VI Allgemein Wissenswertes 151 A. Wichtige Angaben und Hinweise Verhalten bei Brandausbruch, Unglücksfällen und Notständen Bei Ausbruch eines Brandes oder bei anderen Unglücks¬ fällen (Explosion, Einsturz, Wasserrohrbruch, Uberschwem¬ mung, Ausströmen von Gas, Verkehrsunfall mit großem Sachschaden, der ein Verkehrshindernis hervorruft) und bei öffentlichen Notständen aller Art ist jedermann ver¬ pflichtet, das Wahrgenommene unverzüglich der städtischen Berufsfeuerwehr in der Fallmerayerstraße 1, Parterre, rechts, mündlich oder durch Fernsprecher unter den Nummern 02 oder 44 11 oder 44 12 zu melden. Diese Meldung soll in folgender Reihenfolge gegeben werden: 1. Straße, Platz und Hausnummer der Unglücksstelle. 2. Art und Umfang des Unglücksfalles. 3. Ob Menschen oder Tiere in Gefahr sind. 4. Name und Anschrift des Meldenden. Wichtig ist, daß der Meldende seine Angaben in deut¬ licher und klarer Sprache macht. Die Meldungen können unter den angeführten Telephonnummern zu jeder Tages¬ und Nachtzeit abgegeben werden. Es ist wünschenswert, daß die meldende Person die Berufsfeuerwehr, die in sehr kurzer Zeit eintreffen wird, am Orte des Unglücks auf der Straße (Weg) erwartet, um der Feuerwehr das schnelle Eingreifen zu erleichtern. Ferner können Meldungen über Brände und öffentliche Notstände bei jeder Dienststelle der Polizei erstattet werden. Straßenfeuermelder sind im Stadtgebiet Innsbruck nicht vorhanden. Verhalten bei elektrischen Störungen 1. Uberbrücke nie die Sicherungen; sie schützen dein Heim vor Brandgefahr. 2. Berühre nie herabhängende Drähte von elektrischen Lei¬ tungen; sie sind gefährlich, auch wenn sie am Boden liegen. 3. Elektrische Leitungsanlagen dürfen nur vom dazu be¬ fugten Fachmann errichtet werden. Laß selbst die Hände weg. Auch behelfsmäßige Leitungen, z. B. auf Baustellen, müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen; nur dann können Unfälle vermieden werden. 4. Sei besonders vorsichtig in feuchten Räumen wie Bade¬ zimmern und Waschküchen, explosionsgefährlichen Räu¬ men wie Garagen, Tankstellen und in Räumen mit Me¬ tallmassen (z. B. Zentralheizungen), Metallwerkstätten und ähnlichen. 5. Rufe bei Störungen stets einen Fachmann zu Hilfe. Das Elektrizitätswerk hat hiefür einen zu jeder Zeit erreich¬ baren Störungsdienst eingerichtet: Hochhaus, 1. Stock, Ruf Nr. 62 11. Verhalten bei Gasrohrbruch Bei Wahrnehmung von Gasgeruch ist folgendes zu be¬ achten: 1. In Räumen: Lüften durch Öffnen von Türen und Fen¬ stern, alle Gashähne schließen, den Wachdienst (Tag und Nacht) des städt. Gaswerkes (Telephon Nr. 47 12) ver¬ ständigen unter Angabe der genannten Adresse und des Vorfalles, Nebenparteien und eventuell Hausmeister auf¬ merksam machen. Verwendung von offenen Flammen, das Anzünden von Zündmitteln, das Ein- und Ausschal¬ ten von elektrischen Lampen (Funkenbildung) ist unter¬ sagt; die betroffenen Räume verlassen und Eintreffen des Monteurs abwarten. 2. Bei verschlossenen Räumen: Städtisches Gaswerk verstän¬ digen (wie oben), Kriminalpolizei und Hausmeister be¬ nachrichtigen, wenn notwendig Treppenhaus lüften. 3. Bei Eindringen von Gas ins Haus von der Straße her: Städtisches Gaswerk und Hausmeister verständigen (wie oben), Kellerräume lüften durch öffnen der Türen und der hofseitigen Fenster, straßenseitige Fenster aller Ge¬ schosse geschlossen halten. 