Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 35
zeug und Gerät, gerechnet vom Abrücken
bis zum Wiedereintreffen auf der Wache.
Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine
Stunde berechnet. Angefangene Stunden
werden voll gerechnet. Die jeweils errech¬
neten Kosten werden auf volle Schillinge
aufgerundet.
(4) Die Gebührenrechnung ist bei Vorlage
sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungs¬
beträge sind bei der Stadtkasse Innsbruck
einzuzahlen. Sie werden erforderlichenfalls
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrie¬
ben.
(5) Die Gebühren werden auch dann fäl¬
lig, wenn beim Eintreffen der Feuerschutz¬
polizei auf der Hilfsstelle eine Hilfeleistung
nicht mehr erforderlich ist.
§ 3.
Gebührenpflichtig ist jede natürliche oder
juristische Person, auf deren Antrag oder in
deren Interesse die Feuerschutzpolizei tätig
wird.
§ 4.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann
die Gebühr auf schriftlichen Antrag er¬
mäßigt oder erlassen werden.
§ 5.
Für Schäden, die durch die Hilfeleistun¬
gen der Feuerschutzpolizei am Eigentume
des um Hilfe Ansuchenden, am Eigentume
Dritter oder an Personen entstehen, über¬
nimmt die Feuerschutzpolizei keine Haf¬
tung. Für alle derartigen, der Feuerschutz¬
polizei gegenüber gemachten Ersatzan¬
sprüche haftet der Gebührenpflichtige (§ 3).
§ 6.
(1) Gebühren für Feuerlöschhilfe außerhalb
der 15-km-Zone:
a) S 0.50 je Fahrkilometer für Löschfahr¬
zeuge 8 (LF 8) und 15 (LF 15) und Dreh¬
leitern 17 (DL 17) und 22 (DL 22);
b) S 0.60 je Fahrkilometer für Löschfahr¬
zeuge 25 (LF 25) und Drehleitern 32
(DL 32);
c) S 10.— je Betriebsstunde für Kraftsprit¬
zen mit einer Pumpenleistung unter
800 Umin.;
d) S 15.— je Betriebsstunde für Löschfahr¬
zeuge 8 (LF 8) bezw. Kraftspritzen mit
einer Pumpenleistung von 800 bis 1200
Umin.
e) S 20.— je Betriebsstunde für Löschfahr¬
zeuge 15 (LF 15) mit einer Pumpenleistg.
von über 1200 bis 2000 Umin.;
f) S 25.— je Betriebsstunde für Löschfahr¬
zeuge 25 (LF 25) mit einer Pumpenlei¬
stung über 2000 Umin.;
g) S 15.— je Einsatzstunde für Drehleitern
17 (DL 17) und 22 (DL 22). (Für mech.
Leitern können je Einsatzstunde bis 14 m
Steighöhe S 7.50, über 14 m Steighöhe
S 10.— berechnet werden.);
h) S 25.— je Einsatzstunde für Drehleitern
32 (DL 32);
i) S 0.10 für den Ifd. m C-Schlauch (gum¬
miert oder roh),
S 0.15 für den Ifd. m B-Schlauch (gum¬
miert oder roh),
bei einer Einsatzdauer bis zu 5 Stunden,
jede weitere Stunde S 0.02, bezw. S 0.03
mehr.
j) In den Gebührensätzen unter a) bis f)
sind die Unkosten für den verbrauchten
Kraftstoff inbegriffen. Im Hinblick auf
die Schwierigkeiten der Wiederbeschaf¬
fung des verbrauchten Kraftstoffes ein¬
schließlich Ol kann auch an Stelle der
genannten Beträge lediglich für Abnut¬
zung die Hälfte derselben eingesetzt wer¬
den, wenn Kraftstoff und Ol in natura er¬
setzt werden. Wird mit der die Lösch¬
hilfe in Anspruch nehmenden Gemeinde
lediglich nachträglich vereinbart, die
Bezugscheine f. d. verbrauchten Kraft¬
stoff anzuliefern, so ändern sich die unter
a) bis f) genannten Gebührensätzé nicht.
k) Gebühren für den Einsatz von Ausrü¬
stungsgegenständen, die zwangsläufig mit
den Fahrzeugen des Feuerlöschdienstes
bei der Durchführung eines Löschangriffs
in Benutzung genommen werden, sind
nicht besonders zu erheben. Ausgenom¬
men ist der Einsatz von Sauerstoffkreis¬
laufgeräten und sonstigem Hilfsgerät, z.
B. Beleuchtungsgerät, bei welchem ein
nachweisbarer Materialverbrauch ein¬
tritt. Bei diesen Geräten ist der Ver¬
brauch nachzuweisen (z. B. Sauerstoff¬
füllung, Kalipatronen, Fackeln usw.).
Für diese Materialien können die Selbst¬
kosten des verbrauchten Materials und
gegebenenfalls 20 v. H. Zuschlag zum Ma¬
terial als Abnutzungsgebühr der Geräte
berechnet werden;
1) Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete
Einsatzstunden der Freiw. Feuerwehr, für
die nicht eine Erstattung des Lohnaus¬
falls gem. den Bestimmungen der 5. DVO.
zum Gesetz über das Feuerlöschwesen ge¬
währt wird, kann für Arbeitnehmer als
Feuerwehrmänner für jede Einsatzstunde
der Betrag von S 1.—, als Unterführer
(vom Hauptwachtmeister ab) S 1.50, als
Führer vom Zugführer bis Bereitschafts¬
führer S 2.— und als höhere Dienstgrade
S 2.50 in Anrechnung gebracht werden.
Für selbständige und in freien Berufen
tätige Feuerwehrmänner (SB) kann stets
eine Vergütung nach diesen Sätzen be¬
ansprucht werden.
(2) Gebühren für sonstige kostenpflichtige
Hilfeleistungen:
a) Sachliche Kosten:
Für Gestellung von
1. Löschfahrzeugen und Drehleitern
50% der in § 6 (1) erwähnten Sätze
2. Tragkraftspritzen und mech. Leitern
50% der in § 6 (1) erwähnten Sätze
3. Gestellung eines Pferdehebegerätes
je Ausrückungsstunde S 10.—
4. Einsatz eines Sauerstoffschutzgerätes
je Betriebsstunde S 10.—
5. Einsatz eines Frischluftgerätes
je Betriebsstunde S 5.—