Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 31
Sondertarife
a) Alte Mühlauer Brunnen:
Für jedes 1/16, entsprechend 746 m3
S 10.— je Jahr.
Bei eingebauten Zählern erhöht sich die
Freiwassermenge auf 1000 m3 je Jahr.
b) Mandelsberger Interessenten:
Die über dem vertraglich zustehenden
Freiwasser verbrauchte Wassermenge wird
mit
9gje 1 m3
verrechnet.
c) Siedlung Mentlberg:
Wassergebühr S 3.27 je Auslauf u. Jahr,
Kanalgebühr S 2.33 je Auslauf u. Jahr.
d) Fischhallen: Mehrwassergebühr
9 gje 1m3
Kanalgebühr normal.
e) Gewerbliche Betriebe und An¬
stalten: Sofern ihr Verbrauch 5000 m3
im Jahr übersteigt, wird bei ihnen das
Wasser nach dem Kubikmetertarif ab¬
gerechnet, und zwar mit
8 g je 1 m3.
Die Kanalgebühr beträgt
7 g je 1 m3.
Bei einem Wasserverbrauch von über
50.000 m3 im Jahr ermäßigt sich die Ka¬
nalgebühr auf
5 g je 1 m3.
f) Wasserabgabe nicht über Zäh¬
ler: Abgegebene Wassermengen werden
mit einem Pauschalbetrag in Rechnung
gestellt.
g) Fingierte Ausläufe: Nach dem
Gemeinderatsbeschluß vom 13. März 1935
steht jedem Hauseigentümer das Recht
zu, so viele fingierte Wasserausläufe an¬
zumelden, daß sich die Zahl der Brunnen
und Klosette mit der Anzahl der Haupt¬
parteien deckt. Für jeden solchen Was¬
serauslauf ist jährlich
eine Wassergebühr von S 10.— und
eine Kanalgebühr v. S 9.— zu entrichten.
Im ehemaligen Gemeindegebiet Hötting
sind Landwirte berechtigt, für ihre land¬
wirtschaftlichen Betriebe bei einem Stand
von 5 Stück Großvieh einen fingierten
Wasserauslauf anzumelden.
h) Zählermiete: Für ärarische Objekte
beträgt die Zählermiete 5% des Anschaf¬
fungswertes des eingebauten Wasserzäh¬
lers.
Für Bundesbahn-Betriebsobjekte ist sie
mit
S 200.—
pauschaliert.
Gebührensätze in Innsbruck-Amras:
Im ehemaligen Gemeindegebiet Amras be¬
trägt die jährl. Pauschalgebühr für Wasser
S 2.50 je Person,
„ 2.50 für jedes Stück Großvieh,
„ 1.20 für jedes Stück Jungvieh,
„ 6.00 für jedes Klosett m. Wasserspülung,
„ 6.— für jedes Bad,
„ 4.— für den ersten Auslauf,
„ 1.30 für jeden weiteren Auslauf und
„13.— für Ausläufe in gewerbl. Betrieben.
4. Gebühren für die Räumung von Abort-,
Klär- und Sickergruben
(11. Juni 1942, Zl. VI/4062/41).
In den nichtkanalisierten Teilen der Stadt
Innsbruck oder aus Anwesen, die dem städti¬
schen Kanalnetz trotz eines vorhandenen
Straßenkanales nicht angeschlossen sind,
kann die Räumung von Abort-, Klär-, Sik¬
kergruben usw. durch die Stadt Innsbruck
nach erfolgter Anmeldung im Stadtbau¬
amte zu Lasten des Besitzers vorgenom¬
men werden. Derzeit stehen motorisch be¬
triebene Jauchenwagen mit einem größten
Fassungsvermögen von 2.50 m3 im Betriebe.
Die Jauchengebühren betragen:
1. Im Gemeindegebiete von Innsbruck
ohne die ehemaligen Gemeindegebiete von
Hötting, Arzl, Vill und Igls und die Sied¬
lung Hungerburg:
für Anwesen an Straßen
mit Schmutzwasser- ohne Schmutzwasser¬
kanal kanal
Kessel (2.50 m3)
a) Normale Entleerung S 5.60 S 3.35
b) Schnell- „ „ 6.70 „ 4.45
2. Im ehemaligen Gemeindegebiet von Höt¬
ting ohne die Hungerburg Siedlung, ohne
Rücksicht auf das Vorhandensein einer
Ritsche:
Kessel (2.50 m3)
a) Normale Entleerung S 6.70 —
b) Schnell- „ „ 7.80 —
3. In den ehemaligen Gemeindegebieten
von Arzl, Vill, Igls und in der Siedlung
Hungerburg ohne Rücksicht auf das Vor¬
handensein einer Ritsche:
Kessel (2.50 m3)
Normale Entleerung S 8.—.
Für die Entleerung von Klär- und Sicker¬
gruben sowie von Benzinabscheidern wer¬
den ohne Rücksicht auf die örtliche Lage
die der Stadt entstehenden wahren Kosten
dem Besitzer des Anwesens angelastet. Das¬
selbe gilt für die Kosten der Entleerung von
Abortgruben usw. bei Barackenlagern.
Das größte Fassungsvermögen der in Ver¬
wendung stehenden, motorisch angetriebe¬
nen Kesselwagen beträgt 2.50 m3. Füllungen
bis zu 1.25 m3 werden als halber Kessel,
Füllungen über 1.25 m3 als ganzer Kessel be¬
rechnet.
Die Hausbesitzer, bzw. deren befugte Ver¬
treter sind verpflichtet, den Grad der Fül¬
lung des Kesselwagens sowie die Anzahl der
Kesselfüllungen selbst verantwortlich zu
überprüfen. Die Anzahl der vollen oder hal¬
ben Kesselfüllungen, die auf dem Liefer¬
scheine dem beauftragten Unternehmer be¬
stätigt wird, ist maßgebend für die Vor¬