Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 18
politischen Bezirksbehörde oder in Orten,
wo eine Bundespolizeibehörde besteht, von
dieser mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis
zu zwei Wochen zu bestrafen. (Art. VIII,
Abs. 1, Punkt a E.G.V.G. vom 21. Juli 1925,
BGBl. Nr. 273.)
III. d) Spielenlassen von Phonographen usw.
Das Spielenlassen von Grammophonen,
Phonographen und anderen ähnlichen Ap¬
paraten ist bei Strafe verboten:
a) auf den Straßen und Plätzen;
b) in den straßenseitigen Lokalen bei offe¬
nen Fenstern, bzw. Türen;
c) ohne Rücksicht auf den Standort des
Apparates überhaupt dann, wenn des¬
sen Spiel in überlauter Weise auch auf
der Straße (Platz) hörbar ist. (Magi¬
stratskundmachung v. 21. April 1928.)
3. Verordnung zum Schutze der Jugend
vom 10. Juni 1943 (RGBl. I, S. 349)
§ 1. Fernhaltung von öffentlichen Straßen
und Plätzen während der Dunkelheit
Minderjährige unter 18 Jahren dürfen sich
auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder
an sonstigen öffentlichen Orten während
der Dunkelheit nicht herumtreiben.
§ 2. Fernhaltung aus öffentlichen Lokalen
Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art
ist Minderjährigen unter 16 Jahren, die sich
nicht in Begleitung von Erziehungsberech¬
tigten oder ihres Beauftragten befinden,
verboten. Minderjährige im Alter von 16
bis 18 Jahren dürfen sich ohne eine solche
Begleitung nur bis 21 Uhr in Gaststätten
aufhalten.
§ 3. Fernhaltung von öffentlichen Lichtspiel¬
vorführungen
Der Besuch von öffentlichen Lichtspiel¬
vorführungen, die nach 21 Uhr beendet sind,
ist Minderjährigen unter 18 Jahren, die sich
nicht in Begleitung des Erziehungsberechtig¬
ten oder seines Beauftragten befinden, ver¬
boten.
§ 4. Fernhaltung von öffentlichen Varieté-,
Kabarett- und Revuevorführungen
Der Besuch von öffentlichen Varieté-, Ka¬
barett- und Revuevorführungen ist Minder¬
jährigen unter 18 Jahren verboten.
§ 5. Fernhaltung von öffentlichen Tanzlust¬
barkeiten
Der Aufenthalt in Räumen, in denen
öffentliche Tanzlustbarkeiten stattfinden, und
die Teilnahme an öffentlichen Tanzlustbar¬
keiten in Räumen und im Freien ist Min¬
derjährigen unter 16 Jahren verboten und
Minderjährigen im Alter von 16 bis 18 Jah¬
ren nur in Begleitung des Erziehungsberech¬
tigten oder seines Beauftragten bis 23 Uhr
gestattet.
§ 6. Fernhaltung von öffentlichen Schie߬
oder Spieleinrichtungen
Minderjährige unter 18 Jahren dürfen sich
in öffentlichen Schieß- oder Spielhallen und
ähnlichen Räumen, in denen bei Benützung
von Schieß- und Spielgeräten ein Entgelt er¬
hoben wird, nur in Begleitung des Erzie¬
hungsberechtigten oder seines Beauftragten
aufhalten.
Minderjährige unter 16 Jahren dürfen
Schieß- und Spielgeräte, die an anderen
Orten als in den im Abs. 1 bezeichneten
Räumen aufgestellt sind (z. B. auf Jahr¬
märkten, Schützenfesten oder bei sonstigen
Volksbelustigungen) nur in Anwesenheit
des Erziehungsberechtigten oder seines Be¬
auftragten gegen Entgelt benützen.
§ 7. Verbot des Alkoholgenusses
Minderjährigen unter 18 Jahren ist in
Gaststätten der Genuß von Branntwein oder
überwiegend branntweinhältigen Genußmit¬
teln, Minderjährigen unter 16 Jahren in
Abwesenheit des Erziehungsberechtigten
oder seines Beauftragten auch der Genuß
von anderen alkoholhältigen Getränken ver¬
boten.
§ 8. Verbot des öffentlichen Rauchens
Minderjährigen unter 18 Jahren ist der
Genuß von Tabakwaren in der Offentlich¬
keit verboten.
§ 9. Vertretung des Erziehungsberechtigten
Der Erziehungsberechtigte darf mit der
Wahrnehmung seiner Erziehungsgewalt im
Sinne dieser Polizeiverordnung nur eine
volljährige Person beauftragen.
§ 10. Aushangpflicht
Die Unternehmer haben auf die nach §§ 3
bis 6 für ihre Betriebe, Einrichtungen und
Veranstaltungen geltenden Verbote durch
einen deutlich sichtbaren Aushang hinzu¬
weisen.
Die Bezirkspolizeibehörden können auch
den Aushang der in den §§ 2 und 7 enthal¬
tenen Bestimmungen anordnen.
§ 11
Die Vorschrift des § 2 gilt nicht für Min¬
derjährige unter 18 Jahren, die sich nach¬
weislich auf Reisen befinden.
Die Bezirkspolizeibehörden können Aus¬
nahmen von den Verboten der §§ 2 bis 5
zulassen.
§ 12. Strafvorschriften
1. Jugendliche
Gegen Jugendliche, die vorsätzlich gegen
die §§ 1 bis 8 dieser Polizeiverordnung ver¬
stoßen oder Minderjährigen unter 18 Jah¬
ren vorsätzliche Verstöße gegen die §§ 2 bis
S ermöglichen, wird Jugendarrest in der