I 20 wohner und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird und die Tiere (beson¬ ders Hühner u. dgl.) während der Nachtzeit und der frühen Morgenstunden in rings fest umschlossenen Räumen gehalten werden. (Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, ZI. II 21441.) Die „Marktpolizeilichen Vorschriften“ sind im ge¬ bührenrechtlichen Teil enthalten. 6. Die Rauchfangkehrerordnung in Inns¬ bruck vom Dezember 1937 Die im nachstehenden wiedergegebene Rauchfangkehrerordnung für Innsbruck wird, soweit sie im Grunde des § 29/1 des Stadtrechtes erlassen wurde, hiemit als ortspolizeiliche Vorschrift verlautbart: § 1 Alle Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauchrohren, alle Rauchfänge und sonsti¬ gen Leitungen für Rauch und Abgase sind Gegenstände der notwendigen Reinigung (Kehrung). § 2 Die Reinigung der im § 1 genannten An¬ lagen darf nicht durch die Parteien (Haus¬ eigentümer, Betriebsinhaber und Wohnpar¬ teien) selbst, sondern nur durch befugte Rauchfangkehrer vorgenommen werden. Wenn aber mit der Reinigung von Kachel¬ öfen, Sparherden und dergleichen Hafner¬ arbeiten verbunden sind, so steht dieselbe den befugten Hafnern zu. § 3 Der Bezirksrauchfangkehrer ist in seinem Betriebe allein zur Berufsausübung berech¬ tigt und verpflichtet. Die Parteien dürfen sich daher zur Reinigung der im § 1 ange¬ führten Anlagen nur des zuständigen Be¬ zirksrauchfangkehrers bedienen. § 4 Wenn sich der Rauchfangkehrer bei einer Partei zu Reinigungsarbeiten in dem hiezu festgesetzten Zeitpunkt einfindet, ist die Reinigung unverweigerlich, sofern er sie für notwendig findet, vornehmen zu lassen. Die Verhinderung des Rauchfangkehrers an der Feststellung, ob die Reinigung notwen¬ dig ist (z. B. auch durch Abwesenheit) ist der Verweigerung derselben gleichzuhalten. Dem Rauchfangkehrer obliegt die Pfllicht, sein Erscheinen zu einer bestimmten Tages¬ zeit, wenigstens einen Tag vorher, den Par¬ teien anzusagen oder im vorhinein mit dem Hauseigentümer (Betriebsinhaber) einen be¬ stimmten Kehrtag und die Zeiteinteilung an diesem zu vereinbaren. Diese Kehrtage sind in Miethäusern vom Hauseigentümer durch Anschlag kundzumachen. 9 5 Der Reinigung sind — selbstverständlich im Benützungsfalle — zu unterziehen: I. Rauchfänge: a) Alle 14 Tage: Rauchfänge aller Größen für anhaltende oder stark rußende Feue¬ rungen (z. B. großer gewerblicher An¬ lagen). b) Alle Monate: Enge (russische) Rauch¬ fänge und Bastardkamine. c) Alle zwei Monate: Schliefbare Rauch¬ fänge. II. Feuerstätten und ihre Rauchrohre: a) Alle 14 Tage: Feuerstätten für anhaltende oder stark rußende Feuerungen (z. B. großer gewerblicher Anlagen). b) Alle Monate: Küchenherde, Vorsatz- und Sägespänöfen sowie Feuerstätten, die nicht unter Punkt a) fallen. c) Alle zwei Monate während der Heizzeit (tunlichst Dezember, Februar, April): Etagen- und Zentralheizungsanlagen, Zim¬ meröfen mit starker Rußbildung. d) Am Ende der Heizzeit (April-Mai): Zim¬ mer- und Dauerbrandöfen jeder Art und Größe, soweit sie nicht in den Punkten b) und c) aufgezählt sind. Die Bestimmungen zu Ia) und IIa) gelten nur insoweit, als nicht vom Stadtmagistrat als Gewerbebehörde über die Reinigung be¬ stimmter gewerblicher Betriebsanlagen be¬ sondere Vorschriften erlassen werden. Im übrigen kann die Feuerbeschaukom¬ mission im Einvernehmen mit dem zustän¬ digen Bezirksrauchfangkehrer ausnahms¬ weise, wenn sie es für notwendig erachtet, eine Verkürzung der Kehrfristen festsetzen. Kommt hierüber eine Einigung nicht zu¬ stande, so entscheidet der Stadtmagistrat als Bezirksverwältungsbehörde endgültig. Unbenützte Rauchfänge sind alljährlich wenigstens einmal, jedenfalls aber vor ihrer Wiederbenützung, zu überprüfen und abzu¬ ziehen. Bei Neu- und Umbauten sind sämtliche im § 1 bezeichneten Anlagen auf ihre einwand¬ freie Reinigungsmöglichkeit und sach¬ gemäße Ausführung vom zuständigen Be¬ zirksrauchfangkehrer zu untersuchen. In jedem einzelnen Falle hat er dem Stadt¬ magistrat über das Ergebnis der Untersu¬ chung einen schriftlichen Befund auszu¬ stellen. § 6 Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei einer Partei vorgenommene Reinigung sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchl einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen sein; sie erhält es, um den einheitlich festgeset¬ ten Preis vom zuständigen Bezirksrauch¬ fangkehrer ausgefolgt und nimmt es bei Wohnungswechsel mit. Die Parteien sind weiter verpflichtet, die Feuerbeschaukommission in das Rauchfang¬ kehrerbüchl Einsicht nehmen zu lassen. In demselben hat der Leiter der Feuerbeschau¬ kommission eine allenfalls festgesetzte Kür¬ zung der Kehrfrist (§ 5) anzumerken. § 7 Die Parteien sind verhalten, die Kamin¬ putztüren am Dachboden und in den Kel¬