I 35 zeug und Gerät, gerechnet vom Abrücken bis zum Wiedereintreffen auf der Wache. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde berechnet. Angefangene Stunden werden voll gerechnet. Die jeweils errech¬ neten Kosten werden auf volle Schillinge aufgerundet. (4) Die Gebührenrechnung ist bei Vorlage sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungs¬ beträge sind bei der Stadtkasse Innsbruck einzuzahlen. Sie werden erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrie¬ ben. (5) Die Gebühren werden auch dann fäl¬ lig, wenn beim Eintreffen der Feuerschutz¬ polizei auf der Hilfsstelle eine Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist. § 3. Gebührenpflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Feuerschutzpolizei tätig wird. § 4. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Gebühr auf schriftlichen Antrag er¬ mäßigt oder erlassen werden. § 5. Für Schäden, die durch die Hilfeleistun¬ gen der Feuerschutzpolizei am Eigentume des um Hilfe Ansuchenden, am Eigentume Dritter oder an Personen entstehen, über¬ nimmt die Feuerschutzpolizei keine Haf¬ tung. Für alle derartigen, der Feuerschutz¬ polizei gegenüber gemachten Ersatzan¬ sprüche haftet der Gebührenpflichtige (§ 3). § 6. (1) Gebühren für Feuerlöschhilfe außerhalb der 15-km-Zone: a) S 0.50 je Fahrkilometer für Löschfahr¬ zeuge 8 (LF 8) und 15 (LF 15) und Dreh¬ leitern 17 (DL 17) und 22 (DL 22); b) S 0.60 je Fahrkilometer für Löschfahr¬ zeuge 25 (LF 25) und Drehleitern 32 (DL 32); c) S 10.— je Betriebsstunde für Kraftsprit¬ zen mit einer Pumpenleistung unter 800 Umin.; d) S 15.— je Betriebsstunde für Löschfahr¬ zeuge 8 (LF 8) bezw. Kraftspritzen mit einer Pumpenleistung von 800 bis 1200 Umin. e) S 20.— je Betriebsstunde für Löschfahr¬ zeuge 15 (LF 15) mit einer Pumpenleistg. von über 1200 bis 2000 Umin.; f) S 25.— je Betriebsstunde für Löschfahr¬ zeuge 25 (LF 25) mit einer Pumpenlei¬ stung über 2000 Umin.; g) S 15.— je Einsatzstunde für Drehleitern 17 (DL 17) und 22 (DL 22). (Für mech. Leitern können je Einsatzstunde bis 14 m Steighöhe S 7.50, über 14 m Steighöhe S 10.— berechnet werden.); h) S 25.— je Einsatzstunde für Drehleitern 32 (DL 32); i) S 0.10 für den Ifd. m C-Schlauch (gum¬ miert oder roh), S 0.15 für den Ifd. m B-Schlauch (gum¬ miert oder roh), bei einer Einsatzdauer bis zu 5 Stunden, jede weitere Stunde S 0.02, bezw. S 0.03 mehr. j) In den Gebührensätzen unter a) bis f) sind die Unkosten für den verbrauchten Kraftstoff inbegriffen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Wiederbeschaf¬ fung des verbrauchten Kraftstoffes ein¬ schließlich Ol kann auch an Stelle der genannten Beträge lediglich für Abnut¬ zung die Hälfte derselben eingesetzt wer¬ den, wenn Kraftstoff und Ol in natura er¬ setzt werden. Wird mit der die Lösch¬ hilfe in Anspruch nehmenden Gemeinde lediglich nachträglich vereinbart, die Bezugscheine f. d. verbrauchten Kraft¬ stoff anzuliefern, so ändern sich die unter a) bis f) genannten Gebührensätzé nicht. k) Gebühren für den Einsatz von Ausrü¬ stungsgegenständen, die zwangsläufig mit den Fahrzeugen des Feuerlöschdienstes bei der Durchführung eines Löschangriffs in Benutzung genommen werden, sind nicht besonders zu erheben. Ausgenom¬ men ist der Einsatz von Sauerstoffkreis¬ laufgeräten und sonstigem Hilfsgerät, z. B. Beleuchtungsgerät, bei welchem ein nachweisbarer Materialverbrauch ein¬ tritt. Bei diesen Geräten ist der Ver¬ brauch nachzuweisen (z. B. Sauerstoff¬ füllung, Kalipatronen, Fackeln usw.). Für diese Materialien können die Selbst¬ kosten des verbrauchten Materials und gegebenenfalls 20 v. H. Zuschlag zum Ma¬ terial als Abnutzungsgebühr der Geräte berechnet werden; 1) Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Einsatzstunden der Freiw. Feuerwehr, für die nicht eine Erstattung des Lohnaus¬ falls gem. den Bestimmungen der 5. DVO. zum Gesetz über das Feuerlöschwesen ge¬ währt wird, kann für Arbeitnehmer als Feuerwehrmänner für jede Einsatzstunde der Betrag von S 1.—, als Unterführer (vom Hauptwachtmeister ab) S 1.50, als Führer vom Zugführer bis Bereitschafts¬ führer S 2.— und als höhere Dienstgrade S 2.50 in Anrechnung gebracht werden. Für selbständige und in freien Berufen tätige Feuerwehrmänner (SB) kann stets eine Vergütung nach diesen Sätzen be¬ ansprucht werden. (2) Gebühren für sonstige kostenpflichtige Hilfeleistungen: a) Sachliche Kosten: Für Gestellung von 1. Löschfahrzeugen und Drehleitern 50% der in § 6 (1) erwähnten Sätze 2. Tragkraftspritzen und mech. Leitern 50% der in § 6 (1) erwähnten Sätze 3. Gestellung eines Pferdehebegerätes je Ausrückungsstunde S 10.— 4. Einsatz eines Sauerstoffschutzgerätes je Betriebsstunde S 10.— 5. Einsatz eines Frischluftgerätes je Betriebsstunde S 5.—