Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 46 Buch 1947
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

I 26
1. Als Kartensteuer nach Preis und Zahl
der ausgegebenen Eintrittskarten oder nach
dem Eintrittsentgelt einschl. der Steuer.
Sie beträgt für jede Eintrittskarte 20 v. H.
d. Preises oder Entgeltes, bei Puppen- oder
Marionettentheatern, Theatervorstellungen,
Balletten, Konzerten und sonstigen musika¬
lischen und gesanglichen Aufführungen,
Vorträgen, Vorführungen der Tanzkunst je
nach den Preisstufen 8 bis 15 v. H. des Prei¬
ses oder Entgeltes.
Bei Vorführungen von Bildstreifen be¬
trägt die Vergnügungssteuer 16.67 v. H. des
Preises oder Entgeltes. Sind die Bildstreifen
staatspolitisch wertvoll, künstlerisch wert¬
voll, kulturell wertvoll, volkstümlich wert¬
voll und volksbildend, beträgt die Steuer
je nach der Länge der Bildstreifen 14 bis
5 v. H. des Preises oder Entgeltes.
2. Als Pauschalsteuer bei Volksbelusti¬
gungen
a) nach der Roheinnahme mit 20 v. H., oder
b) nach dem Vielfachen des Einzelpreises,
und zwar mit dem 1-, 5-, 10-, 15- und
20-fachen, je nach der Belustigungsein¬
richtung;
c) nach dem Werte für das Halten von Ver¬
gnügungsapparaten an öffentlichen Or¬
ten, Gast- und Schankwirtschaften sowie
sonstigen jedermann zugänglichen Räu¬
men mit ¼ bis ½ v. H. des Wertes;
d) nach der Zahl der Mitwirkenden für Ge¬
sang- und Musikvorträge mit 20 bis
50 Groschen für den Tag und jeden Mit¬
wirkenden;
e) nach der Größe des benutzten Raumes,
insbesondere für Tanzbelustigungen, Va¬
rietés, Konzerte u. à. mit Verabfolgung
von Speisen und Getränken oder anlä߬
lich von Vereinsfeierlichkeiten mit 20
bzw. 40 Groschen für je 10 Quadratmeter
Veranstaltungsfläche, jeden angefangenen
Zeitraum von 3 Stunden und jeden Mit¬
wirkenden oder für die Veranstaltung
für Rundfunkempfangsanlagen beträgt
die Steuer 5 Groschen für je 10 Quadrat¬
meter Veranstaltungsfläche, mindestens
jedoch 6 S im Monat.
3. Als Sondersteuer von der Roheinnahme
bei künstlerisch hochstehenden Veranstal¬
tungen mit 3 bis 5 v. H., bei Zirkusveran¬
staltungen mit 10 v. H. der Roheinnahme.
2. Hundesteuer:
Die Hundesteuer beträgt für jeden über
drei Monate alten Hund 30 S, für jeden
zweiten Hund 40 S und für jeden weiteren
Hund 50 S jährlich. Die Steuer wird auf
Antrag auf die Hälfte herabgesetzt für
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden
erforderlich sind, welche von den nächsten
bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter
entfernt liegen, für Ziehhunde, für Hunde
für Wachdienstzwecke, für Hunde, die für
Schauzwecke abgerichtet werden und für
Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde
mit Nachweis. Hunde, die zur Bewachung
landwirtschaftlicher Gehöfte erforderlich
sind, welche von den nächsten bewohnten
Gebäuden mehr als 100 Meter entfernt lie¬
gen, beträgt die Steuer 4 S. Die Zwinger¬
steuer wird auf Antrag für rassenreine
Hunde gewährt und beträgt die Hälfte der
gewöhnlichen Hundesteuer für jeden Hund,
jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die
Steuer für einen ersten und zweiten Hund.
Selbstgezogene Zwingerhunde sind, solange
sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter
von sechs Monaten steuerfrei.
Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde
von Polizei- und Zollbeamten, von Nacht¬
wächtern, Wachhunde der Gefangenenan¬
stalten, Diensthunde der Forstbeamten, der
Jagdaufseher, Herdengebrauchshunde, Sani¬
tätshunde, Hunde, die für wissenschaftliche
Zwecke gehalten werden, unter sechs Wo¬
chen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder
ähnlichen Vereinen, Führerhunde von Blin¬
den, Schutzhunde für Blinde, Taube oder
völlig hilflose Personen.
3. Jagdsteuer:
Die Jagdsteuer beträgt jährlich für In¬
länder 10 v. H., für Ausländer 30 v. H. des
Jagdwertes. Als Jagdwert gilt der Pacht¬
preis einschließlich der Nebenleistungen
oder der Pachtpreis, der nach der Beschaf¬
fenheit der Jagd unter Berücksichtigung
aller preisbeeinflussenden Umstände ge¬
wöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen
wäre.
Gebühren
1. Mullordnung und Mullabfuhrgebühren
im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck
(Verfügung des Regierungskommissärs
Fr. Fischer vom 1. März 1935, Zl. VI-506/35.)
I. Geltende Ordnungfürdie Mull¬
beseitigung:
1. Die Einsammlung und Abfuhr des
Hauskehrichts (Mull) ist für die Hausbesit¬
zer obligatorisch.
Sie wird durch den Stadtmagistrat gegen
Bezahlung der jeweils nach dem Aufwand¬
ergebnisse festzusetzenden Jahresgebühren
durchgeführt.
Es bleibt dem Stadtmagistrate das ein¬
seitige Recht vorbehalten,
a) einzelne abgelegene Siedlungen und Häu¬
ser sowie Häuser mit größeren land¬
wirtschaftlichen, gewerblichen oder in¬
dustriellen Betrieben.
b) Häuser, für welche die Bezahlung der
seitens des Stadtmagistrats in Anspruch
genommenen Mullabfuhrgebühren im
Rückstande ist, von der städtischen Mull¬
abfuhr auszuschließen und auf die Selbst¬
abfuhr zu verweisen, die unter sanitäts¬
polizeiliche Kontrolle gestellt wird.
2. Als Mull gelten nur Trockenabfälle.
Von der Mullabfuhr ausgenommen sind Ab¬
fälle der Landwirtschaft, sowie Abfälle aus
Gärten, Erde, Steine, Bauschutt, Fäkalien,