I 17 3. Der Eigentümer eines dem Zwangsan¬ schluß unterworfenen oder freiwillig ange¬ meldeten Gebäudes und Grundstückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. § 6. Wirksamkeit Diese Anordnung tritt mit 12. Dezember 1938 in Kraft. (Kundmachung des Oberbür¬ germeisters vom 10. Dez. 1938 zur Durch¬ führung der in der Kundmachung vom 8. November erlassenen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Gehwege.) II. h) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen, Tüchern usw. Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf Balkonen und an Fen¬ stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen, Höfen, Gärten und auf hof¬ seitigen Balkonen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags gestattet. Ubertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetz¬ lichen Ausmaßes geahndet. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der Stadtmagistrat am linken Sillufer, westlich vom Viadukt gegenüber der Stadt¬ gärtnerei, einen öffentlichen Teppichklopf¬ platz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlichen Benützung errichtet hat. (Magistratskund¬ machung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13.) II. i) Verbot des Zettelanklebens an frem¬ den Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns und Ver¬ schmierens der Häuserfassaden Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Beschmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes ge¬ ahndet. (Magistratskundmachung vom 18. August 1906.) II. j) Maßnahmen gegen die Taubenplage Das Füttern der Tauben auf den Straßen und Plätzen der Stadt sowie das Futter¬ streuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten und wird als Ubertretung mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausma¬ Bes geahndet. (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.) II. k) Verbot der Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse 1. Auf Grund des § 70 des Landesgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 64, wird kundgemacht, daß die Ablagerungen von Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser- und sanitätspolizeili¬ chen Ubelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geld-, bzw. Arreststrafen in der Höhe des jeweils ge¬ setzlichen Ausmaßes bestraft. (Kundma¬ chung der Bezirkshauptmannschaft Inns¬ bruck vom 10. Mai 1885.) 2. Verunreinigung des Sill¬ kanals Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Einwerfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und dergleichen wird auf Grund des Inns¬ brucker Gemeindestatutes bei Strafe verbo¬ ten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) III. a) Verbot des raschen öffnens und Schließens der Rollbalken Das rasche Offnen und Schließen der Roll¬ balken ist im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tra¬ gen. (Magistratskundmachung vom 11. No¬ vember 1898.) III. b) Singen und Spielen sowie jede lär¬ mende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäu¬ sern, Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fenstern, bzw. Türen, außerhalb der ge¬ schlossenen Räume überhaupt nicht ge¬ stattet. Diese Bestimmung findet keine Anwen¬ dung auf Produktionen und Veranstaltun¬ gen, für welche eine polizeiliche Lizenz er¬ erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im In¬ teresse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokalinhaber und eventuell der Veranstalter. Ubertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht. (Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.) III. c) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Verletzung des öffentlichen An¬ standes Wer durch ein Verhalten das Argernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffent¬ lichen Anstand verletzt oder ungebührlicher¬ weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der 2