I 16 Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie߬ lich Hauptplatz. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen die Eigentümer be¬ stimmter Gebäude und Grundstücke vom Anschlußzwang an die „Städtische Straßen¬ reinigung“ ausnehmen. § 2. Gebühren Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬ ken Jahresgebühren zu entrichten. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Geh¬ wegflächen bemißt, sind diese in drei Rei¬ nigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Bespren¬ gung und Besandung: Für bebaute Für unbebaute Grundstücke Grundstücke Klasse 1 S 1.20 S —.30 Klasse 2 S —.80 S —.20 Klasse 3 S —.50 S —.10 für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. In die Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels eingeteilt: Herzog-Fried¬ rich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬ gasse, Maria-Theresien-Straße, Anichstraße bis Fallmerayerstraße, Maximilianstraße bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Südtiroler Platz, Brixner Straße, Bozner Platz, Meraner Straße, Museumstraße. Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 aufgeführten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Beton¬ platten u. dgl., versehen sind, oder Sand¬ gehwege mit und ohne Randsteine vor be¬ bauten Grundstücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken. Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Randstein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbauten, unbebaute Grundstücke sind Wiesen und Gärten, ohne darauf befind¬ liche Hochbauten. Die Einteilung der Klas¬ sen und das Ausmaß der reinigungspflich¬ tigen Gehwegflächen bestimmt der Stadt¬ magistrat. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtige Fläche auf volle Qua¬ dratmeter auf- oder abgerundet. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grundstückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung folgenden Mo¬ nates in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Verhältnis zum Ablauf der Zeit berechnet. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbes¬ serung der Gehwegflächen oder der Aus¬ führung von Bauarbeiten die Betätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unterbleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den ortspolizeilichen Vor¬ schriften durch den Hausbesitzer einzugrei¬ fen ist, wird die Verpflichtung zur Be¬ zahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu fest¬ zulegen. § 3. Fälligkeit und Einhebung der Gebühren 1. Die Gebühren werden mit Vorschrei¬ bung durch den Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben. Für den Winter 1946/47 werden die Reinigungsgebühren den Haus¬ und Grundstückseigentümern gesondert vorgeschrieben und sind auf einmal oder in drei Raten in den Monaten Jänner, Februar und März 1947 an die Stadtkasse zu be¬ zahlen. 2. Bei Zahlungsverzug wird der geschul¬ dete Betrag nach erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege, allenfalls unter Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten eingehoben. § 4. Sondergebühren 1. Die „Städtische Straßenreinigung“ über¬ nimmt nach ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlußzwang unterworfen sind, die nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬ ken zu versehende Reinigung der öffent¬ lichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im allgemeinen die im § 2 festgesetzten Gebüh¬ ren einheben, behält sich aber, je nach der besonderen Lage, eine Aenderung der Ge¬ bühren vor. 2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken nach den orts¬ und straßenpolizeilichen Vorschriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhal¬ ten werden und die Städtische Reinigungs¬ anstalt hiebei tätig wird, werden hiefür so¬ fort zahlbare Gebühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet. 3. Das Abführen der Schnee- und Eismen¬ gen, die von Dächern abgeschöpft oder ab¬ gerutscht und auf der Fahrbahn der Stra¬ Ben abgelagert sind, wobei von der Fahr¬ bahn 30 Zentimeter als Seitenmulde frei¬ bleiben müssen, erfolgt nur über besonderen Auftrag durch die „Städtische Straßenrei¬ nigung“. Für diese Arbeiten werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsäch¬ lichen Kosten berechnet. § 5. Haftung für die Gebühren 1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangsanschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zuständigen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬ schriften als Ersatzausführungen vorge¬ schrieben werden, sind öffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigentümer der an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude oder Grundstücke zu entrichten. 2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegen¬ schaft haftet für Rückstände des Eigen¬ tumsvorgängers. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.