1 29 a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet, begrenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius - Hueber¬ Straße, Innrain b. Rechenweg, Friedhof¬ Allee, Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser-, Pastor-, Leopoldstraße, Frau¬ enanger-, Karmelitergasse, Südbahn-, Sterzinger Straße, Südtiroler Platz, Bru¬ necker-, Museum-, Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König-Laurin-, Dreihei¬ ligenstraße bis Brücke beim „Goldenen Schiff“, Zeughaus-, Kapuzinergasse, Erz¬ herzog - Eugen - Straße, Mühlauer Inn¬ brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke; b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Amraser, Hu¬ nold-, Hörmannstr., Amraser Straße, Lin¬ dengasse, Gumpp-, Gabelsberger-, Am¬ thor-, Pembaurstr., Pembaurbrücke. c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfer¬ straße, Höttinger Au bis Höttinger Auf¬ fahrtsstraße (Gasthaus Tengler), Für¬ stenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Uni¬ versitätsbrücke, Innbrücke, Höttinger¬ gasse, Schneeburggasse bis Klausener Straße, Innstraße, St. Nikolausgasse, Kirchgasse, Fallbachgasse, Innstraße, Innsteg, Innallee. d) In Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis zur Einmündung der Ferdinand-Weyrer¬ Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie¬ lich Hauptplatz. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen die Eigentümer be¬ stimmter Gebäude und Grundstücke vom Anschlußzwang an die „Städtische Straßen¬ reinigung“ ausnehmen. II. Gebühre.n: 1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬ ken Jahresgebühren zu entrichten. 2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Geh¬ wegflächen bemißt, sind diese in 3 Reini¬ gungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Be¬ sprengung und Besandung: für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke Klasse 1 S 1.20 S —.30 Klasse 2 S —.80 S —.20 Klasse 3 S —.50 S —.10 f. 1 Quadratmeter reinigungspflich¬ tiger Fläche. In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels enthalten: Herzog - Friedrich - Straße, Marktgraben, Burggraben, Hofgasse, Mar.-Theres.-Straße, Anich- bis Fallmerayerstraße, Maximilian¬ bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Südtiroler Platz, Brixner Straße, Bozner Platz, Meraner Straße, Museumstraße. Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 aufgeführten öffentlichen Geh¬ wege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Betonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken. Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Randstein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbauten, unbebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf befind¬ lichen Hochbauten. Die Einteilung der Klassen und das Aus¬ maß der reinigungspflichtigen Gehwegflä¬ chen bestimmt der Stadtmagistrat. 3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtige Fläche auf volle Qua¬ dratmeter auf- oder abgerundet. 4. Eine Gebührenänderung infolge Be¬ bauung eines Grundstückes tritt mit Be¬ ginn des auf die Benützungsbewilligung fol¬ genden Monates in Kraft. Die Gebühr wird hierbei im Verhältnis zum Ablauf der Zeit berechnet. 5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbes¬ serung der Gehwegfläche oder der Ausfüh¬ rung von Bauarbeiten die Betätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise un¬ terbleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den ortspolizeilichen Vor¬ schriften durch den Hausbesitzer einzugrei¬ fen ist, wird die Verpflichtung zur Bezah¬ lung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben. 6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu fest¬ zulegen. III. Fälligkeit und Einhebung der Gebühren: 1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben. 2. Bei Zahlungsverzug wird der geschul¬ uete Betrag nach erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten eingehoben. IV. Sondergebühren: 1. Die „Städtische Straßenreinigung“ über¬ nimmt nach ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlußzwang unterworfen sind, die nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬ ken zu versehende Reinigung der öffent¬ lichen Gehwegflächen. Sie wird hierbei im allgemeinen die im Absatz II festgesetzten Gebühren einheben, behält sich aber, je nach der besonderen Lage, eine Anderung der Gebühren vor. 2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken nach den orts¬ und straßenpolizeilichen Vorschriften von der Behörde zu Ersatzausführungen ver¬ halten werden und die „Städtische Reini¬ gungsanstalt“ hiebei tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der