4. Bei Unfällen durch Einatmen von Leuchtgas sofort Arzt oder Rettungsabteilung verständigen. In allen Fällen ist der Gebrauch von offe¬ nen Flammen wie Kerzen, Streichhölzern u. dgl. strengstens untersagt. Verhalten bei Wasserrohrbruch Läßt sich ein Auslaufhahn auf keine Weise schließen oder ist ein Wasserrohr innerhalb des Hauses oder der Wohnung geplatzt, so ist der „Haupthahn“ des Hauses, das ist das in Fließrichtung nach dem Wassermesser angebrachte Ab¬ sperrventil oder in neueren Häusern das Absperrventil der Wohnung, zu schließen. Man merke sich, daß der Hahn langsam und nach rechts, also im Sinne des Uhrzeigers, zu drehen ist. Bei hastigem Schließen des Hahnes kann durch den in der Lei¬ tung auftretenden sogenannten Stoßdruck, der das Drei- bis Vierfache des normalen Wasserdruckes erreicht, ein Rohr¬ bruch oder eine schwere Schädigung des Hahnes (Ventils) verursacht werden. Nach der Absperrung verständige man den nächsten kon¬ zessionierten Wasserleitungsinstallateur zur Behebung des Schadens. Gelingt die Absperrung aus irgend einem Grunde nicht, rufe man das Wasserwerk (Stördienst) bei Tag unter Num¬ mer 3964, bei Nacht unter Nr. 26 32 an. Die Hauseigentümer und Hausbewohner sollen darauf achten, daß der Zugang zum Wasserzähler stets frei bleibt, um im Falle eines auftretenden Schadens sofort zum Ab¬ sperrhahn gelangen zu können. Geburten, Eheschließungen und Todesfälle Behörde: Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße Nr. 15, 1. Stock, Telephon 47 25. 1. Geburten: Nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes sind bei Anzeigen über Geburten im Bereiche des Standesamts¬ bezirkes Innsbruck-Stadt folgende Richtlinien zu beachten: Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamt Innsbruck, Herzog-Friedrich¬ Straße 15, mündlich, das heißt persönlich anzuzeigen. An Dokumenten ist mitzubringen: bei ehelichen Kindern a) Standesamtliche Heiratsurkunde bei Eheschließungen nach dem 1. 8. 1938 Trauungsschein der Religionsgemeinschaft bei Ehen vor dem 1. 8. 1938 bzw. Trauungsschein der Bezirksverwal¬ tungsbehörde vor dem 1. 8. 1938 b) Staatsbürgerschaftsnachweis (Auszug aus der Heimatrolle über das Heimatrecht am 13. 3. 1938, ausgestellt nach dem 1. 5. 1945) c) Geburts- und Taufschein des Ehemannes bei unehelichen Kindern a) Geburtsurkunde (Taufschein) der Kindesmutter b) Staatsbürgerschaftsnachweis (Auszug aus der Heimat¬ rolle über das Heimatrecht am 13. 3. 1938, ausgestellt nach dem 1. 5. 1945) c) bei Geschiedenen (zusätzlich): Urteil des Gerichtes mit Rechtskraftbescheinigung d) bei Witwen (zusätzlich): Sterbeurkunde des Ehemannes oder Gerichtsbeschluß über Todeserklärung Wer der Anzeigepflicht innerhalb der vorerwähnten Frist nicht nachkommt, ist strafbar und hat eine Ordnungsstrafe bis zu S 150.— oder Haft zu gewärtigen. Auf Grund der Beurkundung der Geburt des Kindes im standesamtlichen Geburtenbuch werden über Antrag eine Wochenhilfebescheinigung für die zuständige Krankenkasse und die beantragten Geburtsurkunden ausgefolgt. 2. Eheschließungen: Zur Durchführung des standesamtlichen Eheaufgebotes und der Eheschließung sind von den Brautleuten jene Doku¬ mente beim Standesamte vorzulegen, die in einem bei vorge¬ nannten Amte erhältlichen Verzeichnis angeführt sind. Nä¬ here Auskünfte über Aufgebot und Eheschließung sind mündlich oder schriftlich beim Standesamt einzuholen. Wichtige Standesamtsgebühren siehe Abschnitt C, S. 171. 3. Todesfälle: a) Anzeige an das städtische Gesundheitsamt: Nach dem Landesgesetz vom 18. Dezember 1930 betreffs Regelung des Leichenwesens ist bei jedem Todesfall eine amtliche Totenbeschau vorzunehmen, welche im Stadtgebiete Innsbruck von den Arzten des städtischen Gesundheitsamtes 6 Adreßbuch