1 27 Stallmist, Kädaver und alle Betriebsabfälle von größeren gewerblichen und industriel¬ len Betrieben einschließlich der darin ent¬ haltenen Asche und Schlacke. In Streitfällen entscheidet der Stadtmagi¬ strat. 3. Der Kehricht übergeht mit der Uber¬ nahme durch die mit der Einsammlung be¬ trauten städtischen Organe in das Eigen¬ tum der Stadtgemeinde. 4. Soweit die Einsammlung und Abfuhr des Kehrichts durch die Gemeinde nach einem staubmindernden System vorgenom¬ men wird, sind die Hausbesitzer verpflich¬ tet, sich ausschließlich der hiefür bestimm¬ ten Einheitsgefäße zu bedienen. Die Haus¬ besitzer müssen die für das Haus bestimm¬ ten Sammelgefäße von der Stadtgemeinde zum Anschaffungspreis beziehen und im Einvernehmen mit dem Stadtmagistrat in tauglicher Weise, und zwar ebenerdig, zur Aufstellung bringen. Der Aufstellungsort muß in der Zeit von 7 Uhr früh bis 6 Uhr (18 Uhr) abends frei zugänglich sein. Die Kosten der Mullgefäße können ge¬ genüber den Hausparteien verrechnet wer¬ den. II. Mullabfuhrgebühren: 1. Die Mullabfuhrgebühren werden für die bewohnten Teile eines Gebäudes nach Woh¬ nungseinheiten bemessen. Küche, Zimmer, Kammer u. dgl. stellen für sich eine Gebührenbemessungsgrund¬ lage, Wohnungseinheit genannt, dar. Ausgenommen sind Nebenräume der Woh¬ nung, wie Dienstbotenzimmer, Garderoben, Speisen, Badezimmer, Aborte usw. Die Mullabfuhrgebühr beträgt derzeit für eine Wohnungseinheit S 2.00 je Jahr. 2. Für Geschäfte, Kanzleien, gewerbliche und industrielle Betriebe u. dgl. gilt als Bemessungsgrundlage die sogenannte Ge¬ schäftseinheit. Bei Räumen dieser Art gelten Bodenflä¬ chen von je 16 Quadratmeter stets als eine Geschäftseinheit. Kleine Räume mit einer Bodenfläche bis zu 8 Quadratmeter werden vernachlässigt. Bodenflächen, deren Ausmaß ein Viel¬ faches von 16 Quadratmeter übersteigt, werden nach der nächsthöheren Geschäfts¬ einheit berechnet. Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Geschäftseinheit S 2.60 je Jahr. 3. Für solche Gebäude, deren Mullanfall die Abfuhr über das gewöhnliche Maß be¬ ansprucht, werden Pauschalgebühren fest¬ gesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhr¬ kosten entsprechen. Hiebei wird die be¬ nötigte Anzahl an Mullgefäßen zugrunde¬ gelegt. Das Leerstehen von Wohnungen oder Ge¬ schäften in Gebäuden wird für die Gebüh¬ renberechnung nur berücksichtigt, wenn ein ganzes Gebäude oder ein selbständiger Ge¬ bäudeteil leer steht. Außerdem wird das Leerstehen erst ab Beginn des nächsten städtischen Wirtschaftsjahres berücksich¬ tigt. Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem Stadtmagistrate vorher schriftlich anmel¬ den. Ebenso ist der Bezug auch nur einer Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. un¬ verzüglich dem Stadtmagistrate binnen Mo¬ natsfrist zu melden. Die Vorschreibung der Mullabfuhrgebühren beginnt mit dem Mo¬ natsersten des Monats der Anmeldung. Die Mullabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen Anmeldung. Bei neu zuwächsenden Gebäuden und Räumen ist die Mullabfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig ab Beginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Benut¬ zung des Gebäudes oder der Räume be¬ ginnt. 2. Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz-, Schnee-, Eis- und Sandbestreuung (Ortspolizeiliche Vorschriften v. 8. Nov. 1938, wiederverlautbart am 15. Dez. 1945. 1. Pflicht zur Gehwegreinigung: Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehwegflächen im verbauten Stadtgebiete sind die Eigentümer (Bestand¬ nehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grundstücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten juristi¬ schen Personen bleiben der Behörde gegen¬ über auch dann verpflichtet, wenn diese Ar¬ beiten dritten Personen übertragen werden. Offentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Gehwegverkehr dienenden Flä¬ chen. Als angrenzend im Sinne dieser Ver¬ ordnung gelten auch Grundstücke, die von öffentlichen Gehwegflächen durch der Stadt¬ gemeinde gehörende Stützmauern, Böschun¬ gen, Straßengräben, Rasen- oder Anlage¬ flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen Straßengrund, getrennt sind. 2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung): Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. 1, Abs. 1) zur Gehwegreini¬ gung (Sandbestreuung): a) der Länge nach, soweit das Grundstück an den öffentlichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder mehrere Straßen gren¬ zenden Grundstücken (Eckgrundstücken) erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Ecken der Gehwegkreuzung; b) der Breite nach erstreckt sich die Ver¬ pflichtung zur Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung) über die ge¬ samte Breite des Gehweges, von der Grundgrenze weg gerechnet, die Ver¬ pflichtung zur Reinigung von Schnee und Eis zur Vermeidung der Eisbildung in der Seitenmulde überdies 0.30 m über den Randstein hinaus gegen die Fahrbahn¬