Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 34
v)
c)
d) Fleisch-Nachuntersuchungsgebühren:
Schweine je Stück S 4.—
Rindfleisch in Vierteln „ „ „ 1.40
Kälber „ „ „ 2.—
Schafe u. Ziegen „ „ „ 1.-
Lämmer und Kitze „ „ „ 0.50
Rindfleisch „ kg „ 0.02
Kalbfleisch „ „ „ 0.02
Innereien „ „ „ 0.02
Schweinefleisch „ „ „ 0.05
e) Stallgebühren:
Für Großvieh je Tag und Stück S 0.20
für Kleinvieh je Tag und Stück „ 0.07
f) Futtergebühren:
Für Rinder je Fütterung S 0.67
g) Vieh-Entladegebühren:
Für Rinder je Stück „ 0.50
„ Schweine je Stück „ 0.40
h) Gebühren f. d. Benützung der Kühl¬
anlagen:
Rinderabhängehalle 2 Tage frei,
ab 3. Tag je Rinderhälfte u. Tag S 0.33
Kühlzellen-Tagesgebühr je Haken „ 0.13
Kühlzellenmiete je m’ u. Jahr „ 66.67
Gefrierzellenmiete je m’ und Jahr , 73.34
i) Ausgleichsabgabe:
Für Rinder u. Schafe je kg „ 0.06
„ Kälber je kg „ 0.03
k) Marktverrechnungsgebühr 1½% vom
Verkaufswert.
1) Freibankgebühr 10% vom Verkaufserlös.
m) Waagegebühren:
Für Waagen in den Schlachthallen
u. in der Fleischgroßmarkthalle
je Wägung „ 0.07
für die Brückenwaage im Schlacht¬
viehhof je Wägung " 0.67
8. Gebühren für die Benützung des Konzert¬
saales im Musikvereinsgebäude
a) Normalsatz für Miete des Saales bei Kon¬
zerten S 50.— je Veranstaltung;
b) wenn der Reingewinn zur Hälfte dem Or¬
chester oder dem Musikverein zufällt
Klaviermiete S 20.— je Veranstaltung;
c) für andere Veranstaltungen
Saalmiete S 100.—
Klaviermiete " 30.—
9. Satzung der Gauhauptstadt Innsbruck
über die Festsetzung und Einhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme der
Feuerschutzpolizei
vom 29. April 1944, genehmigt mit Erlaß des
Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg
vom 19. April 1944, Zl. Ia 2, 209/09, Od/Sa.
§ 1.
(1) Hilfeleistungen der Feuerschutzpolizei
erfolgen auf schriftlichen oder in dringen¬
den Fällen auf fernmündlichen Antrag an
das Kommando der Feuerschutzpolizei Inns¬
bruck, Maria-Theresien-Straße 18 (Not¬
ruf 02).
(2) Sie erfolgen in Brand- und Unglücks¬
fällen, bei denen Menschenleben in Gefahr
sind oder durch die eine Gefahr für die All¬
gemeinheit entsteht oder ein Verkehrshin¬
dernis hervorgerufen wird (öffentlicher Not¬
stand) innerhalb des Stadtgebietes Inns¬
bruck unentgeltlich.
(3) Im Umkreis von 15 km von der Grenze
des Stadtgebietes Innsbruck gerechnet er¬
folgt die Hilfe der Feuerschutzpolizei in
Brandfällen gemäß § 4 der 2. Durchfüh¬
rungsverordnung zum Gesetz über das
Feuerlöschwesen vom 9. Oktober 1939 un¬
entgeltlich.
(4) Erste Hilfe auf Brandstellen wird ko¬
stenlos gewährt.
(5) Die bei Hilfeleistungen jeder Art not¬
wendigen Bedienungskräfte bestimmt- ver¬
bindlich der Kommandeur (Leiter) der
Feuerschutzpolizei.
(6) Die Entscheidung über das Vorliegen
eines öffentlichen Notstandes im Sinne des
Abs. 2 trifft der Kommandeur (Leiter) der
Feuerschutzpolizei.
(7) Ein Anspruch oder eine Verpflichtung,
andere Dienste zu leisten, besteht nicht.
Solche Dienste werden nur geleistet, soweit
es die öffentlichen Aufgaben der Feuer¬
schutzpolizei zulassen.
§ 2.
(1) Für besondere Hilfeleistungen der
Feuerschutzpolizei, soweit sie nicht nach
§ 1, Abs. 2 bis 4, unentgeltlich auszuführen
sind, sowie für die Beistellung von Brand¬
und Sicherheitswachen, für die Benützung
von Gerätschaften und Einrichtungen der
Feuerschutzpolizei werden die im § 6 fest¬
gesetzten Gebühren erhoben.
(2) Neben den Gebühren sind besondere
bare Auslagen zu erstatten, desgleichen kön¬
nen auch Spezialgeräte, die für die Behe¬
bung von Schäden erforderlich sind, ver¬
rechnet werden.
(3) Als gebührenpflichtig gilt die Zeit der
Inanspruchnahme von Mannschaft, Fahr¬