Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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fangenen oder vollen 10.000 S, mit 10 v. T.
für den Rest des Einheitswertes,
b) bei den Grundstücken je nach ihrer Zu¬
gehörigkeit zu Alt- oder Neubauten, zu
Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder zu
unbebauten Grundstücken mit 6 bis 10
v. T. des Einheitswertes berechnet.
Der Einheitswert wird nach den Vor¬
schriften des Reichsbewertungsgesetzes er¬
mittelt.
Ubergangsbestimmung: In Öster¬
reich wird als Grundsteuer bei Grundstük¬
ken (§ 3, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes)
der Betrag erhoben, der sich für das Grund¬
stück ergibt, wenn die Steuern zusammen¬
gezählt werden, die vom Grund und Bo¬
den, von den Gebäuden, von Räumen und
Mieten vor der Einführung des Grund¬
steuergesetzes erhoben wurden. Diese waren
in Tirol die Landesgrund- und Landes¬
gebäudesteuer samt Gemeindezuschlägen
und die Zinsgroschensteuer.
2. Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer nach d. Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital beträgt 290 v. H.
des einheitlichen Steuermeßbetrags. Der
einheitliche Steuermeßbetrag besteht aus
dem Steuermeßbetrag nach dem Gewerbe¬
ertrag und dem Steuermeßbetrag nach
dem Gewerbekapital. Der Steuermeßbetrag
nach dem Gewerbeertrag wird berechnet
a) bei natürlichen Personen und Personen¬
gesellschaften mit einem auf volle 100 S ab¬
gerundeten Gewerbeertrag
von 1300 bis 2499 S mit 1 v. H. d. Ertrages
„ 2500 „ 3699 „ „ 2 „ „ „
3700 „ 4899 „ „ 3 „ „
„ 4900 „ 6099 „ „ 4 „ „ „
„ mehr 5 „ „ „ „
b) bei allen anderen Unternehmungen mit
5 v. H. des Ertrages.
c) bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen
sich die Sätze unter a) um die Hälfte.
Der Steuermeßbetrag nach dem Ge¬
werbekapital wird mit 2 v. T. des auf volle
1000 S abgerundeten Gewerbekapitals be¬
rechnet. Für Betriebe mit einem Kapital
von weniger als 3000 S wird kein Steuer¬
meßbetrag festgesetzt.
3. Lohnsummensteuer:
Die Lohnsummensteuer beträgt 500 v. H.
des Steuermeßbetrages. Der Steuermeßbetrag
wird mit 2 v. T. der auf 10 S abgerundeten
Lohnsumme berechnet. Ubersteigt die Lohn¬
summe im Steuerjahr nicht 24.000 S, so wird
die anrechenbare Lohnsumme um 7200 S für
das Jahr ermäßigt.
B. Verkehrssteuern
1. Zuschlag zur Grunderwerb¬
steuer:
Der Zuschlag zur Grunderwerbsteuer be¬
trägt 2 v. H. des für die Berechnung der
Grunderwerbsteuer maßgebenden Wertes, in
den Fällen des § 13, Absatz 2, des Grund¬
erwerbsteuergesetzes (Einbringung von
Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft,
Verschmelzung von Genossenschaften, Um¬
wandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Genossenschaft), solange die Gesellschafts¬
steuer erhoben wird, 1 v. H. Soweit das
Grunderwerbsteuergesetz Ermäßigungen
vorsieht, ermäßigt sich der Zuschlag im
gleichen Verhältnis.
2. Wertzuwachssteuer:
Die Wertzuwachssteuer wird berechnet
1. nach dem Wertzuwachs: aufgestuft von
10 bis 30 v. H. des Wertzuwachses bei einer
Wertsteigerung in Stufen von 1 bis 30
v. H.
2. nach der Wertsteigerung: die nach 1 be¬
rechnete Steuer erhöht sich um 100 v. H.
abgestuft bis 20 v. H. bei einer Besitz¬
dauer von weniger als einem Jahr bis zu
5 Jahren, wobei die schließliche Steuer
30 v. H. des Wertzuwachses nicht über¬
steigen darf;
3. nach der Besitzdauer: der Prozentsatz der
Steuer ermäßigt sich b. einer Besitzdauer
von mehr als 6 Jahren für das vollendete
siebente und jedes vollendete weitere
Jahr um 1.
Die Steuerbehörde kann im Einverständ¬
nis mit dem Steuerpflichtigen von der ge¬
nauen Ermittlung des Steuerbetrages ab¬
sehen und die Steuer in einem Pauschal¬
betrag festsetzen.
Vereinfachungsbestimmung: An Stelle der
Wertzuwachssteuer wird ein Zuschlag zur
Grunderwerbsteuer von 2 v. H. des Betra¬
ges erhoben, von dem die Grunderwerb¬
steuer berechnet wird.
3. Feilbietungsabgabe:
Die Feilbietungsabgabe beträgt 3 Prozent
des Erlöses beweglicher Sachen und 1 Pro¬
zent des Erlöses unbeweglicher Sachen bei
freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.
C. Verbrauchssteuern
Getränkesteuer:
Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des
Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die im
§ 1 der Steuerordnung bezeichneten Ge¬
tränke, welche zum Verzehr an Ort und
Stelle, insbesondere in Gast- und Schank¬
wirtschaften und an sonstigen Stätten, ent¬
geltlich abgegeben werden. Der Steuer¬
pflichtige hat bis zum 10. Tage eines jeden
Monats die Getränke, für die im vergan¬
genen Monat eine Steuerschuld entstanden
ist, nach Art, Menge und Kleinhandelsprei¬
sen anzumelden und die Steuer dafür zu
entrichten.
D. Aufwandsteuern
1. Vergnügungssteuer:
Die Steuer wird für die im § 1 der Ver¬
gnügungssteuerordnung genannten Ver¬
gnügungen erhoben und zwar: