Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 19
Form des Freizeitarrestes von einer Freizeit
bis zu vier Freizeiten oder Geldstrafe bis
zu 50 S verhängt.
2. Erwachsene
Mit Geldstrafe bis zu 150 S oder Haft bis
zu sechs Wochen werden bestraft:
a) Erziehungsberechtigte und die von ihnen
beauftragten Personen, die vorsätzlich
oder fahrlässig durch Verletzung ihrer
Aufsichtspflicht Minderjährigen unter
18 Jahren Verstöße gegen die §§ 1 bis 8
dieser Polizeiverordnung ermöglichen;
b) Unternehmer der in den §§ 2 bis 6 ge¬
nannten Betriebe, Einrichtungen und
Veranstaltungen, die vorsätzlich oder
fahrlässig Minderjährigen unter 18 Jah¬
ren Verstöße gegen die §§ 2 bis 6 dieser
Polizeiverordnung ermöglichen oder vor¬
sätzlich oder fahrlässig dem § 9 zuwider¬
handeln;
c) sonstige Personen über 18 Jahre, die vor¬
sätzlich Minderjährigen unter 18 Jahren
Verstöße gegen die §§ 2 bis 8 dieser Poli¬
zeiverordnung ermöglichen.
Unberührt bleiben polizeiliche Sicherungs¬
maßnahmen, die Strafvorschriften des § 29,
Ziffer 8, und des § 30, Abs. 2, des Gaststät¬
tengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I,
S. 146), der §§ 25, 27 und 28 des Lichtspiel¬
gesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I,
S. 95) und sonstige Strafvorschriften, die
eine höhere Strafe androhen.
4. Vorschriften für Theaterbesucher
Bei Strafe ist verboten:
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schir¬
men in den ebenerdigen Zuschauerraum des
Landestheaters;
2. Das Tragen von Damenhüten auf allen
Sitz- und Stehplätzen des ebenerdigen Zu¬
schauerraumes und der Galerie des Landes¬
theaters;
3. Das Einnehmen der Sitzplätze im eben¬
erdigen Zuschauerraum des Landestheaters
nach Aktbeginn, bei Operetten und Opern
auch nach Beginn der Ouvertüre. (Magi¬
stratskundmachung vom 28. September 1906,
7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908.)
5. Vorschriften über Viehhaltungen im
Stadtgebiet
(Kundmachung des Stadtmagistrats Inns¬
bruck, betreffend Viehhaltungen im Stadt¬
gebiet)
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses
vom 10. Dezember 1926 treten mit 1. Jänner
1927 folgende Bestimmungen in Kraft:
1. Zum Einstellen oder Halten von Schwei¬
nen, Kühen, Schafen und Ziegen und zur
Weiterführung bisher nicht genehmigter
Stallanlagen im Stadtbezirk ist die magi¬
stratliche Genehmigung erforderlich. Um
diese ist ordnungsgemäß anzusuchen und
hat über dieses eventuell mit den entspre¬
chenden Plänen versehene Ansuchen eine
kommissionelle Verhandlung stattzufinden,
bei welcher die Bedingungen festgestellt
und die Anrainer vernommen werden.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach
der örtlichen Lage und nach der baulichen
Beschaffenheit der Stallungen sowie nach
der Art und Größe des Betriebes ein ge¬
sundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche
Belästigung für die Umgebung nicht zu be¬
sorgen ist. Für engverbaute Wohnviertel
und den Saggen wird die Bewilligung dem¬
zufolge nur ganz ausnahmsweise zu erteilen
sein.
2. Die erteilte Bewilligung kann bei fort¬
gesetzter Zuwiderhandlung gegen die gegen¬
wärtigen Vorschriften oder wenn es sonst
zur Fernhaltung erheblicher Belästigungen
oder gesundheitlicher Gefahren für die Um¬
gebung erforderlich ist, wieder entzogen
werden.
3. Mit Rücksicht auf die Umgebung und
Raumverhältnisse wird die höchstzulässige
Anzahl der zu haltenden Tiere bei der kom¬
missionellen Verhandlung festgestellt.
4. Für die Anlage von Stallungen und den
Betrieb derselben gelten insbesondere fol¬
gende Bestimmungen:
a) Die Stallungen müssen bauordnungsmä¬
Big hergestellt, gemauert, feuersicher ein¬
gedeckt mit undurchlässigem Unter¬
grund versehen und wo es möglich, an
den städtischen Tiefkanal angeschlossen
werden; andernfalls ist der Abfluß der
Jauche in eine dem § 65 der I.B.O. ent¬
sprechende Jauchengrube zu gewähr¬
leisten.
b) Die Stallungen müssen mindestens acht
Meter von der Straße und sechs Meter
von Wohngebäuden entfernt sein.
c) Schweinestallungen dürfen nur in Rück¬
gebäuden liegen, in denen sich mensch¬
liche Wohnungen nicht befinden.
d) das Mästen von Schweinen mit Blut und
Schlachtabfällen ist verboten.
e) Die zur Mästung der Schweine zugeführ¬
ten sonstigen Abfallstoffe (Trank) müssen
in festgeschlossenen Gefäßen tranportiert
und aufbewahrt werden. Die Aufbewah¬
rung und Zubereitung von Schweinetrank
in Wohnhäusern ist verboten.
f) In Kellern von Wohngebäuden dürfen
keinerlei Stallungen untergebracht wer¬
den.
g) Der Dünger ist in einer bauordnungs¬
mäßigen Düngergrube zu verwahren.
h) Die Stallungen sind stets reinlich zu
halten und ist in denselben für entspre¬
chende Lufterneuerung Sorge zu tragen.
5. Besondere Vorschreibungen, welche in
einzelnen Fällen im Interesse der Gesund¬
heit und Reinlichkeit sowie zur Fernhaltung
von Belästigungen der Umgebung in bezug
auf die Anlage einer Stallung sowie den
Stallbetrieb vom Magistrat gemacht wer¬
den, sind stets unweigerlich zu erfüllen.
6. Kaninchen, Hühner und anderes Ge¬
flügel darf in den geschlossenen Stadtteilen
in größerer Anzahl nicht gehalten werden.
Die Haltung einer kleinen Anzahl solcher
Tiere ist nur gestattet, wenn die Hausbe¬
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