lerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬ gänglich und unverstellt zu halten. Sie dür¬ fen durch Unberufene nicht geöffnet werden. Der Hauseigentümer hat nach vollzogener Reinigung für die Fortschaffung des Rußes auf dem Dachboden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brenn¬ bare Sachen dürfen in der Nähe von Feuer¬ stätten nicht aufbewahrt werden; beim Aus¬ leeren und Verwahren der oft glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu beobachten. 9 8 Der Rauchfangkehrer hat vorgefundene Gebrechen sofort den beteiligten Parteien zur Abstellung bekanntzugeben. Werden sie binnen angemessener Frist nicht behoben oder ist Gefahr im Verzuge, so hat er un¬ verzüglich die Meldung an den Stadtmagi¬ strat zu erstatten. Die gleiche Meldepflicht fällt dem Rauch¬ fangkehrer bei jeder wahrgenommenen Nichtbeachtung der vorgesehenen Anord¬ nungen seitens der Parteien zu. § 9 Der Rauchfangkehrer hat darauf zu ach¬ ten, daß durch seine Tätigkeit die übliche Benützung der Feuerstätten so wenig als möglich behindert wird und vermeidbare Belästigungen unterbleiben. Er darf daher auch nur Gehilfen verwen¬ den, die vollkommen verläßlich und für die ihnen zugewiesene Arbeit sowie für den Ver¬ kehr mit den Parteien geeignet sind. Lehrlinge dürfen nur unter seiner oder eines Gehilfen Aufsicht und Anleitung ar¬ beiten. § 10 Ubertretungen dieser Vorschrift durch die Parteien werden, sofern sie nicht der Ahn¬ dung nach dem Strafgesetz unterliegen, vom Stadtmagistrat gemäß § 29/1 des Stadtrechtes an Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Auf Ubertretungen dieser Vorschrift durch die Rauchfangkehrer finden, wenn sie nicht nach dem Strafgesetze geahndet werden, die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung. § 11 Die bisher in Geltung gestandene Rauch¬ fangkehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. C. Städtische Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben I. Ubersicht mit Angabe der Rechtsquellen Steuern Die für die Landeshauptstadt Innsbruck geltenden Vorschriften über Steuern, Gebüh¬ ren und Beiträge, welche auf deutschem Reichsrecht beruhen, sind solange weiterhin anzuwenden, bis sie ausdrücklich aufgeho¬ ben oder abgeändert werden. Schon jetzt sind jedoch jene Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, die mit den Grundsätzen der Demokratie und der Gleichheit der Staats¬ bürger vor dem Gesetze im Widerspruch stehen. Wo in diesen Vorschriften Reichs¬ markbeträge oder Reichspfennige angeführt sind oder von Reichsmark oder Reichspfen¬ nigen allgemein die Rede ist, ist an die Stelle der Bezeichnung „Reichsmark“ oder „Reichspfennig“ die Bezeichnung „Schil¬ ling“ oder „Groschen“ zu setzen. A. Besitzsteuern: 1. Grundsteuer: a) Verordnung zur Einführung des Grund¬ steuergesetzes in der Ostmark u. in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 13. März 1940 (RGBl. I, S. 571). Wirksam ab 1. April 1941. b) Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I, S 986) mit den Anderungen der Gesetze vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I, S. 1330) und vom 7. November 1939 (RGBl. I, S 2179); c) die Verordnung über die Förderung von Arbeitswohnstätten vom 1. April 1937 (RGBl. I, S. 437); d) die §§ 1 bis 62 der Verordnung zur Durch¬ führung des Grundsteuergesetzes vom 1. Juli 1937 (RGBl. I, S. 733); e) die zweite Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes vom 29. März 1938 (RGBl. I, S. 360); f) Vierundzwanzigste Verordnung zur Ein¬ führung steuerrechtlicher Vorschriften in den Reichsgauen der Ostmark. Vom 31. Juli 1940 (RGBl. I, S. 1090); g) Die §§ 1 bis 3, § 4, Abs. 1, § 5, Abs. 1 und § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I, S. 961), soweit sie die Grund¬ steuer betreffen; h) Zweite Verordnung zur Einführung des Grundsteuergesetzes in der Ostmark und in den sudetendeutschen Gebieten vom 14. Februar 1941 (RGBl. I, S. 105); 1) Verordnung über die Umlegung von Grundsteuerbeträgen in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudeten¬ land vom 26. Juli 1941 (RGBl. I, S. 448); j) Dritte Verordnung zur Einführung des Grundsteuergesetzes in der Ostmark und in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. November 1941 (RGBl. I, S. 741); k) Verordnung zur Anderung der Verord¬ nung über die Förderung von Arbeiter¬ wohnstätten vom 18. Jänner 1943 (RGBl. I, S. 27);