I 36 6. Beseitigung v. Verkehrshindernissen, Flottmachen umgestürzter Fahrzeuge, Herabnehmen loser Gesimsstücke usw., soweit sie nicht kostenlos zu leisten sind, je Fahrzeug 50% der Sätze gem. § 6 (1) für die zum Einsatz kommenden vergleichbar. Fahrzeuge (Fahrgestell¬ Tragfähigkeit) 7. An- und Abtransport von Mannschaft u. Gerät, wie in vorstehender Ziff. 6 b) Personelle Kosten: Kosten für die Bedienungskräfte zu den Hilfeleistungen unter a) Führer der Gruppe je Stunde S 2.— Unterführer u. Männer je Stunde S 1.50 (3) Feuersicherheitsdienst: a) Für Sicherheitswachen ständig. Thea¬ ter je Vorstellung: Führer der Sicherheitswache (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) S 5.— Unterführer u. Männer S 4.— b) Für Sicherheitswachen anderer Art bis zu 4 Stunden Dauer: Führer der Sicherheitswache (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) S 8.— Unterführer u. Männer S 6.— Für jede weitere Stunde: Führer d. Sicherheitswache (ohne Rücksicht a. d. Dienstgrad) S 2.— Unterführer u. Männer S 1.50 Die Sicherheitswache zieht im allgemeinen eine halbe Stunde vor Beginn der Veran¬ staltung auf. Bei Nichtstattfinden von Ver¬ anstaltungen, die vom Veranstalter nicht rechtzeitig beim Kommando d. Feuerschutz¬ polizei abgesagt wurden, wird für die auf¬ gezogene Sicherheitswache 1 Stunde, u. zw. für den Unterführer der Sicherheitswache mit S 2.— für Unterführer und Männer S 1.50 in Rechnung gestellt. (4) Ausleihen von Geräten: a) Sauerstoffkoffer oder sonstige Inhala¬ tionsgeräte je Tag S 3.— plus Kosten der Neufüllung b) Arbeitsschläuche: B-Schlauch für einen Tag S 2.— für jeden weiteren Tag „ —.50 C-Schlauch für einen Tag „ 1.50 für jeden weiteren Tag „ —.40 c) Wasserführende Armaturen (Stahl¬ rohre, Ubergangsstücke usw.) je Tag „ —.50 Für Schäden, die nicht auf die normale Abnützung der Geräte zurückzuführen sind, kann Schadenersatz verlangt werden. (5)Prüfung privater Feuermelde- u. Feuer¬ löschanlagen: a) Einvierteljährliche Prüfung und War¬ tung von Feuermeldern (Hauptmelder) je Jahr S 20.— b) Einvierteljährliche Prüfung von Kübel¬ spritzen oder Feuerhähnen für je 5 Stück und Jahr S 8.— (6) Instandsetzung von Feuerlöschgeräten: a) Druckproben von Schläuchen, Reinigen u. Trocknen derselben je lfd. m Schlauch¬ länge S —.10 b) Flicken v. Schläuchen je Flick¬ stelle —.30 c) Einbinden von Schläuchen: je B-Kuppelung (Stück) „ —.50 je C-Kuppelung (Stück) „ —.40 (7) Prüfung von Gasschutzgeräten: a(Reinigen u. Prüfen von Gasmasken, je Stück S 1.— b) Reinigen u. Prüfen von Gasschutz¬ geräten (z. B. Heeresatmer) je St. S 10.— c) Reinigen u. Flicken von Gasschutz¬ anzügen (kleinere Reparaturen) je Stück S 5.— Für Verbrauch von Flickmaterial und Ge¬ rät, Lieferung von Ersatzteilen usw. werden die Anschaffungskosten plus 10% Aufschlag zusätzlich in Rechnung gestellt. S 7. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 11. Juli 1935 außer Kraft. Beiträge Fremdenverkehrsförderungsbeiträge und Kurtaxen: Die Höhe der Fremdenverkehrsförde¬ rungsbeiträge richtet sich nach dem Nut¬ zen, den jeder Beitragspflichtige aus dem Fremdenverkehr zieht. Die Einschätzung dieses Nutzens erfolgt in jedem Jahr durch den Bürgermeister nach billigem Ermessen unter Rücksicht¬ nahme auf den Umfang des Fremdengeschäf¬ tes und der Umstände, die den dem Bei¬ tragspflichtigen verbleibenden Nutzen be¬ einträchtigen. Die Höhe der Kurtaxen beträgt, einge¬ teilt nach drei Gruppen, die sich nach der Ausstattung des Gastgewerbebetriebes rich¬ ten, 7, 13 oder 20 Groschen für jede Näch¬ tigung und Person. Anliegerbeiträge: Die Anliegerbeiträge betragen für die Er¬ richtung von Straßenwasserleitungen S 13.—. für die Errichtung von Straßenkanalleitun¬ gen S 26.— je laufenden Meter Grundstücks¬ frontlänge im Falle bereits vor dem 3. Mai 1940 erfolgten Verbauung. Für Neubauten seit diesem Tage betragen die Anliegerbei¬ träge bei Volkswohnungen und Kleinsiedler¬ stellen 2½%, bei allen übrigen Bauvor¬ haben 5% der Gesamtkosten und sind darin Straßenbau, Straßenentwässerung, Kanal-, Wasser-, Strom- und Gasleitungsherstel¬ lung berücksichtigt.