I 28 fläche; bei Fehlen eines Randsteines so¬ weit in die Fahrbahnfläche hinaus, daß ein geregeltes Abfließen von Wasser mög¬ lich ist. 3. Artder Reinigung: Die Gehwegflächen sind stets in rein¬ lichem Zustande zu halten. Die Anlieger Pkt. 1, Abs. 1) sind demnach verpflichtet, die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr des folgenden Tages von Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trocke¬ ner, frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Verhütung der Staubentwicklung vor¬ erst zu bespritzen und dann erst zu kehren. Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort zu entfernen. Der Kehricht ist in die Seitenmulde zu befördern. Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch von Schnee und Eis zu befreien. Tritt Schnee¬ fall bei Nacht ein, so hat diese Reinigung zeitlich früh zu geschehen und muß bis 7 Uhr früh beendet sein. Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dau¬ ert er bei Tag an, so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr bezw. 18 Uhr beendet sein. Schnee und Eis können auf der Fahrbahn¬ fläche nächst der Seitenmulde gelagert wer¬ den. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überblei¬ ben. Eisplatten, welche sich durch Tropf¬ wasser unter Gesimsen, Balkonen usw. bil¬ den, sind sofort zu entfernen. 4. Besandung der Gehsteige: Die von Schnee und Eis gereinigten Geh¬ wegflächen sind sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese Bestreuung ist nach Notwendigkeit zu wie¬ derholen. Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflä¬ chen sind diese sofort reichlich zu besanden. Tritt eine plötzliche Vereisung bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr früh zu erfolgen. Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt werden. 5. Schneeschöpfen v. d. Dächern Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder Eis von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen Gehwege fällt, so muß der Eigentümer (Bestandnehmer) oder dessen gesetzlicher Vertreter die Dachflä¬ chen sofort vom Schnee befreien lassen. Das Abschöpfen soll in der Regel nur in der verkehrsarmen Zeit erfolgen und zur Ver¬ meidung einer Behinderung des Gehverkeh¬ res ohne Unterbrechung durchgeführt wer¬ den. Die Anzeige über die Vornahme dieser Arbeiten ist vorher in der nächsten Poli¬ zeiwachstube oder beim Polizeipräsidium mündlich bezw. fernmündlich zu erstatten. Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährdeten Straßenteiles während des Schneeschöpfens auf die Gehwegfläche hat beiderseits mit rotweiß gestrichenen Schran¬ ken zu geschehen. Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden. Jede Beschädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen Be¬ leuchtungseinrichtungen ist zu vermeiden. Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort entweder selbst auf einen ge¬ statteten Ablagerungsplatz abführen lassen oder er kann diese Abfuhr zu seinen Lasten dem Stadtbauamte übertragen. 6. Sonderregelungen: Der Bürgermeister kann im Einverständ¬ nis mit dem Polizeipräsidenten Abweichun¬ gen von den bestehenden Vorschriften zu¬ lassen und für bestimmte Gehverkehrsflä¬ chen, die zur Gehwegreinigung Verpflichte¬ ten ganz oder teilweise von der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen befreien. 7. Strafen: Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung sowie die Nichtbefolgung der Weisungen des Polizeipräsidenten und der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwen¬ dung finden, als Verwaltungsübertretung von dem Polizeipräsidenten Innsbruck mit Geld bis zu 150 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Mit Magistratskundmachung ZI. VI-3014 1938 vom 10. Dez. 1938 wurde, entsprechend Absatz 7) der vorgenannten ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. Nov. 1938 ein Anschlu߬ zwang an die „Städtische Straßenreinigung“ geschaffen. Anschlußzwang an die „Städtische Straßen¬ reinigung“ (Mit Kundmachung vom 15. Dez. 1945 im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde für den Winter 1945/46 bis 31. März 1946 außer Kraft gesetzt.) I. Geltungsbereich. In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadtgebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden und Grund¬ stücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der ortspolizeilichen Kundmachung vom 8. November 1938 vor¬ geschriebene Reinigung und Sandbestreu¬ ung der an die Gebäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehwegflächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische Straßenreinigung“ durchführen zu lassen. Das dem Anschlußzwang an die „Städti¬ sche Straßenreinigung“ unterworfene ver¬ baute Stadtgebiet wird von folgenden Stra¬ Benzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege vor den Häusern und Grundstük¬ ken der hier aufgezählten Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind: