I 31 Sondertarife a) Alte Mühlauer Brunnen: Für jedes 1/16, entsprechend 746 m3 S 10.— je Jahr. Bei eingebauten Zählern erhöht sich die Freiwassermenge auf 1000 m3 je Jahr. b) Mandelsberger Interessenten: Die über dem vertraglich zustehenden Freiwasser verbrauchte Wassermenge wird mit 9gje 1 m3 verrechnet. c) Siedlung Mentlberg: Wassergebühr S 3.27 je Auslauf u. Jahr, Kanalgebühr S 2.33 je Auslauf u. Jahr. d) Fischhallen: Mehrwassergebühr 9 gje 1m3 Kanalgebühr normal. e) Gewerbliche Betriebe und An¬ stalten: Sofern ihr Verbrauch 5000 m3 im Jahr übersteigt, wird bei ihnen das Wasser nach dem Kubikmetertarif ab¬ gerechnet, und zwar mit 8 g je 1 m3. Die Kanalgebühr beträgt 7 g je 1 m3. Bei einem Wasserverbrauch von über 50.000 m3 im Jahr ermäßigt sich die Ka¬ nalgebühr auf 5 g je 1 m3. f) Wasserabgabe nicht über Zäh¬ ler: Abgegebene Wassermengen werden mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. g) Fingierte Ausläufe: Nach dem Gemeinderatsbeschluß vom 13. März 1935 steht jedem Hauseigentümer das Recht zu, so viele fingierte Wasserausläufe an¬ zumelden, daß sich die Zahl der Brunnen und Klosette mit der Anzahl der Haupt¬ parteien deckt. Für jeden solchen Was¬ serauslauf ist jährlich eine Wassergebühr von S 10.— und eine Kanalgebühr v. S 9.— zu entrichten. Im ehemaligen Gemeindegebiet Hötting sind Landwirte berechtigt, für ihre land¬ wirtschaftlichen Betriebe bei einem Stand von 5 Stück Großvieh einen fingierten Wasserauslauf anzumelden. h) Zählermiete: Für ärarische Objekte beträgt die Zählermiete 5% des Anschaf¬ fungswertes des eingebauten Wasserzäh¬ lers. Für Bundesbahn-Betriebsobjekte ist sie mit S 200.— pauschaliert. Gebührensätze in Innsbruck-Amras: Im ehemaligen Gemeindegebiet Amras be¬ trägt die jährl. Pauschalgebühr für Wasser S 2.50 je Person, „ 2.50 für jedes Stück Großvieh, „ 1.20 für jedes Stück Jungvieh, „ 6.00 für jedes Klosett m. Wasserspülung, „ 6.— für jedes Bad, „ 4.— für den ersten Auslauf, „ 1.30 für jeden weiteren Auslauf und „13.— für Ausläufe in gewerbl. Betrieben. 4. Gebühren für die Räumung von Abort-, Klär- und Sickergruben (11. Juni 1942, Zl. VI/4062/41). In den nichtkanalisierten Teilen der Stadt Innsbruck oder aus Anwesen, die dem städti¬ schen Kanalnetz trotz eines vorhandenen Straßenkanales nicht angeschlossen sind, kann die Räumung von Abort-, Klär-, Sik¬ kergruben usw. durch die Stadt Innsbruck nach erfolgter Anmeldung im Stadtbau¬ amte zu Lasten des Besitzers vorgenom¬ men werden. Derzeit stehen motorisch be¬ triebene Jauchenwagen mit einem größten Fassungsvermögen von 2.50 m3 im Betriebe. Die Jauchengebühren betragen: 1. Im Gemeindegebiete von Innsbruck ohne die ehemaligen Gemeindegebiete von Hötting, Arzl, Vill und Igls und die Sied¬ lung Hungerburg: für Anwesen an Straßen mit Schmutzwasser- ohne Schmutzwasser¬ kanal kanal Kessel (2.50 m3) a) Normale Entleerung S 5.60 S 3.35 b) Schnell- „ „ 6.70 „ 4.45 2. Im ehemaligen Gemeindegebiet von Höt¬ ting ohne die Hungerburg Siedlung, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Ritsche: Kessel (2.50 m3) a) Normale Entleerung S 6.70 — b) Schnell- „ „ 7.80 — 3. In den ehemaligen Gemeindegebieten von Arzl, Vill, Igls und in der Siedlung Hungerburg ohne Rücksicht auf das Vor¬ handensein einer Ritsche: Kessel (2.50 m3) Normale Entleerung S 8.—. Für die Entleerung von Klär- und Sicker¬ gruben sowie von Benzinabscheidern wer¬ den ohne Rücksicht auf die örtliche Lage die der Stadt entstehenden wahren Kosten dem Besitzer des Anwesens angelastet. Das¬ selbe gilt für die Kosten der Entleerung von Abortgruben usw. bei Barackenlagern. Das größte Fassungsvermögen der in Ver¬ wendung stehenden, motorisch angetriebe¬ nen Kesselwagen beträgt 2.50 m3. Füllungen bis zu 1.25 m3 werden als halber Kessel, Füllungen über 1.25 m3 als ganzer Kessel be¬ rechnet. Die Hausbesitzer, bzw. deren befugte Ver¬ treter sind verpflichtet, den Grad der Fül¬ lung des Kesselwagens sowie die Anzahl der Kesselfüllungen selbst verantwortlich zu überprüfen. Die Anzahl der vollen oder hal¬ ben Kesselfüllungen, die auf dem Liefer¬ scheine dem beauftragten Unternehmer be¬ stätigt wird, ist maßgebend für die Vor¬