ist der „Haupthahn“ des Hauses, das ist das in
Fließrichtung nach dem Wassermesser angebrachte Ab¬
sperrventil oder in neueren Häusern das Absperrventil der
Wohnung, zu schließen.
Man merke sich, daß der Hahn langsam und nach
rechts, also im Sinne des Uhrzeigers, zu drehen ist. Bei
hastigem Schließen des Hahnes kann durch den in der Lei¬
tung auftretenden sogenannten Stoßdruck, der das Drei- bis
Vierfache des normalen Wasserdruckes erreicht, ein Rohr¬
bruch oder eine schwere Schädigung des Hahnes (Ventils)
verursacht werden.
Nach der Absperrung verständige man den nächsten kon¬
zessionierten Wasserleitungsinstallateur zur Behebung des
Schadens.
Gelingt die Absperrung aus irgend einem Grunde nicht,
rufe man das Wasserwerk (Stördienst) bei Tag unter Num¬
mer 3964, bei Nacht unter Nr. 26 32 an.
Die Hauseigentümer und Hausbewohner sollen darauf
achten, daß der Zugang zum Wasserzähler stets frei bleibt,
um im Falle eines auftretenden Schadens sofort zum Ab¬
sperrhahn gelangen zu können.
Geburten, Eheschließungen und Todesfälle
Behörde: Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße
Nr. 15, 1. Stock, Telephon 47 25.
1. Geburten:
Nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes sind
bei Anzeigen über Geburten im Bereiche des Standesamts¬
bezirkes Innsbruck-Stadt folgende Richtlinien zu beachten:
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer
Woche dem Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich¬
Straße 15, mündlich, das heißt persönlich anzuzeigen.
An Dokumenten ist mitzubringen:
bei ehelichen Kindern
a) Standesamtliche Heiratsurkunde bei Eheschließungen nach
dem 1. 8. 1938
Trauungsschein der Religionsgemeinschaft bei Ehen vor
dem 1. 8. 1938 bzw. Trauungsschein der Bezirksverwal¬
tungsbehörde vor dem 1. 8. 1938
b) Staatsbürgerschaftsnachweis (Auszug aus der Heimatrolle
über das Heimatrecht am 13. 3. 1938, ausgestellt nach dem
1. 5. 1945)
c) Geburts- und Taufschein des Ehemannes
bei unehelichen Kindern
a) Geburtsurkunde (Taufschein) der Kindesmutter
b) Staatsbürgerschaftsnachweis (Auszug aus der Heimat¬
rolle über das Heimatrecht am 13. 3. 1938, ausgestellt nach
dem 1. 5. 1945)
c) bei Geschiedenen (zusätzlich): Urteil des Gerichtes mit
Rechtskraftbescheinigung
d) bei Witwen (zusätzlich): Sterbeurkunde des Ehemannes
oder Gerichtsbeschluß über Todeserklärung
Wer der Anzeigepflicht innerhalb der vorerwähnten Frist
nicht nachkommt, ist strafbar und hat eine Ordnungsstrafe
bis zu S 150.— oder Haft zu gewärtigen.
Auf Grund der Beurkundung der Geburt des Kindes im
standesamtlichen Geburtenbuch werden über Antrag eine
Wochenhilfebescheinigung für die zuständige Krankenkasse
und die beantragten Geburtsurkunden ausgefolgt.
2. Eheschließungen:
Zur Durchführung des standesamtlichen Eheaufgebotes und
der Eheschließung sind von den Brautleuten jene Doku¬
mente beim Standesamte vorzulegen, die in einem bei vorge¬
nannten Amte erhältlichen Verzeichnis angeführt sind. Nä¬
here Auskünfte über Aufgebot und Eheschließung sind
mündlich oder schriftlich beim Standesamt einzuholen.
Wichtige Standesamtsgebühren siehe Abschnitt C, S. 171.
3. Todesfälle:
a) Anzeige an das städtische Gesundheitsamt:
Nach dem Landesgesetz vom 18. Dezember 1930 betreffs
Regelung des Leichenwesens ist bei jedem Todesfall eine
amtliche Totenbeschau vorzunehmen, welche im Stadtgebiete
Innsbruck von den Arzten des städtischen Gesundheitsamtes
6 Adreßbuch