1 32 schreibung der städtischen Gebühren an den Hausbesitzer. 5.—7. Auszug aus der Marktordnung der Landes¬ hauptstadt Innsbruck, mit einem Verzeich¬ nis der Innsbrucker Vieh- u. Krämermärkte 1946. Markt-, Fleischbank- u. Waagegebüh¬ ren; Schlachthofgebühren A. Lebensmittelmarkt Der Lebensmittelmarkt findet, mit Aus¬ nahme der Sonn- und Feiertage, täglich am Innrain statt und kann von jedermann mit den zum Verkaufe am Markte zugelassenen Waren beschickt werden. (§ 1.) Gegenstände des Marktverkehres sind: Le¬ bensmittel, rohe Naturprodukte, Wirt¬ schaftsgeräte u. Artikel des täglichen Ver¬ brauches. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von fertigen Speisen ist verboten. (§ 2.) Der Markt beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr früh, in der übrigen Zeit des Jahres um 7 Uhr früh und endet um 12 Uhr mittags. Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des Marktplatzes ist verboten. (§ 3.) Die Verkaufsstände werden den Verkäu¬ fern nach der Reihenfolge ihres Eintreffens durch die Organe des Marktamtes zuge¬ wiesen. (§ 4.) Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zugewiesenen Standes ist verboten, eben¬ so das Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen, den Verkehr hem¬ menden Gegenständen, auf Gängen, Geh¬ steigen usw. Jeder Verkäufer hat an sei¬ nem Standplatz eine Tafel mit seinem vol¬ len Vor- und Zunamen sichtbar anzubrin¬ gen. (§ 5.) Verfälschte, verdorbene oder gesundheits¬ schädliche Waren dürfen nicht auf den Markt gebracht werden. (§ 6.) Das Betasten und Beriechen von genu߬ fertigen Lebensmitteln ist untersagt und darf seitens der Verkäufer nicht geduldet werden. (§ 6.) Der Verkauf der Marktwaren darf nur nach gesetzlichem Maße und Gewichte oder nach Stückzahl stattfinden. Das Marktamt ist berechtigt, für bestimmte Waren den Verkauf nach Maß und Gewicht oder nach Stückzahl vorzuschreiben. (§ 7.) Die Preise der Waren sind vom Verkäufer deutlich sichtbar anzuschreiben. (§ 8.) Die zum Verkauf auf den Markt gebrach¬ ten Waren dürfen niemanden, der bereit ist, die hiefür bestimmten Preise zu zah¬ len, vorenthalten werden. (§ 9.) Die ersten Stunden des Marktverkehres sind den Kleineinkäufern vorbehalten. Händler dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September erst nach 9 Uhr, in der übri¬ gen Zeit des Jahres erst nach 10 Uhr Le¬ bensmittel auf dem Markte einkaufen. (§ 10.) Obst und Gemüse, das zum Verkauf auf den Markt gebracht wird, muß sich in ein¬ wandfreiem Zustand befinden. (§ 11 u. 12.) Von Pilzen dürfen nur jene Arten ver¬ kauft werden, welche allgemein als eßbar anerkannt sind; sie müssen so zum Ver¬ kaufe ausgelegt werden, daß ihre Beschau leicht möglich ist. (§ 13.) Frisches Fleisch, frische Fische, Wildbret, Wurst- und Selchwaren dürfen auf dem Le¬ bensmittelmarkte nicht feilgeboten werden. (§ 14.) Geflügel darf auf dem Markte entweder in lebendem oder geschlachtetem Zustande verkauft werden; das Schlachten und Rup¬ fen darf jedoch nicht auf dem Marktplatze selbst vorgenommen werden. (§ 15.) B. Jahrmärkte In Innsbruck finden folgende Jahrmärkte*) statt: 1. Krämermarkt am 14. Jänner, 2. Lichtmeßmarkt am 5. Februar, 3. Mitfastenmarkt am 2. Dienstag in der Fastenzeit. 4. Krämermarkt am 14. April, 5. Maimarkt am 4. Montag nach Georgi, 6. Krämermarkt am 25. Juni, 7. Jakobimarkt am 25. Juli, 8. Laurenzimarkt am 10. August, 9. Krämermarkt am 25. September, 10. Brigittamarkt am 8. Oktober, 11. Gallimarkt am 16. Oktober, 12. Krämermarkt am 9. November, 13. Krämermarkt am 29. November, 14. Thomasmarkt am Montag in der Qua¬ temberwoche im Monate Dezember. Alle genannten Märkte sind gleichzeitig Vieh- und Krämermärkte. Fällt einer der ge¬ nannten Märkte auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet der betreffende Markt am darauffolgenden Wochentage statt. (§ 21.) Die Krämermärkte werden in der Inn¬ rainallee, die Viehmärkte, bis zur Wieder¬ herstellung des Viehmarktplatzes an der Sill, am Marktplatz in Amras abgehalten. (§ 22.) Die Krämermärkte beginnen um 7 Uhr früh und enden um 18 Uhr. (§ 23.) Die Marktstände werden für jeden Jahr¬ markt gesondert vergeben und am Tage vor dem Markte, sowie am Markttage selbst, vom städt. Marktamte den Marktbeschickern auf Anforderung zugewiesen. (§ 24.) C. Nikolausmarkt Der Nikolausmarkt wird am 4. und 5. De¬ zember in der Wilhelm-Greil-Straße abge¬ halten. Er beginnt an beiden Tagen um *) An Stelle von Viehmärkten sind gegenwär¬ tig die sogenannten „Viehauftriebe“ getreten, die von Fall zu Fall durch den Viehwirtschaftsver¬ band bestimmt werden. Krämermärkte finden vor¬ derhand überhaupt nicht statt, doch ist anzuneh¬ men, daß nach dem Wiederaufleben des Markt¬ wesens dieselben Markttage festgesetzt werden, wie sie bisher üblich waren.