1 25 fangenen oder vollen 10.000 S, mit 10 v. T. für den Rest des Einheitswertes, b) bei den Grundstücken je nach ihrer Zu¬ gehörigkeit zu Alt- oder Neubauten, zu Ein- oder Mehrfamilienhäusern oder zu unbebauten Grundstücken mit 6 bis 10 v. T. des Einheitswertes berechnet. Der Einheitswert wird nach den Vor¬ schriften des Reichsbewertungsgesetzes er¬ mittelt. Ubergangsbestimmung: In Öster¬ reich wird als Grundsteuer bei Grundstük¬ ken (§ 3, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes) der Betrag erhoben, der sich für das Grund¬ stück ergibt, wenn die Steuern zusammen¬ gezählt werden, die vom Grund und Bo¬ den, von den Gebäuden, von Räumen und Mieten vor der Einführung des Grund¬ steuergesetzes erhoben wurden. Diese waren in Tirol die Landesgrund- und Landes¬ gebäudesteuer samt Gemeindezuschlägen und die Zinsgroschensteuer. 2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer nach d. Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital beträgt 290 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrags. Der einheitliche Steuermeßbetrag besteht aus dem Steuermeßbetrag nach dem Gewerbe¬ ertrag und dem Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag wird berechnet a) bei natürlichen Personen und Personen¬ gesellschaften mit einem auf volle 100 S ab¬ gerundeten Gewerbeertrag von 1300 bis 2499 S mit 1 v. H. d. Ertrages „ 2500 „ 3699 „ „ 2 „ „ „ 3700 „ 4899 „ „ 3 „ „ „ 4900 „ 6099 „ „ 4 „ „ „ „ mehr 5 „ „ „ „ b) bei allen anderen Unternehmungen mit 5 v. H. des Ertrages. c) bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich die Sätze unter a) um die Hälfte. Der Steuermeßbetrag nach dem Ge¬ werbekapital wird mit 2 v. T. des auf volle 1000 S abgerundeten Gewerbekapitals be¬ rechnet. Für Betriebe mit einem Kapital von weniger als 3000 S wird kein Steuer¬ meßbetrag festgesetzt. 3. Lohnsummensteuer: Die Lohnsummensteuer beträgt 500 v. H. des Steuermeßbetrages. Der Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 10 S abgerundeten Lohnsumme berechnet. Ubersteigt die Lohn¬ summe im Steuerjahr nicht 24.000 S, so wird die anrechenbare Lohnsumme um 7200 S für das Jahr ermäßigt. B. Verkehrssteuern 1. Zuschlag zur Grunderwerb¬ steuer: Der Zuschlag zur Grunderwerbsteuer be¬ trägt 2 v. H. des für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebenden Wertes, in den Fällen des § 13, Absatz 2, des Grund¬ erwerbsteuergesetzes (Einbringung von Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft, Verschmelzung von Genossenschaften, Um¬ wandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft), solange die Gesellschafts¬ steuer erhoben wird, 1 v. H. Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßigungen vorsieht, ermäßigt sich der Zuschlag im gleichen Verhältnis. 2. Wertzuwachssteuer: Die Wertzuwachssteuer wird berechnet 1. nach dem Wertzuwachs: aufgestuft von 10 bis 30 v. H. des Wertzuwachses bei einer Wertsteigerung in Stufen von 1 bis 30 v. H. 2. nach der Wertsteigerung: die nach 1 be¬ rechnete Steuer erhöht sich um 100 v. H. abgestuft bis 20 v. H. bei einer Besitz¬ dauer von weniger als einem Jahr bis zu 5 Jahren, wobei die schließliche Steuer 30 v. H. des Wertzuwachses nicht über¬ steigen darf; 3. nach der Besitzdauer: der Prozentsatz der Steuer ermäßigt sich b. einer Besitzdauer von mehr als 6 Jahren für das vollendete siebente und jedes vollendete weitere Jahr um 1. Die Steuerbehörde kann im Einverständ¬ nis mit dem Steuerpflichtigen von der ge¬ nauen Ermittlung des Steuerbetrages ab¬ sehen und die Steuer in einem Pauschal¬ betrag festsetzen. Vereinfachungsbestimmung: An Stelle der Wertzuwachssteuer wird ein Zuschlag zur Grunderwerbsteuer von 2 v. H. des Betra¬ ges erhoben, von dem die Grunderwerb¬ steuer berechnet wird. 3. Feilbietungsabgabe: Die Feilbietungsabgabe beträgt 3 Prozent des Erlöses beweglicher Sachen und 1 Pro¬ zent des Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. C. Verbrauchssteuern Getränkesteuer: Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die im § 1 der Steuerordnung bezeichneten Ge¬ tränke, welche zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schank¬ wirtschaften und an sonstigen Stätten, ent¬ geltlich abgegeben werden. Der Steuer¬ pflichtige hat bis zum 10. Tage eines jeden Monats die Getränke, für die im vergan¬ genen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhandelsprei¬ sen anzumelden und die Steuer dafür zu entrichten. D. Aufwandsteuern 1. Vergnügungssteuer: Die Steuer wird für die im § 1 der Ver¬ gnügungssteuerordnung genannten Ver¬ gnügungen erhoben und zwar: