I 34 v) c) d) Fleisch-Nachuntersuchungsgebühren: Schweine je Stück S 4.— Rindfleisch in Vierteln „ „ „ 1.40 Kälber „ „ „ 2.— Schafe u. Ziegen „ „ „ 1.- Lämmer und Kitze „ „ „ 0.50 Rindfleisch „ kg „ 0.02 Kalbfleisch „ „ „ 0.02 Innereien „ „ „ 0.02 Schweinefleisch „ „ „ 0.05 e) Stallgebühren: Für Großvieh je Tag und Stück S 0.20 für Kleinvieh je Tag und Stück „ 0.07 f) Futtergebühren: Für Rinder je Fütterung S 0.67 g) Vieh-Entladegebühren: Für Rinder je Stück „ 0.50 „ Schweine je Stück „ 0.40 h) Gebühren f. d. Benützung der Kühl¬ anlagen: Rinderabhängehalle 2 Tage frei, ab 3. Tag je Rinderhälfte u. Tag S 0.33 Kühlzellen-Tagesgebühr je Haken „ 0.13 Kühlzellenmiete je m’ u. Jahr „ 66.67 Gefrierzellenmiete je m’ und Jahr , 73.34 i) Ausgleichsabgabe: Für Rinder u. Schafe je kg „ 0.06 „ Kälber je kg „ 0.03 k) Marktverrechnungsgebühr 1½% vom Verkaufswert. 1) Freibankgebühr 10% vom Verkaufserlös. m) Waagegebühren: Für Waagen in den Schlachthallen u. in der Fleischgroßmarkthalle je Wägung „ 0.07 für die Brückenwaage im Schlacht¬ viehhof je Wägung " 0.67 8. Gebühren für die Benützung des Konzert¬ saales im Musikvereinsgebäude a) Normalsatz für Miete des Saales bei Kon¬ zerten S 50.— je Veranstaltung; b) wenn der Reingewinn zur Hälfte dem Or¬ chester oder dem Musikverein zufällt Klaviermiete S 20.— je Veranstaltung; c) für andere Veranstaltungen Saalmiete S 100.— Klaviermiete " 30.— 9. Satzung der Gauhauptstadt Innsbruck über die Festsetzung und Einhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerschutzpolizei vom 29. April 1944, genehmigt mit Erlaß des Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg vom 19. April 1944, Zl. Ia 2, 209/09, Od/Sa. § 1. (1) Hilfeleistungen der Feuerschutzpolizei erfolgen auf schriftlichen oder in dringen¬ den Fällen auf fernmündlichen Antrag an das Kommando der Feuerschutzpolizei Inns¬ bruck, Maria-Theresien-Straße 18 (Not¬ ruf 02). (2) Sie erfolgen in Brand- und Unglücks¬ fällen, bei denen Menschenleben in Gefahr sind oder durch die eine Gefahr für die All¬ gemeinheit entsteht oder ein Verkehrshin¬ dernis hervorgerufen wird (öffentlicher Not¬ stand) innerhalb des Stadtgebietes Inns¬ bruck unentgeltlich. (3) Im Umkreis von 15 km von der Grenze des Stadtgebietes Innsbruck gerechnet er¬ folgt die Hilfe der Feuerschutzpolizei in Brandfällen gemäß § 4 der 2. Durchfüh¬ rungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 9. Oktober 1939 un¬ entgeltlich. (4) Erste Hilfe auf Brandstellen wird ko¬ stenlos gewährt. (5) Die bei Hilfeleistungen jeder Art not¬ wendigen Bedienungskräfte bestimmt- ver¬ bindlich der Kommandeur (Leiter) der Feuerschutzpolizei. (6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Notstandes im Sinne des Abs. 2 trifft der Kommandeur (Leiter) der Feuerschutzpolizei. (7) Ein Anspruch oder eine Verpflichtung, andere Dienste zu leisten, besteht nicht. Solche Dienste werden nur geleistet, soweit es die öffentlichen Aufgaben der Feuer¬ schutzpolizei zulassen. § 2. (1) Für besondere Hilfeleistungen der Feuerschutzpolizei, soweit sie nicht nach § 1, Abs. 2 bis 4, unentgeltlich auszuführen sind, sowie für die Beistellung von Brand¬ und Sicherheitswachen, für die Benützung von Gerätschaften und Einrichtungen der Feuerschutzpolizei werden die im § 6 fest¬ gesetzten Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren sind besondere bare Auslagen zu erstatten, desgleichen kön¬ nen auch Spezialgeräte, die für die Behe¬ bung von Schäden erforderlich sind, ver¬ rechnet werden. (3) Als gebührenpflichtig gilt die Zeit der Inanspruchnahme von Mannschaft, Fahr¬