I 26 1. Als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt einschl. der Steuer. Sie beträgt für jede Eintrittskarte 20 v. H. d. Preises oder Entgeltes, bei Puppen- oder Marionettentheatern, Theatervorstellungen, Balletten, Konzerten und sonstigen musika¬ lischen und gesanglichen Aufführungen, Vorträgen, Vorführungen der Tanzkunst je nach den Preisstufen 8 bis 15 v. H. des Prei¬ ses oder Entgeltes. Bei Vorführungen von Bildstreifen be¬ trägt die Vergnügungssteuer 16.67 v. H. des Preises oder Entgeltes. Sind die Bildstreifen staatspolitisch wertvoll, künstlerisch wert¬ voll, kulturell wertvoll, volkstümlich wert¬ voll und volksbildend, beträgt die Steuer je nach der Länge der Bildstreifen 14 bis 5 v. H. des Preises oder Entgeltes. 2. Als Pauschalsteuer bei Volksbelusti¬ gungen a) nach der Roheinnahme mit 20 v. H., oder b) nach dem Vielfachen des Einzelpreises, und zwar mit dem 1-, 5-, 10-, 15- und 20-fachen, je nach der Belustigungsein¬ richtung; c) nach dem Werte für das Halten von Ver¬ gnügungsapparaten an öffentlichen Or¬ ten, Gast- und Schankwirtschaften sowie sonstigen jedermann zugänglichen Räu¬ men mit ¼ bis ½ v. H. des Wertes; d) nach der Zahl der Mitwirkenden für Ge¬ sang- und Musikvorträge mit 20 bis 50 Groschen für den Tag und jeden Mit¬ wirkenden; e) nach der Größe des benutzten Raumes, insbesondere für Tanzbelustigungen, Va¬ rietés, Konzerte u. à. mit Verabfolgung von Speisen und Getränken oder anlä߬ lich von Vereinsfeierlichkeiten mit 20 bzw. 40 Groschen für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche, jeden angefangenen Zeitraum von 3 Stunden und jeden Mit¬ wirkenden oder für die Veranstaltung für Rundfunkempfangsanlagen beträgt die Steuer 5 Groschen für je 10 Quadrat¬ meter Veranstaltungsfläche, mindestens jedoch 6 S im Monat. 3. Als Sondersteuer von der Roheinnahme bei künstlerisch hochstehenden Veranstal¬ tungen mit 3 bis 5 v. H., bei Zirkusveran¬ staltungen mit 10 v. H. der Roheinnahme. 2. Hundesteuer: Die Hundesteuer beträgt für jeden über drei Monate alten Hund 30 S, für jeden zweiten Hund 40 S und für jeden weiteren Hund 50 S jährlich. Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte herabgesetzt für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 200 Meter entfernt liegen, für Ziehhunde, für Hunde für Wachdienstzwecke, für Hunde, die für Schauzwecke abgerichtet werden und für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde mit Nachweis. Hunde, die zur Bewachung landwirtschaftlicher Gehöfte erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 100 Meter entfernt lie¬ gen, beträgt die Steuer 4 S. Die Zwinger¬ steuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde gewährt und beträgt die Hälfte der gewöhnlichen Hundesteuer für jeden Hund, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Selbstgezogene Zwingerhunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten steuerfrei. Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, von Nacht¬ wächtern, Wachhunde der Gefangenenan¬ stalten, Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdaufseher, Herdengebrauchshunde, Sani¬ tätshunde, Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs Wo¬ chen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen Vereinen, Führerhunde von Blin¬ den, Schutzhunde für Blinde, Taube oder völlig hilflose Personen. 3. Jagdsteuer: Die Jagdsteuer beträgt jährlich für In¬ länder 10 v. H., für Ausländer 30 v. H. des Jagdwertes. Als Jagdwert gilt der Pacht¬ preis einschließlich der Nebenleistungen oder der Pachtpreis, der nach der Beschaf¬ fenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstände ge¬ wöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Gebühren 1. Mullordnung und Mullabfuhrgebühren im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck (Verfügung des Regierungskommissärs Fr. Fischer vom 1. März 1935, Zl. VI-506/35.) I. Geltende Ordnungfürdie Mull¬ beseitigung: 1. Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts (Mull) ist für die Hausbesit¬ zer obligatorisch. Sie wird durch den Stadtmagistrat gegen Bezahlung der jeweils nach dem Aufwand¬ ergebnisse festzusetzenden Jahresgebühren durchgeführt. Es bleibt dem Stadtmagistrate das ein¬ seitige Recht vorbehalten, a) einzelne abgelegene Siedlungen und Häu¬ ser sowie Häuser mit größeren land¬ wirtschaftlichen, gewerblichen oder in¬ dustriellen Betrieben. b) Häuser, für welche die Bezahlung der seitens des Stadtmagistrats in Anspruch genommenen Mullabfuhrgebühren im Rückstande ist, von der städtischen Mull¬ abfuhr auszuschließen und auf die Selbst¬ abfuhr zu verweisen, die unter sanitäts¬ polizeiliche Kontrolle gestellt wird. 2. Als Mull gelten nur Trockenabfälle. Von der Mullabfuhr ausgenommen sind Ab¬ fälle der Landwirtschaft, sowie Abfälle aus Gärten, Erde, Steine, Bauschutt, Fäkalien,