I 33 7 Uhr und endet um 20 Uhr. Für diesen Markt sind folgende Waren zugelassen: Galanteriewaren, Devotionalien, Zucker¬ bäcker- und Lebzelterwaren, Obst- und Süd¬ früchte, Kinderschuhe und Filzschuhe. Die Stände werden vom Marktamte nach der Reihenfolge der erfolgten Anmeldungen zu¬ gewiesen; mit ihrer Aufstellung darf erst am ersten Markttage begonnen werden. (§ 25.) Außer den bisher genannten und in der Marktordnung enthaltenen Märkten finden noch der Allerheiligen-Kranz- und Blumen¬ markt vom 29. bis 31. Oktober und der Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezem¬ ber statt. Der Kranzmarkt wird vor dem Fleischbankgebäude und der Christbaum¬ markt in der Innrainallee abgehalten. D. Gemeinsame Schlußbestimmungen Die unmittelbare Aufsicht über alle in der Marktordnung angeführten Märkte, mit Ausnahme der Viehmärkte, obliegt den Fachbeamten des städt. Marktamtes. Diese haben das Recht, Personen, welche sich ihren Anordnungen nicht fügen oder welche die Ruhe und Ordnung am Markte stören, vom Markte zu verweisen und Waren, welche entgegen den Vorschriften der Marktordnung feilgehalten werden, mit Be¬ schlag zu belegen. (§ 27.) Ubertretungen der Marktordnung werden, soweit sie nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze oder andere Gesetze versto¬ Ben, auf Grund des Gemeindestatutes mit Geld oder Arreststrafen geahndet. Außer¬ dem kann in gewissen Fällen auf den Ver¬ fall der Marktwaren und auf Ausschließung des Marktbeschickers vom Markte für be¬ stimmte Zeit erkannt werden. (§ 28.) Ubersicht über die Gebühren, welche im Amtsbereich des städt. Marktamtes ein¬ gehoben werden A. Marktgebühren Für die Benützung der Marktplätze und zur Bestreitung der mit der Abhaltung der Märkte verbundenen Auslagen werden fol¬ gende Gebühren eingehoben: S 1. Am Produzentenmarkt: für den laufenden Meter je Tag 0.07 für einen Korb bis zum Durchmesser von ½ m 0.07 für einen größeren Korb 0.13 für Benützung der vom Marktamte zur Verfügung gestellten Bänke für den laufenden Meter 0.07 2. Am Händlermarkt: f. d. Ifd. Meter vordere Stände 0.13 f. d. Ifd. Meter rückw. Stände 0.07 f. einen Kastanienkessel od. Wurst¬ kessel 0.07 3. Für Geflügel und Kleintiere: je Stück 0.07 4. Auf Jahrmärkten, mit Ausnahme des Thomasmarktes: f. d. Ifd. Meter und Tag 0.67 S bei Geschirr und Holzgeräteverkauf für den Quadratmeter 0.50 Kastanienbrater 0.67 5. Am Thomasmarkt: Für den Ifd. Meter und Tag 1.33 bei Geschirrverkauf für den Qua¬ dratmeter Bodenfläche 1.— bei Holzgeräteverkauf f. d. Quadrat¬ meter Bodenfläche 0.67 Kastanienbrater 1.33 6. Auf Viehmärkten: für Pferde oder Maultiere je Stück 1.33 „ Rindvieh je Stück 0.67 „ Kälber, Schafe u. Ziegen je St. 0.20 " Schweine über 8 Wochen, je St. 0.33 „ Schweine bis zu 8 Wochen je St. 0.13 7. Am Christbaummarkt: für den Ifd. Meter u. Tag 0.40 8. Am Nikolausmarkt: für den Ifd. Meter u. Tag 0.13 9. Am Kranzmarkt (Allerheiligen¬ markt): für den Ifd. Meter u. Tag 0.13 (§ 29 der Marktordnung.) B. Gebühren für die Benützung der Ein¬ richtungen im Fleischbankgebäude 1. In der Fleischmarkthalle je Verkaufs¬ stand und Tag 1.33 in der Pferdefleischhalle je Verkaufs¬ stand und Tag 1.33 2. In der Fischhalle v. Mai bis Oktober je Verkaufsstand und Tag 2.67 v. Nov. b. April je Verkfstd. u. Tag 3.33 3. In den Vorbautenständen vor dem Fleischbankgebäude je Verkaufsstd. und Tag 0.70 4. Für Kühlräume bei halbjähr. Kündigung je Quadrat¬ meter und Jahr 40.— bei wöchentl. Kündigung je Quadrat¬ meter 48.— 5. Für Gefrierzellen je Quadratmeter und Jahr 60.— C. Waagegebühren 1. Für die Benützung der Waage im Fleischbankgebäude für je angefan¬ gene 50 kg 0.07 2. Für die Benützung d. Brückenwaage in der Weinhartstr. für jede Wägung 0.33 3. Für die Benützung der Brückenwaage in der Weinhartstr. für Wägung mit Rücktarierung 0.67 D. Preise für Kristalleis 1. Für einen halben Block 0.17 2. Für einen ganzen Block 0.33 Ubersicht über die Gebühren, welche im Wirkungsbereich des städt. Schlacht- und Viehhofes eingehoben werden a) Schlachtviehmarkt-Einheitsgebühr: Rinder je Stück S 1.60 Kälber „ „ „ —.50 3