Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 33
7 Uhr und endet um 20 Uhr. Für diesen
Markt sind folgende Waren zugelassen:
Galanteriewaren, Devotionalien, Zucker¬
bäcker- und Lebzelterwaren, Obst- und Süd¬
früchte, Kinderschuhe und Filzschuhe. Die
Stände werden vom Marktamte nach der
Reihenfolge der erfolgten Anmeldungen zu¬
gewiesen; mit ihrer Aufstellung darf erst
am ersten Markttage begonnen werden.
(§ 25.)
Außer den bisher genannten und in der
Marktordnung enthaltenen Märkten finden
noch der Allerheiligen-Kranz- und Blumen¬
markt vom 29. bis 31. Oktober und der
Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezem¬
ber statt. Der Kranzmarkt wird vor dem
Fleischbankgebäude und der Christbaum¬
markt in der Innrainallee abgehalten.
D. Gemeinsame Schlußbestimmungen
Die unmittelbare Aufsicht über alle in
der Marktordnung angeführten Märkte, mit
Ausnahme der Viehmärkte, obliegt den
Fachbeamten des städt. Marktamtes. Diese
haben das Recht, Personen, welche sich
ihren Anordnungen nicht fügen oder welche
die Ruhe und Ordnung am Markte stören,
vom Markte zu verweisen und Waren,
welche entgegen den Vorschriften der
Marktordnung feilgehalten werden, mit Be¬
schlag zu belegen. (§ 27.)
Ubertretungen der Marktordnung werden,
soweit sie nicht gegen die allgemeinen
Strafgesetze oder andere Gesetze versto¬
Ben, auf Grund des Gemeindestatutes mit
Geld oder Arreststrafen geahndet. Außer¬
dem kann in gewissen Fällen auf den Ver¬
fall der Marktwaren und auf Ausschließung
des Marktbeschickers vom Markte für be¬
stimmte Zeit erkannt werden. (§ 28.)
Ubersicht über die Gebühren, welche im
Amtsbereich des städt. Marktamtes ein¬
gehoben werden
A. Marktgebühren
Für die Benützung der Marktplätze und
zur Bestreitung der mit der Abhaltung der
Märkte verbundenen Auslagen werden fol¬
gende Gebühren eingehoben:
S
1. Am Produzentenmarkt:
für den laufenden Meter je Tag 0.07
für einen Korb bis zum Durchmesser
von ½ m 0.07
für einen größeren Korb 0.13
für Benützung der vom Marktamte
zur Verfügung gestellten Bänke für
den laufenden Meter 0.07
2. Am Händlermarkt:
f. d. Ifd. Meter vordere Stände 0.13
f. d. Ifd. Meter rückw. Stände 0.07
f. einen Kastanienkessel od. Wurst¬
kessel 0.07
3. Für Geflügel und Kleintiere:
je Stück 0.07
4. Auf Jahrmärkten, mit Ausnahme
des Thomasmarktes:
f. d. Ifd. Meter und Tag 0.67
S
bei Geschirr und Holzgeräteverkauf
für den Quadratmeter 0.50
Kastanienbrater 0.67
5. Am Thomasmarkt:
Für den Ifd. Meter und Tag 1.33
bei Geschirrverkauf für den Qua¬
dratmeter Bodenfläche 1.—
bei Holzgeräteverkauf f. d. Quadrat¬
meter Bodenfläche 0.67
Kastanienbrater 1.33
6. Auf Viehmärkten:
für Pferde oder Maultiere je Stück 1.33
„ Rindvieh je Stück 0.67
„ Kälber, Schafe u. Ziegen je St. 0.20
" Schweine über 8 Wochen, je St. 0.33
„ Schweine bis zu 8 Wochen je St. 0.13
7. Am Christbaummarkt:
für den Ifd. Meter u. Tag 0.40
8. Am Nikolausmarkt:
für den Ifd. Meter u. Tag 0.13
9. Am Kranzmarkt (Allerheiligen¬
markt):
für den Ifd. Meter u. Tag 0.13
(§ 29 der Marktordnung.)
B. Gebühren für die Benützung der Ein¬
richtungen im Fleischbankgebäude
1. In der Fleischmarkthalle je Verkaufs¬
stand und Tag 1.33
in der Pferdefleischhalle je Verkaufs¬
stand und Tag 1.33
2. In der Fischhalle v. Mai bis Oktober
je Verkaufsstand und Tag 2.67
v. Nov. b. April je Verkfstd. u. Tag 3.33
3. In den Vorbautenständen vor dem
Fleischbankgebäude je Verkaufsstd.
und Tag 0.70
4. Für Kühlräume
bei halbjähr. Kündigung je Quadrat¬
meter und Jahr 40.—
bei wöchentl. Kündigung je Quadrat¬
meter 48.—
5. Für Gefrierzellen
je Quadratmeter und Jahr 60.—
C. Waagegebühren
1. Für die Benützung der Waage im
Fleischbankgebäude für je angefan¬
gene 50 kg 0.07
2. Für die Benützung d. Brückenwaage
in der Weinhartstr. für jede Wägung 0.33
3. Für die Benützung der Brückenwaage
in der Weinhartstr. für Wägung mit
Rücktarierung 0.67
D. Preise für Kristalleis
1. Für einen halben Block 0.17
2. Für einen ganzen Block 0.33
Ubersicht über die Gebühren, welche im
Wirkungsbereich des städt. Schlacht- und
Viehhofes eingehoben werden
a) Schlachtviehmarkt-Einheitsgebühr:
Rinder je Stück S 1.60
Kälber „ „ „ —.50
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