Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 17
3. Der Eigentümer eines dem Zwangsan¬
schluß unterworfenen oder freiwillig ange¬
meldeten Gebäudes und Grundstückes hat
einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn
im Falle seiner Abwesenheit vertritt.
§ 6. Wirksamkeit
Diese Anordnung tritt mit 12. Dezember
1938 in Kraft. (Kundmachung des Oberbür¬
germeisters vom 10. Dez. 1938 zur Durch¬
führung der in der Kundmachung vom
8. November erlassenen Vorschriften über
die Reinigung der öffentlichen Gehwege.)
II. h) Klopfen und Ausstauben von Betten,
Teppichen, Tüchern usw.
Das Klopfen und Ausstauben von Betten,
Pölstern, Möbeln, Matratzen, Teppichen,
Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern,
Kleidern und dergleichen Gegenständen ist
auf den öffentlichen Straßen, Gassen und
Plätzen sowie auf Balkonen und an Fen¬
stern, welche straßenwärts gelegen sind,
verboten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den
Hausgängen, Höfen, Gärten und auf hof¬
seitigen Balkonen ist nur in der Zeit von
8 bis 11 Uhr vormittags und von 3 bis 6 Uhr
nachmittags gestattet.
Ubertretungen dieser Vorschrift werden
mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetz¬
lichen Ausmaßes geahndet.
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht,
daß der Stadtmagistrat am linken Sillufer,
westlich vom Viadukt gegenüber der Stadt¬
gärtnerei, einen öffentlichen Teppichklopf¬
platz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlichen
Benützung errichtet hat. (Magistratskund¬
machung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13.)
II. i) Verbot des Zettelanklebens an frem¬
den Häusern und sonstigen straßenseitigen
Objekten sowie des Bekritzelns und Ver¬
schmierens der Häuserfassaden
Das Zettelankleben an fremden Häusern
und an sonstigen straßenseitigen Objekten
sowie das Bekritzeln und Beschmieren der
Häuserfassaden wird mit Strafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes ge¬
ahndet. (Magistratskundmachung vom
18. August 1906.)
II. j) Maßnahmen gegen die Taubenplage
Das Füttern der Tauben auf den Straßen
und Plätzen der Stadt sowie das Futter¬
streuen von den straßenseitigen Fenstern
des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten
und wird als Ubertretung mit Strafen in
der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausma¬
Bes geahndet. (Magistratskundmachung vom
14. Oktober 1904.)
II. k) Verbot der Verunreinigung des Inns
und seiner Zuflüsse
1. Auf Grund des § 70 des Landesgesetzes
vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 64, wird
kundgemacht, daß die Ablagerungen von
Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den
Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus
entstehenden wasser- und sanitätspolizeili¬
chen Ubelstände verboten ist.
Zuwiderhandelnde werden mit Geld-, bzw.
Arreststrafen in der Höhe des jeweils ge¬
setzlichen Ausmaßes bestraft. (Kundma¬
chung der Bezirkshauptmannschaft Inns¬
bruck vom 10. Mai 1885.)
2. Verunreinigung des Sill¬
kanals
Jede Verunreinigung des Sillkanals durch
Einwerfen von Schutt, Kehricht, Abfällen
und dergleichen wird auf Grund des Inns¬
brucker Gemeindestatutes bei Strafe verbo¬
ten. (Magistratskundmachung vom 28. April
1891.)
III. a) Verbot des raschen öffnens und
Schließens der Rollbalken
Das rasche Offnen und Schließen der Roll¬
balken ist im Interesse der persönlichen
Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung
unnötigen Lärms bei Strafe verboten.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht
gemacht, für das möglichst geräuschlose
Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tra¬
gen. (Magistratskundmachung vom 11. No¬
vember 1898.)
III. b) Singen und Spielen sowie jede lär¬
mende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäu¬
sern, Restaurationen, Kaffeehäusern usw.)
wie in Privathäusern ist das Singen und
Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung
nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen
Fenstern, bzw. Türen, außerhalb der ge¬
schlossenen Räume überhaupt nicht ge¬
stattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwen¬
dung auf Produktionen und Veranstaltun¬
gen, für welche eine polizeiliche Lizenz er¬
erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu
Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte
Dauer festgesetzt und das eventuell im In¬
teresse der Ruhe noch weiter Erforderliche
angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen
haftet der Lokalinhaber und eventuell der
Veranstalter.
Ubertretungen dieser Vorschriften sind
mit Strafen in Höhe des jeweils gesetzlichen
Ausmaßes bedroht. (Magistratskundmachung
vom 4. Dezember 1900.)
III. c) Störungen der öffentlichen Ruhe und
Ordnung, Verletzung des öffentlichen An¬
standes
Wer durch ein Verhalten das Argernis
zu erregen geeignet ist, die Ordnung an
öffentlichen Orten stört, oder wer den öffent¬
lichen Anstand verletzt oder ungebührlicher¬
weise störenden Lärm erregt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der
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