I 19 Form des Freizeitarrestes von einer Freizeit bis zu vier Freizeiten oder Geldstrafe bis zu 50 S verhängt. 2. Erwachsene Mit Geldstrafe bis zu 150 S oder Haft bis zu sechs Wochen werden bestraft: a) Erziehungsberechtigte und die von ihnen beauftragten Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig durch Verletzung ihrer Aufsichtspflicht Minderjährigen unter 18 Jahren Verstöße gegen die §§ 1 bis 8 dieser Polizeiverordnung ermöglichen; b) Unternehmer der in den §§ 2 bis 6 ge¬ nannten Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen, die vorsätzlich oder fahrlässig Minderjährigen unter 18 Jah¬ ren Verstöße gegen die §§ 2 bis 6 dieser Polizeiverordnung ermöglichen oder vor¬ sätzlich oder fahrlässig dem § 9 zuwider¬ handeln; c) sonstige Personen über 18 Jahre, die vor¬ sätzlich Minderjährigen unter 18 Jahren Verstöße gegen die §§ 2 bis 8 dieser Poli¬ zeiverordnung ermöglichen. Unberührt bleiben polizeiliche Sicherungs¬ maßnahmen, die Strafvorschriften des § 29, Ziffer 8, und des § 30, Abs. 2, des Gaststät¬ tengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I, S. 146), der §§ 25, 27 und 28 des Lichtspiel¬ gesetzes vom 16. Februar 1934 (RGBl. I, S. 95) und sonstige Strafvorschriften, die eine höhere Strafe androhen. 4. Vorschriften für Theaterbesucher Bei Strafe ist verboten: 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schir¬ men in den ebenerdigen Zuschauerraum des Landestheaters; 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz- und Stehplätzen des ebenerdigen Zu¬ schauerraumes und der Galerie des Landes¬ theaters; 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im eben¬ erdigen Zuschauerraum des Landestheaters nach Aktbeginn, bei Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouvertüre. (Magi¬ stratskundmachung vom 28. September 1906, 7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908.) 5. Vorschriften über Viehhaltungen im Stadtgebiet (Kundmachung des Stadtmagistrats Inns¬ bruck, betreffend Viehhaltungen im Stadt¬ gebiet) Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Dezember 1926 treten mit 1. Jänner 1927 folgende Bestimmungen in Kraft: 1. Zum Einstellen oder Halten von Schwei¬ nen, Kühen, Schafen und Ziegen und zur Weiterführung bisher nicht genehmigter Stallanlagen im Stadtbezirk ist die magi¬ stratliche Genehmigung erforderlich. Um diese ist ordnungsgemäß anzusuchen und hat über dieses eventuell mit den entspre¬ chenden Plänen versehene Ansuchen eine kommissionelle Verhandlung stattzufinden, bei welcher die Bedingungen festgestellt und die Anrainer vernommen werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nach der örtlichen Lage und nach der baulichen Beschaffenheit der Stallungen sowie nach der Art und Größe des Betriebes ein ge¬ sundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung für die Umgebung nicht zu be¬ sorgen ist. Für engverbaute Wohnviertel und den Saggen wird die Bewilligung dem¬ zufolge nur ganz ausnahmsweise zu erteilen sein. 2. Die erteilte Bewilligung kann bei fort¬ gesetzter Zuwiderhandlung gegen die gegen¬ wärtigen Vorschriften oder wenn es sonst zur Fernhaltung erheblicher Belästigungen oder gesundheitlicher Gefahren für die Um¬ gebung erforderlich ist, wieder entzogen werden. 3. Mit Rücksicht auf die Umgebung und Raumverhältnisse wird die höchstzulässige Anzahl der zu haltenden Tiere bei der kom¬ missionellen Verhandlung festgestellt. 4. Für die Anlage von Stallungen und den Betrieb derselben gelten insbesondere fol¬ gende Bestimmungen: a) Die Stallungen müssen bauordnungsmä¬ Big hergestellt, gemauert, feuersicher ein¬ gedeckt mit undurchlässigem Unter¬ grund versehen und wo es möglich, an den städtischen Tiefkanal angeschlossen werden; andernfalls ist der Abfluß der Jauche in eine dem § 65 der I.B.O. ent¬ sprechende Jauchengrube zu gewähr¬ leisten. b) Die Stallungen müssen mindestens acht Meter von der Straße und sechs Meter von Wohngebäuden entfernt sein. c) Schweinestallungen dürfen nur in Rück¬ gebäuden liegen, in denen sich mensch¬ liche Wohnungen nicht befinden. d) das Mästen von Schweinen mit Blut und Schlachtabfällen ist verboten. e) Die zur Mästung der Schweine zugeführ¬ ten sonstigen Abfallstoffe (Trank) müssen in festgeschlossenen Gefäßen tranportiert und aufbewahrt werden. Die Aufbewah¬ rung und Zubereitung von Schweinetrank in Wohnhäusern ist verboten. f) In Kellern von Wohngebäuden dürfen keinerlei Stallungen untergebracht wer¬ den. g) Der Dünger ist in einer bauordnungs¬ mäßigen Düngergrube zu verwahren. h) Die Stallungen sind stets reinlich zu halten und ist in denselben für entspre¬ chende Lufterneuerung Sorge zu tragen. 5. Besondere Vorschreibungen, welche in einzelnen Fällen im Interesse der Gesund¬ heit und Reinlichkeit sowie zur Fernhaltung von Belästigungen der Umgebung in bezug auf die Anlage einer Stallung sowie den Stallbetrieb vom Magistrat gemacht wer¬ den, sind stets unweigerlich zu erfüllen. 6. Kaninchen, Hühner und anderes Ge¬ flügel darf in den geschlossenen Stadtteilen in größerer Anzahl nicht gehalten werden. Die Haltung einer kleinen Anzahl solcher Tiere ist nur gestattet, wenn die Hausbe¬ 24