Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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1 32
schreibung der städtischen Gebühren an den
Hausbesitzer.
5.—7.
Auszug aus der Marktordnung der Landes¬
hauptstadt Innsbruck, mit einem Verzeich¬
nis der Innsbrucker Vieh- u. Krämermärkte
1946. Markt-, Fleischbank- u. Waagegebüh¬
ren; Schlachthofgebühren
A. Lebensmittelmarkt
Der Lebensmittelmarkt findet, mit Aus¬
nahme der Sonn- und Feiertage, täglich am
Innrain statt und kann von jedermann mit
den zum Verkaufe am Markte zugelassenen
Waren beschickt werden. (§ 1.)
Gegenstände des Marktverkehres sind: Le¬
bensmittel, rohe Naturprodukte, Wirt¬
schaftsgeräte u. Artikel des täglichen Ver¬
brauches. Der Ausschank von Getränken und
die Verabreichung von fertigen Speisen ist
verboten. (§ 2.)
Der Markt beginnt in der Zeit vom 1. Mai
bis 30. September um 6 Uhr früh, in der
übrigen Zeit des Jahres um 7 Uhr früh und
endet um 12 Uhr mittags. Der Verkauf von
Marktwaren außerhalb des Marktplatzes ist
verboten. (§ 3.)
Die Verkaufsstände werden den Verkäu¬
fern nach der Reihenfolge ihres Eintreffens
durch die Organe des Marktamtes zuge¬
wiesen. (§ 4.)
Der Verkauf von Marktwaren außerhalb
des zugewiesenen Standes ist verboten, eben¬
so das Aufstellen oder Lagern von Kisten,
Körben oder anderen, den Verkehr hem¬
menden Gegenständen, auf Gängen, Geh¬
steigen usw. Jeder Verkäufer hat an sei¬
nem Standplatz eine Tafel mit seinem vol¬
len Vor- und Zunamen sichtbar anzubrin¬
gen. (§ 5.)
Verfälschte, verdorbene oder gesundheits¬
schädliche Waren dürfen nicht auf den
Markt gebracht werden. (§ 6.)
Das Betasten und Beriechen von genu߬
fertigen Lebensmitteln ist untersagt und
darf seitens der Verkäufer nicht geduldet
werden. (§ 6.)
Der Verkauf der Marktwaren darf nur
nach gesetzlichem Maße und Gewichte oder
nach Stückzahl stattfinden. Das Marktamt
ist berechtigt, für bestimmte Waren den
Verkauf nach Maß und Gewicht oder nach
Stückzahl vorzuschreiben. (§ 7.)
Die Preise der Waren sind vom Verkäufer
deutlich sichtbar anzuschreiben. (§ 8.)
Die zum Verkauf auf den Markt gebrach¬
ten Waren dürfen niemanden, der bereit
ist, die hiefür bestimmten Preise zu zah¬
len, vorenthalten werden. (§ 9.)
Die ersten Stunden des Marktverkehres
sind den Kleineinkäufern vorbehalten.
Händler dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis
30. September erst nach 9 Uhr, in der übri¬
gen Zeit des Jahres erst nach 10 Uhr Le¬
bensmittel auf dem Markte einkaufen.
(§ 10.)
Obst und Gemüse, das zum Verkauf auf
den Markt gebracht wird, muß sich in ein¬
wandfreiem Zustand befinden. (§ 11 u. 12.)
Von Pilzen dürfen nur jene Arten ver¬
kauft werden, welche allgemein als eßbar
anerkannt sind; sie müssen so zum Ver¬
kaufe ausgelegt werden, daß ihre Beschau
leicht möglich ist. (§ 13.)
Frisches Fleisch, frische Fische, Wildbret,
Wurst- und Selchwaren dürfen auf dem Le¬
bensmittelmarkte nicht feilgeboten werden.
(§ 14.)
Geflügel darf auf dem Markte entweder
in lebendem oder geschlachtetem Zustande
verkauft werden; das Schlachten und Rup¬
fen darf jedoch nicht auf dem Marktplatze
selbst vorgenommen werden. (§ 15.)
B. Jahrmärkte
In Innsbruck finden folgende Jahrmärkte*)
statt:
1. Krämermarkt am 14. Jänner,
2. Lichtmeßmarkt am 5. Februar,
3. Mitfastenmarkt am 2. Dienstag in der
Fastenzeit.
4. Krämermarkt am 14. April,
5. Maimarkt am 4. Montag nach Georgi,
6. Krämermarkt am 25. Juni,
7. Jakobimarkt am 25. Juli,
8. Laurenzimarkt am 10. August,
9. Krämermarkt am 25. September,
10. Brigittamarkt am 8. Oktober,
11. Gallimarkt am 16. Oktober,
12. Krämermarkt am 9. November,
13. Krämermarkt am 29. November,
14. Thomasmarkt am Montag in der Qua¬
temberwoche im Monate Dezember.
Alle genannten Märkte sind gleichzeitig
Vieh- und Krämermärkte. Fällt einer der ge¬
nannten Märkte auf einen Sonn- oder
Feiertag, so findet der betreffende Markt am
darauffolgenden Wochentage statt. (§ 21.)
Die Krämermärkte werden in der Inn¬
rainallee, die Viehmärkte, bis zur Wieder¬
herstellung des Viehmarktplatzes an der
Sill, am Marktplatz in Amras abgehalten.
(§ 22.)
Die Krämermärkte beginnen um 7 Uhr
früh und enden um 18 Uhr. (§ 23.)
Die Marktstände werden für jeden Jahr¬
markt gesondert vergeben und am Tage vor
dem Markte, sowie am Markttage selbst,
vom städt. Marktamte den Marktbeschickern
auf Anforderung zugewiesen. (§ 24.)
C. Nikolausmarkt
Der Nikolausmarkt wird am 4. und 5. De¬
zember in der Wilhelm-Greil-Straße abge¬
halten. Er beginnt an beiden Tagen um
*) An Stelle von Viehmärkten sind gegenwär¬
tig die sogenannten „Viehauftriebe“ getreten, die
von Fall zu Fall durch den Viehwirtschaftsver¬
band bestimmt werden. Krämermärkte finden vor¬
derhand überhaupt nicht statt, doch ist anzuneh¬
men, daß nach dem Wiederaufleben des Markt¬
wesens dieselben Markttage festgesetzt werden,
wie sie bisher üblich waren.