Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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lerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬
gänglich und unverstellt zu halten. Sie dür¬
fen durch Unberufene nicht geöffnet werden.
Der Hauseigentümer hat nach vollzogener
Reinigung für die Fortschaffung des Rußes
auf dem Dachboden und in den Kellern zu
sorgen. Feuergefährliche oder leicht brenn¬
bare Sachen dürfen in der Nähe von Feuer¬
stätten nicht aufbewahrt werden; beim Aus¬
leeren und Verwahren der oft glühenden
Asche ist die größte Vorsicht zu beobachten.
9 8
Der Rauchfangkehrer hat vorgefundene
Gebrechen sofort den beteiligten Parteien
zur Abstellung bekanntzugeben. Werden sie
binnen angemessener Frist nicht behoben
oder ist Gefahr im Verzuge, so hat er un¬
verzüglich die Meldung an den Stadtmagi¬
strat zu erstatten.
Die gleiche Meldepflicht fällt dem Rauch¬
fangkehrer bei jeder wahrgenommenen
Nichtbeachtung der vorgesehenen Anord¬
nungen seitens der Parteien zu.
§ 9
Der Rauchfangkehrer hat darauf zu ach¬
ten, daß durch seine Tätigkeit die übliche
Benützung der Feuerstätten so wenig als
möglich behindert wird und vermeidbare
Belästigungen unterbleiben.
Er darf daher auch nur Gehilfen verwen¬
den, die vollkommen verläßlich und für die
ihnen zugewiesene Arbeit sowie für den Ver¬
kehr mit den Parteien geeignet sind.
Lehrlinge dürfen nur unter seiner oder
eines Gehilfen Aufsicht und Anleitung ar¬
beiten.
§ 10
Ubertretungen dieser Vorschrift durch die
Parteien werden, sofern sie nicht der Ahn¬
dung nach dem Strafgesetz unterliegen, vom
Stadtmagistrat gemäß § 29/1 des Stadtrechtes
an Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu
zwei Wochen bestraft.
Auf Ubertretungen dieser Vorschrift durch
die Rauchfangkehrer finden, wenn sie nicht
nach dem Strafgesetze geahndet werden, die
Strafbestimmungen der Gewerbeordnung
Anwendung.
§ 11
Die bisher in Geltung gestandene Rauch¬
fangkehrerordnung für Innsbruck wird
außer Kraft gesetzt.
C. Städtische Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben
I. Ubersicht mit Angabe der Rechtsquellen
Steuern
Die für die Landeshauptstadt Innsbruck
geltenden Vorschriften über Steuern, Gebüh¬
ren und Beiträge, welche auf deutschem
Reichsrecht beruhen, sind solange weiterhin
anzuwenden, bis sie ausdrücklich aufgeho¬
ben oder abgeändert werden. Schon jetzt
sind jedoch jene Bestimmungen nicht mehr
anzuwenden, die mit den Grundsätzen der
Demokratie und der Gleichheit der Staats¬
bürger vor dem Gesetze im Widerspruch
stehen. Wo in diesen Vorschriften Reichs¬
markbeträge oder Reichspfennige angeführt
sind oder von Reichsmark oder Reichspfen¬
nigen allgemein die Rede ist, ist an die
Stelle der Bezeichnung „Reichsmark“ oder
„Reichspfennig“ die Bezeichnung „Schil¬
ling“ oder „Groschen“ zu setzen.
A. Besitzsteuern:
1. Grundsteuer:
a) Verordnung zur Einführung des Grund¬
steuergesetzes in der Ostmark u. in den
sudetendeutschen Gebieten. Vom 13. März
1940 (RGBl. I, S. 571). Wirksam ab 1. April
1941.
b) Das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember
1936 (RGBl. I, S 986) mit den Anderungen
der Gesetze vom 9. Dezember 1937
(RGBl. I, S. 1330) und vom 7. November
1939 (RGBl. I, S 2179);
c) die Verordnung über die Förderung von
Arbeitswohnstätten vom 1. April 1937
(RGBl. I, S. 437);
d) die §§ 1 bis 62 der Verordnung zur Durch¬
führung des Grundsteuergesetzes vom
1. Juli 1937 (RGBl. I, S. 733);
e) die zweite Verordnung zur Durchführung
des Grundsteuergesetzes vom 29. März
1938 (RGBl. I, S. 360);
f) Vierundzwanzigste Verordnung zur Ein¬
führung steuerrechtlicher Vorschriften
in den Reichsgauen der Ostmark. Vom
31. Juli 1940 (RGBl. I, S. 1090);
g) Die §§ 1 bis 3, § 4, Abs. 1, § 5, Abs. 1
und § 6 des Einführungsgesetzes zu den
Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936
(RGBl. I, S. 961), soweit sie die Grund¬
steuer betreffen;
h) Zweite Verordnung zur Einführung des
Grundsteuergesetzes in der Ostmark und
in den sudetendeutschen Gebieten vom
14. Februar 1941 (RGBl. I, S. 105);
1) Verordnung über die Umlegung von
Grundsteuerbeträgen in den Reichsgauen
der Ostmark und im Reichsgau Sudeten¬
land vom 26. Juli 1941 (RGBl. I, S. 448);
j) Dritte Verordnung zur Einführung des
Grundsteuergesetzes in der Ostmark und
in den sudetendeutschen Gebieten vom
19. November 1941 (RGBl. I, S. 741);
k) Verordnung zur Anderung der Verord¬
nung über die Förderung von Arbeiter¬
wohnstätten vom 18. Jänner 1943 (RGBl.
I, S. 27);