Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Stallmist, Kädaver und alle Betriebsabfälle
von größeren gewerblichen und industriel¬
len Betrieben einschließlich der darin ent¬
haltenen Asche und Schlacke.
In Streitfällen entscheidet der Stadtmagi¬
strat.
3. Der Kehricht übergeht mit der Uber¬
nahme durch die mit der Einsammlung be¬
trauten städtischen Organe in das Eigen¬
tum der Stadtgemeinde.
4. Soweit die Einsammlung und Abfuhr
des Kehrichts durch die Gemeinde nach
einem staubmindernden System vorgenom¬
men wird, sind die Hausbesitzer verpflich¬
tet, sich ausschließlich der hiefür bestimm¬
ten Einheitsgefäße zu bedienen. Die Haus¬
besitzer müssen die für das Haus bestimm¬
ten Sammelgefäße von der Stadtgemeinde
zum Anschaffungspreis beziehen und im
Einvernehmen mit dem Stadtmagistrat in
tauglicher Weise, und zwar ebenerdig, zur
Aufstellung bringen.
Der Aufstellungsort muß in der Zeit von
7 Uhr früh bis 6 Uhr (18 Uhr) abends frei
zugänglich sein.
Die Kosten der Mullgefäße können ge¬
genüber den Hausparteien verrechnet wer¬
den.
II. Mullabfuhrgebühren:
1. Die Mullabfuhrgebühren werden für die
bewohnten Teile eines Gebäudes nach Woh¬
nungseinheiten bemessen.
Küche, Zimmer, Kammer u. dgl. stellen
für sich eine Gebührenbemessungsgrund¬
lage, Wohnungseinheit genannt, dar.
Ausgenommen sind Nebenräume der Woh¬
nung, wie Dienstbotenzimmer, Garderoben,
Speisen, Badezimmer, Aborte usw.
Die Mullabfuhrgebühr beträgt derzeit für
eine Wohnungseinheit S 2.00 je Jahr.
2. Für Geschäfte, Kanzleien, gewerbliche
und industrielle Betriebe u. dgl. gilt als
Bemessungsgrundlage die sogenannte Ge¬
schäftseinheit.
Bei Räumen dieser Art gelten Bodenflä¬
chen von je 16 Quadratmeter stets als eine
Geschäftseinheit.
Kleine Räume mit einer Bodenfläche bis
zu 8 Quadratmeter werden vernachlässigt.
Bodenflächen, deren Ausmaß ein Viel¬
faches von 16 Quadratmeter übersteigt,
werden nach der nächsthöheren Geschäfts¬
einheit berechnet.
Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine
Geschäftseinheit S 2.60 je Jahr.
3. Für solche Gebäude, deren Mullanfall
die Abfuhr über das gewöhnliche Maß be¬
ansprucht, werden Pauschalgebühren fest¬
gesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhr¬
kosten entsprechen. Hiebei wird die be¬
nötigte Anzahl an Mullgefäßen zugrunde¬
gelegt.
Das Leerstehen von Wohnungen oder Ge¬
schäften in Gebäuden wird für die Gebüh¬
renberechnung nur berücksichtigt, wenn ein
ganzes Gebäude oder ein selbständiger Ge¬
bäudeteil leer steht. Außerdem wird das
Leerstehen erst ab Beginn des nächsten
städtischen Wirtschaftsjahres berücksich¬
tigt.
Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem
Stadtmagistrate vorher schriftlich anmel¬
den. Ebenso ist der Bezug auch nur einer
Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. un¬
verzüglich dem Stadtmagistrate binnen Mo¬
natsfrist zu melden. Die Vorschreibung der
Mullabfuhrgebühren beginnt mit dem Mo¬
natsersten des Monats der Anmeldung.
Die Mullabfuhr beginnt erst wieder mit
der vollzogenen Anmeldung.
Bei neu zuwächsenden Gebäuden und
Räumen ist die Mullabfuhr anzumelden. Die
Gebühren werden erstmalig ab Beginn jenes
Monats vorgeschrieben, in dem die Benut¬
zung des Gebäudes oder der Räume be¬
ginnt.
2. Reinigung der öffentlichen Gehwege von
Schmutz-, Schnee-, Eis- und Sandbestreuung
(Ortspolizeiliche Vorschriften v. 8. Nov. 1938,
wiederverlautbart am 15. Dez. 1945.
1. Pflicht zur Gehwegreinigung:
Zur Reinigung (Sandbestreuung) der
öffentlichen Gehwegflächen im verbauten
Stadtgebiete sind die Eigentümer (Bestand¬
nehmer) der an sie grenzenden Gebäude
und Grundstücke oder deren gesetzliche
Vertreter, bei juristischen Personen deren
Organe, verpflichtet. Die genannten juristi¬
schen Personen bleiben der Behörde gegen¬
über auch dann verpflichtet, wenn diese Ar¬
beiten dritten Personen übertragen werden.
Offentliche Gehwegflächen sind alle dem
öffentlichen Gehwegverkehr dienenden Flä¬
chen. Als angrenzend im Sinne dieser Ver¬
ordnung gelten auch Grundstücke, die von
öffentlichen Gehwegflächen durch der Stadt¬
gemeinde gehörende Stützmauern, Böschun¬
gen, Straßengräben, Rasen- oder Anlage¬
flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen
Straßengrund, getrennt sind.
2. Räumliche Ausdehnung der
Pflicht zur Gehwegreinigung
(Sandbestreuung):
Räumlich erstreckt sich die Pflicht der
Anlieger (Pkt. 1, Abs. 1) zur Gehwegreini¬
gung (Sandbestreuung):
a) der Länge nach, soweit das Grundstück
an den öffentlichen Gehweg grenzt. Bei
den an zwei oder mehrere Straßen gren¬
zenden Grundstücken (Eckgrundstücken)
erstreckt sich die Verpflichtung auch auf
die Ecken der Gehwegkreuzung;
b) der Breite nach erstreckt sich die Ver¬
pflichtung zur Reinigung von Staub und
Schmutz (Sandbestreuung) über die ge¬
samte Breite des Gehweges, von der
Grundgrenze weg gerechnet, die Ver¬
pflichtung zur Reinigung von Schnee und
Eis zur Vermeidung der Eisbildung in
der Seitenmulde überdies 0.30 m über den
Randstein hinaus gegen die Fahrbahn¬