Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen
Stadtgebiet, begrenzt durch: Innbrücke,
Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius - Hueber¬
Straße, Innrain b. Rechenweg, Friedhof¬
Allee, Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-,
Neuhauser-, Pastor-, Leopoldstraße, Frau¬
enanger-, Karmelitergasse, Südbahn-,
Sterzinger Straße, Südtiroler Platz, Bru¬
necker-, Museum-, Amraser Straße bis
Gaswerkbrücke, König-Laurin-, Dreihei¬
ligenstraße bis Brücke beim „Goldenen
Schiff“, Zeughaus-, Kapuzinergasse, Erz¬
herzog - Eugen - Straße, Mühlauer Inn¬
brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße,
Innbrücke;
b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Amraser, Hu¬
nold-, Hörmannstr., Amraser Straße, Lin¬
dengasse, Gumpp-, Gabelsberger-, Am¬
thor-, Pembaurstr., Pembaurbrücke.
c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfer¬
straße, Höttinger Au bis Höttinger Auf¬
fahrtsstraße (Gasthaus Tengler), Für¬
stenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Uni¬
versitätsbrücke, Innbrücke, Höttinger¬
gasse, Schneeburggasse bis Klausener
Straße, Innstraße, St. Nikolausgasse,
Kirchgasse, Fallbachgasse, Innstraße,
Innsteg, Innallee.
d) In Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis
zur Einmündung der Ferdinand-Weyrer¬
Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie¬
lich Hauptplatz.
Der Bürgermeister kann in besonders
begründeten Fällen die Eigentümer be¬
stimmter Gebäude und Grundstücke vom
Anschlußzwang an die „Städtische Straßen¬
reinigung“ ausnehmen.
II. Gebühre.n:
1. Für die Besorgung der Arbeiten durch
die „Städtische Straßenreinigung“ haben die
Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬
ken Jahresgebühren zu entrichten.
2. Da der Umfang der Reinigung sich nach
der Verkehrsbedeutung der einzelnen Geh¬
wegflächen bemißt, sind diese in 3 Reini¬
gungsklassen eingeteilt. Es entrichten für
die Winter- und Sommerreinigung, Be¬
sprengung und Besandung:
für bebaute für unbebaute
Grundstücke Grundstücke
Klasse 1 S 1.20 S —.30
Klasse 2 S —.80 S —.20
Klasse 3 S —.50 S —.10
f. 1 Quadratmeter reinigungspflich¬
tiger Fläche.
In der Klasse 1 sind folgende Straßen des
Geschäftsviertels enthalten:
Herzog - Friedrich - Straße, Marktgraben,
Burggraben, Hofgasse, Mar.-Theres.-Straße,
Anich- bis Fallmerayerstraße, Maximilian¬
bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße,
Südtiroler Platz, Brixner Straße, Bozner
Platz, Meraner Straße, Museumstraße.
Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der
Klasse 1 aufgeführten öffentlichen Geh¬
wege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt,
Betonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder
Sandgehwege mit und ohne Randstein vor
bebauten Grundstücken zwischen Gehwegen
mit Hartdecken.
Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege
mit und ohne Randstein.
Bebaute Grundstücke sind solche mit
Hochbauten, unbebaute Grundstücke sind
Wiesen oder Gärten, ohne darauf befind¬
lichen Hochbauten.
Die Einteilung der Klassen und das Aus¬
maß der reinigungspflichtigen Gehwegflä¬
chen bestimmt der Stadtmagistrat.
3. Bei der Gebührenberechnung wird die
reinigungspflichtige Fläche auf volle Qua¬
dratmeter auf- oder abgerundet.
4. Eine Gebührenänderung infolge Be¬
bauung eines Grundstückes tritt mit Be¬
ginn des auf die Benützungsbewilligung fol¬
genden Monates in Kraft. Die Gebühr wird
hierbei im Verhältnis zum Ablauf der Zeit
berechnet.
5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbes¬
serung der Gehwegfläche oder der Ausfüh¬
rung von Bauarbeiten die Betätigung der
Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise un¬
terbleiben muß oder einzuschränken ist, oder
wenn gemäß den ortspolizeilichen Vor¬
schriften durch den Hausbesitzer einzugrei¬
fen ist, wird die Verpflichtung zur Bezah¬
lung der Gebühren weder beschränkt noch
aufgehoben.
6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend
festgesetzten Gebühren jederzeit neu fest¬
zulegen.
III. Fälligkeit und Einhebung
der Gebühren:
1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung
durch den Stadtmagistrat fällig und von
ihm eingehoben.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschul¬
uete Betrag nach erfolgloser Mahnung im
Verwaltungswege allenfalls unter Auflage
eines Säumniszuschlages und der mit der
Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten
eingehoben.
IV. Sondergebühren:
1. Die „Städtische Straßenreinigung“ über¬
nimmt nach ihrer Wahl auch in jenen
Stadtteilen, die nicht dem Anschlußzwang
unterworfen sind, die nach den orts- und
straßenpolizeilichen Vorschriften durch die
Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬
ken zu versehende Reinigung der öffent¬
lichen Gehwegflächen. Sie wird hierbei im
allgemeinen die im Absatz II festgesetzten
Gebühren einheben, behält sich aber, je
nach der besonderen Lage, eine Anderung
der Gebühren vor.
2. In Fällen, in denen Eigentümer von
Gebäuden und Grundstücken nach den orts¬
und straßenpolizeilichen Vorschriften von
der Behörde zu Ersatzausführungen ver¬
halten werden und die „Städtische Reini¬
gungsanstalt“ hiebei tätig wird, werden
hiefür sofort zahlbare Gebühren in der