Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 28
fläche; bei Fehlen eines Randsteines so¬
weit in die Fahrbahnfläche hinaus, daß
ein geregeltes Abfließen von Wasser mög¬
lich ist.
3. Artder Reinigung:
Die Gehwegflächen sind stets in rein¬
lichem Zustande zu halten. Die Anlieger
Pkt. 1, Abs. 1) sind demnach verpflichtet,
die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und
7 Uhr des folgenden Tages von Staub und
Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trocke¬
ner, frostfreier Witterung sind die Gehwege
zur Verhütung der Staubentwicklung vor¬
erst zu bespritzen und dann erst zu kehren.
Besonders starke Verunreinigungen sind
stets sofort zu entfernen. Der Kehricht ist
in die Seitenmulde zu befördern. Bei
Schneefall ist die Gehwegfläche rasch von
Schnee und Eis zu befreien. Tritt Schnee¬
fall bei Nacht ein, so hat diese Reinigung
zeitlich früh zu geschehen und muß bis
7 Uhr früh beendet sein.
Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dau¬
ert er bei Tag an, so muß die Reinigung
stets bis 12 Uhr bezw. 18 Uhr beendet sein.
Schnee und Eis können auf der Fahrbahn¬
fläche nächst der Seitenmulde gelagert wer¬
den. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu
achten, daß keine Schneehöcker überblei¬
ben. Eisplatten, welche sich durch Tropf¬
wasser unter Gesimsen, Balkonen usw. bil¬
den, sind sofort zu entfernen.
4. Besandung der Gehsteige:
Die von Schnee und Eis gereinigten Geh¬
wegflächen sind sofort nach Beendigung
der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche
oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese
Bestreuung ist nach Notwendigkeit zu wie¬
derholen.
Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflä¬
chen sind diese sofort reichlich zu besanden.
Tritt eine plötzliche Vereisung bei Nacht
ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr früh
zu erfolgen.
Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß
überschüssige Sandmengen zur Vermeidung
von Schmutzbildung entfernt werden.
5. Schneeschöpfen v. d. Dächern
Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß
Schnee oder Eis von den Dächern rutscht
und auf die öffentlichen Gehwege fällt, so
muß der Eigentümer (Bestandnehmer) oder
dessen gesetzlicher Vertreter die Dachflä¬
chen sofort vom Schnee befreien lassen. Das
Abschöpfen soll in der Regel nur in der
verkehrsarmen Zeit erfolgen und zur Ver¬
meidung einer Behinderung des Gehverkeh¬
res ohne Unterbrechung durchgeführt wer¬
den. Die Anzeige über die Vornahme dieser
Arbeiten ist vorher in der nächsten Poli¬
zeiwachstube oder beim Polizeipräsidium
mündlich bezw. fernmündlich zu erstatten.
Die Absperrung des Gehweges und des
etwa gefährdeten Straßenteiles während des
Schneeschöpfens auf die Gehwegfläche hat
beiderseits mit rotweiß gestrichenen Schran¬
ken zu geschehen.
Das Schneeschöpfen von den Dächern auf
die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage
vorgenommen werden. Jede Beschädigung
von Leitungsdrähten und öffentlichen Be¬
leuchtungseinrichtungen ist zu vermeiden.
Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften
Schnee sofort entweder selbst auf einen ge¬
statteten Ablagerungsplatz abführen lassen
oder er kann diese Abfuhr zu seinen Lasten
dem Stadtbauamte übertragen.
6. Sonderregelungen:
Der Bürgermeister kann im Einverständ¬
nis mit dem Polizeipräsidenten Abweichun¬
gen von den bestehenden Vorschriften zu¬
lassen und für bestimmte Gehverkehrsflä¬
chen, die zur Gehwegreinigung Verpflichte¬
ten ganz oder teilweise von der Einhaltung
der vorstehenden Bedingungen befreien.
7. Strafen:
Jede Verletzung der Vorschriften dieser
Kundmachung sowie die Nichtbefolgung
der Weisungen des Polizeipräsidenten und
der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne
nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwen¬
dung finden, als Verwaltungsübertretung
von dem Polizeipräsidenten Innsbruck mit
Geld bis zu 150 S oder Arrest bis zu zwei
Wochen bestraft.
Mit Magistratskundmachung ZI. VI-3014
1938 vom 10. Dez. 1938 wurde, entsprechend
Absatz 7) der vorgenannten ortspolizeilichen
Vorschriften vom 8. Nov. 1938 ein Anschlu߬
zwang an die „Städtische Straßenreinigung“
geschaffen.
Anschlußzwang an die „Städtische Straßen¬
reinigung“
(Mit Kundmachung vom 15. Dez. 1945 im
Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde
für den Winter 1945/46 bis 31. März 1946
außer Kraft gesetzt.)
I. Geltungsbereich.
In nachstehend bezeichneten Teilen des
verbauten Stadtgebietes von Innsbruck sind
die Eigentümer von Gebäuden und Grund¬
stücken oder deren gesetzliche Vertreter,
bei juristischen Personen deren Organe,
verpflichtet, die in der ortspolizeilichen
Kundmachung vom 8. November 1938 vor¬
geschriebene Reinigung und Sandbestreu¬
ung der an die Gebäude und Grundstücke
grenzenden öffentlichen Gehwegflächen
während des ganzen Jahres durch die
„Städtische Straßenreinigung“ durchführen
zu lassen.
Das dem Anschlußzwang an die „Städti¬
sche Straßenreinigung“ unterworfene ver¬
baute Stadtgebiet wird von folgenden Stra¬
Benzügen eingeschlossen, wobei auch die
Gehwege vor den Häusern und Grundstük¬
ken der hier aufgezählten Straßen und
Wege dem Anschlußzwang unterworfen
sind: