Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 30
Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes
erhoben. Angefangene Arbeitsstunden wer¬
den dabei voll berechnet.
3. Das Abführen der Schnee- und Eismen¬
gen, die von Dächern abgeschöpft oder ab¬
gerutscht und auf der Fahrbahn der Stra¬
Ben abgelagert sind, wobei von der Fahr¬
bahn 30 cm als Seitenmulde frei bleiben
müssen, erfolgt nur über besonderen Auf¬
trag durch die „Städtische Straßenreini¬
gung“. Für diese Arbeiten werden sofort
zahlbare Gebühren in der Höhe der tat¬
sächlichen Kosten berechnet.
V. Haftungfür die Gebühren:
1. Alle Reinigungsgebühren, die auf
Grund des Zwangsanschlusses oder auf
Grund von Verfügungen der zuständigen
Behörde nach den orts- und straßenpolizei¬
lichen Vorschriften als Ersatzausführungen
vorgeschrieben werden, sind öffentliche Ab¬
gaben und vom jeweiligen Eigentümer der
an öffentliche Gehwege angrenzenden Ge¬
bäude oder Grundstücke zu entrichten.
2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegen¬
schaft haftet für Rückstände des Eigen¬
tumsvorgängers. Miteigentümer haften zur
ungeteilten Hand.
3. Der Eigentümer eines dem Zwangsan¬
schluß unterworfenen oder freiwillig ange¬
meldeten Gebäudes und Grundstückes hat
einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn
im Falle seiner Abwesenheit vertritt.
3. Wasser- und Kanalgebühren
(Gemeinderatsbeschluß vom 20. Okt. 1931,
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1932.)
1. Die Normalwassergebühr wird errech¬
net auf Grund der in den Anwesen befind¬
lichen Wasserausläufe mit einer Gebühr von
S 10.— je Auslauf und Jahr.
Vermehrungen oder Verminderungen der
Ausläufe innerhalb des Jahres werden mo¬
natlich mit dem anteiligen Satz verrechnet.
2. Die Kanalgebühr wird auf der¬
selben Grundlage wie die Wassergebühr er¬
rechnet, d. h. für jeden kanalisierten Was¬
serauslauf eine Gebühr von
S 9.— je Auslauf und Jahr.
Dem Kanal nicht angeschlossene Wasser¬
ausläufe sind von der Kanalgebühr befreit.
Anwesen längs kanalisierter Straßenzüge,
die aber nicht dem Kanal angeschlossen
sind, bleiben trotzdem kanalgebührenpflich¬
tig, sofern nicht das Gegenteil durch den
Bürgermeister bestimmt wurde. Die Ge¬
bührenpflicht beginnt 3 Jahre nach erfolg¬
ter Aufforderung zum Anschluß gemäß § 1
des Entwässerungsgesetzes vom Jahre 1905.
Abwässer aus eigener Wasserversorgungs¬
anlage sind ebenfalls gebührenpflichtig.
3. Pauschalwasser: Für jeden Aus¬
lauf kann auf Grund der eingezahlten Pau¬
schalgebühr eine Pauschalwassermenge von
300 Liter je Tag bezw. 110 m3 je Jahr aus
der städtischen Hochdruckleitung entnom¬
men, bzw. in die städtischen Entwässe¬
rungsanlagen abgeleitet werden.
4. Mehrwasser: Der die Pauschalwas¬
sermengen überschreitende Wasserver¬
brauch wird als Mehrwasser verrechnet.
Hiebei wird für die Festsetzung der Ka¬
nalmehrgebühren die über den Wasserzäh¬
ler fließende Reinwassermenge, ohne Rück¬
sicht auf die etwa nicht in den Kanal ge¬
langende Wassermenge, zugrundegelegt. Die
Mehrgebühr beträgt für das am Zähler
gemessene Wasser
13 Groschen je Im3 Wasser an Wassergebühr
und für den Kanal 7 Groschen je Im3 Was¬
ser an Kanalgebühr.
5. Wasserzählermiete: Die jähr¬
liche Zählermiete beträgt bei Anwesen,
deren Wasserverbrauch nach dem Kubik¬
metertarif verrechnet wird, 10% des An¬
schaffungswertes des eingebauten Wasser¬
zählers.
6. Ritschengebühren: Alle Anwe¬
sen, die an eine städtische Ritsche ange¬
schlossen sind, bezw. deren Sickergruben
einen Uberlauf in die städtische Ritsche ha¬
ben, zahlen eine Jahresgebühr von
S 1.30 je Auslauf;
bei Vorhandensein von Wasserklosetts eine
solche von
S 6.00 je Auslauf;
bei Vorhandensein von Kläranlagen ermä¬
Bigt sich die Jahresgebühr bei den Wasser¬
klosetts ebenfalls auf S 1.30 je Auslauf.
7. Anliegerbeiträge: Der Anlieger¬
beitrag zu den Baukosten von städtischen
Straßenwasserleitungen beträgt
S 13.— je 1 lm
und von städtischen Straßenkanälen
S 26.— je 1 Ifm
der Straßenanliegerlänge.
8. Wasser- und Kanalgebühren
nach dem Kubikmetertarif:
a) Ararische Objekte: Die Wasser¬
abgabe erfolgt zum Preise von
3 g je 1 m3;
a1) Städt. Straßenreinigung über Stand¬
rohrmesser 3 g je 1 m3
It. OBM. Zahl VI-1852/1941 v. 5. Mai 1941.
b) Bundesbahnbetriebsobjekte:
Die Wasserabgabe erfolgt zum Preis von
8 g je 1 m3.
c) Städt. Bäder Schlachthof, ver¬
schiedene Wohlfahrtsinstitute: Die Was¬
serabgabe erfolgt zum Preise von
7g je 1 m3;
d) Gemüsebauanlagen: Die Wasser¬
abgabe erfolgt zum Preise von
10 g je 1 m3;
e) Bauwasser: Die Wasserabgabeerfolgt
z. Preise v. 13 g je 1 m3.
Die Kanalgebühr bei obgenannten Objek¬
ten erfolgt mit Ausnahme der städt. Bäder
nach dem Pauschaltarif, bei städtischen Bä¬
dern jedoch nach dem Kubikmetertarif von
4 gje 1 m3
Uberwasser.