I 30 Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene Arbeitsstunden wer¬ den dabei voll berechnet. 3. Das Abführen der Schnee- und Eismen¬ gen, die von Dächern abgeschöpft oder ab¬ gerutscht und auf der Fahrbahn der Stra¬ Ben abgelagert sind, wobei von der Fahr¬ bahn 30 cm als Seitenmulde frei bleiben müssen, erfolgt nur über besonderen Auf¬ trag durch die „Städtische Straßenreini¬ gung“. Für diese Arbeiten werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe der tat¬ sächlichen Kosten berechnet. V. Haftungfür die Gebühren: 1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangsanschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zuständigen Behörde nach den orts- und straßenpolizei¬ lichen Vorschriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden, sind öffentliche Ab¬ gaben und vom jeweiligen Eigentümer der an öffentliche Gehwege angrenzenden Ge¬ bäude oder Grundstücke zu entrichten. 2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegen¬ schaft haftet für Rückstände des Eigen¬ tumsvorgängers. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. 3. Der Eigentümer eines dem Zwangsan¬ schluß unterworfenen oder freiwillig ange¬ meldeten Gebäudes und Grundstückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. 3. Wasser- und Kanalgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom 20. Okt. 1931, Wirksamkeit vom 1. Jänner 1932.) 1. Die Normalwassergebühr wird errech¬ net auf Grund der in den Anwesen befind¬ lichen Wasserausläufe mit einer Gebühr von S 10.— je Auslauf und Jahr. Vermehrungen oder Verminderungen der Ausläufe innerhalb des Jahres werden mo¬ natlich mit dem anteiligen Satz verrechnet. 2. Die Kanalgebühr wird auf der¬ selben Grundlage wie die Wassergebühr er¬ rechnet, d. h. für jeden kanalisierten Was¬ serauslauf eine Gebühr von S 9.— je Auslauf und Jahr. Dem Kanal nicht angeschlossene Wasser¬ ausläufe sind von der Kanalgebühr befreit. Anwesen längs kanalisierter Straßenzüge, die aber nicht dem Kanal angeschlossen sind, bleiben trotzdem kanalgebührenpflich¬ tig, sofern nicht das Gegenteil durch den Bürgermeister bestimmt wurde. Die Ge¬ bührenpflicht beginnt 3 Jahre nach erfolg¬ ter Aufforderung zum Anschluß gemäß § 1 des Entwässerungsgesetzes vom Jahre 1905. Abwässer aus eigener Wasserversorgungs¬ anlage sind ebenfalls gebührenpflichtig. 3. Pauschalwasser: Für jeden Aus¬ lauf kann auf Grund der eingezahlten Pau¬ schalgebühr eine Pauschalwassermenge von 300 Liter je Tag bezw. 110 m3 je Jahr aus der städtischen Hochdruckleitung entnom¬ men, bzw. in die städtischen Entwässe¬ rungsanlagen abgeleitet werden. 4. Mehrwasser: Der die Pauschalwas¬ sermengen überschreitende Wasserver¬ brauch wird als Mehrwasser verrechnet. Hiebei wird für die Festsetzung der Ka¬ nalmehrgebühren die über den Wasserzäh¬ ler fließende Reinwassermenge, ohne Rück¬ sicht auf die etwa nicht in den Kanal ge¬ langende Wassermenge, zugrundegelegt. Die Mehrgebühr beträgt für das am Zähler gemessene Wasser 13 Groschen je Im3 Wasser an Wassergebühr und für den Kanal 7 Groschen je Im3 Was¬ ser an Kanalgebühr. 5. Wasserzählermiete: Die jähr¬ liche Zählermiete beträgt bei Anwesen, deren Wasserverbrauch nach dem Kubik¬ metertarif verrechnet wird, 10% des An¬ schaffungswertes des eingebauten Wasser¬ zählers. 6. Ritschengebühren: Alle Anwe¬ sen, die an eine städtische Ritsche ange¬ schlossen sind, bezw. deren Sickergruben einen Uberlauf in die städtische Ritsche ha¬ ben, zahlen eine Jahresgebühr von S 1.30 je Auslauf; bei Vorhandensein von Wasserklosetts eine solche von S 6.00 je Auslauf; bei Vorhandensein von Kläranlagen ermä¬ Bigt sich die Jahresgebühr bei den Wasser¬ klosetts ebenfalls auf S 1.30 je Auslauf. 7. Anliegerbeiträge: Der Anlieger¬ beitrag zu den Baukosten von städtischen Straßenwasserleitungen beträgt S 13.— je 1 lm und von städtischen Straßenkanälen S 26.— je 1 Ifm der Straßenanliegerlänge. 8. Wasser- und Kanalgebühren nach dem Kubikmetertarif: a) Ararische Objekte: Die Wasser¬ abgabe erfolgt zum Preise von 3 g je 1 m3; a1) Städt. Straßenreinigung über Stand¬ rohrmesser 3 g je 1 m3 It. OBM. Zahl VI-1852/1941 v. 5. Mai 1941. b) Bundesbahnbetriebsobjekte: Die Wasserabgabe erfolgt zum Preis von 8 g je 1 m3. c) Städt. Bäder Schlachthof, ver¬ schiedene Wohlfahrtsinstitute: Die Was¬ serabgabe erfolgt zum Preise von 7g je 1 m3; d) Gemüsebauanlagen: Die Wasser¬ abgabe erfolgt zum Preise von 10 g je 1 m3; e) Bauwasser: Die Wasserabgabeerfolgt z. Preise v. 13 g je 1 m3. Die Kanalgebühr bei obgenannten Objek¬ ten erfolgt mit Ausnahme der städt. Bäder nach dem Pauschaltarif, bei städtischen Bä¬ dern jedoch nach dem Kubikmetertarif von 4 gje 1 m3 Uberwasser.