I 18 politischen Bezirksbehörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (Art. VIII, Abs. 1, Punkt a E.G.V.G. vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 273.) III. d) Spielenlassen von Phonographen usw. Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen und anderen ähnlichen Ap¬ paraten ist bei Strafe verboten: a) auf den Straßen und Plätzen; b) in den straßenseitigen Lokalen bei offe¬ nen Fenstern, bzw. Türen; c) ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates überhaupt dann, wenn des¬ sen Spiel in überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist. (Magi¬ stratskundmachung v. 21. April 1928.) 3. Verordnung zum Schutze der Jugend vom 10. Juni 1943 (RGBl. I, S. 349) § 1. Fernhaltung von öffentlichen Straßen und Plätzen während der Dunkelheit Minderjährige unter 18 Jahren dürfen sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit nicht herumtreiben. § 2. Fernhaltung aus öffentlichen Lokalen Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist Minderjährigen unter 16 Jahren, die sich nicht in Begleitung von Erziehungsberech¬ tigten oder ihres Beauftragten befinden, verboten. Minderjährige im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen sich ohne eine solche Begleitung nur bis 21 Uhr in Gaststätten aufhalten. § 3. Fernhaltung von öffentlichen Lichtspiel¬ vorführungen Der Besuch von öffentlichen Lichtspiel¬ vorführungen, die nach 21 Uhr beendet sind, ist Minderjährigen unter 18 Jahren, die sich nicht in Begleitung des Erziehungsberechtig¬ ten oder seines Beauftragten befinden, ver¬ boten. § 4. Fernhaltung von öffentlichen Varieté-, Kabarett- und Revuevorführungen Der Besuch von öffentlichen Varieté-, Ka¬ barett- und Revuevorführungen ist Minder¬ jährigen unter 18 Jahren verboten. § 5. Fernhaltung von öffentlichen Tanzlust¬ barkeiten Der Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanzlustbarkeiten stattfinden, und die Teilnahme an öffentlichen Tanzlustbar¬ keiten in Räumen und im Freien ist Min¬ derjährigen unter 16 Jahren verboten und Minderjährigen im Alter von 16 bis 18 Jah¬ ren nur in Begleitung des Erziehungsberech¬ tigten oder seines Beauftragten bis 23 Uhr gestattet. § 6. Fernhaltung von öffentlichen Schie߬ oder Spieleinrichtungen Minderjährige unter 18 Jahren dürfen sich in öffentlichen Schieß- oder Spielhallen und ähnlichen Räumen, in denen bei Benützung von Schieß- und Spielgeräten ein Entgelt er¬ hoben wird, nur in Begleitung des Erzie¬ hungsberechtigten oder seines Beauftragten aufhalten. Minderjährige unter 16 Jahren dürfen Schieß- und Spielgeräte, die an anderen Orten als in den im Abs. 1 bezeichneten Räumen aufgestellt sind (z. B. auf Jahr¬ märkten, Schützenfesten oder bei sonstigen Volksbelustigungen) nur in Anwesenheit des Erziehungsberechtigten oder seines Be¬ auftragten gegen Entgelt benützen. § 7. Verbot des Alkoholgenusses Minderjährigen unter 18 Jahren ist in Gaststätten der Genuß von Branntwein oder überwiegend branntweinhältigen Genußmit¬ teln, Minderjährigen unter 16 Jahren in Abwesenheit des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten auch der Genuß von anderen alkoholhältigen Getränken ver¬ boten. § 8. Verbot des öffentlichen Rauchens Minderjährigen unter 18 Jahren ist der Genuß von Tabakwaren in der Offentlich¬ keit verboten. § 9. Vertretung des Erziehungsberechtigten Der Erziehungsberechtigte darf mit der Wahrnehmung seiner Erziehungsgewalt im Sinne dieser Polizeiverordnung nur eine volljährige Person beauftragen. § 10. Aushangpflicht Die Unternehmer haben auf die nach §§ 3 bis 6 für ihre Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen geltenden Verbote durch einen deutlich sichtbaren Aushang hinzu¬ weisen. Die Bezirkspolizeibehörden können auch den Aushang der in den §§ 2 und 7 enthal¬ tenen Bestimmungen anordnen. § 11 Die Vorschrift des § 2 gilt nicht für Min¬ derjährige unter 18 Jahren, die sich nach¬ weislich auf Reisen befinden. Die Bezirkspolizeibehörden können Aus¬ nahmen von den Verboten der §§ 2 bis 5 zulassen. § 12. Strafvorschriften 1. Jugendliche Gegen Jugendliche, die vorsätzlich gegen die §§ 1 bis 8 dieser Polizeiverordnung ver¬ stoßen oder Minderjährigen unter 18 Jah¬ ren vorsätzliche Verstöße gegen die §§ 2 bis S ermöglichen, wird Jugendarrest in der