Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 36 Buch 1947
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

I 16
Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie߬
lich Hauptplatz.
Der Bürgermeister kann in besonders
begründeten Fällen die Eigentümer be¬
stimmter Gebäude und Grundstücke vom
Anschlußzwang an die „Städtische Straßen¬
reinigung“ ausnehmen.
§ 2. Gebühren
Für die Besorgung der Arbeiten durch die
„Städtische Straßenreinigung“ haben die
Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬
ken Jahresgebühren zu entrichten.
Da der Umfang der Reinigung sich nach
der Verkehrsbedeutung der einzelnen Geh¬
wegflächen bemißt, sind diese in drei Rei¬
nigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für
die Winter- und Sommerreinigung, Bespren¬
gung und Besandung:
Für bebaute Für unbebaute
Grundstücke Grundstücke
Klasse 1 S 1.20 S —.30
Klasse 2 S —.80 S —.20
Klasse 3 S —.50 S —.10
für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger
Fläche.
In die Klasse 1 sind folgende Straßen des
Geschäftsviertels eingeteilt: Herzog-Fried¬
rich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬
gasse, Maria-Theresien-Straße, Anichstraße
bis Fallmerayerstraße, Maximilianstraße
bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße,
Südtiroler Platz, Brixner Straße, Bozner
Platz, Meraner Straße, Museumstraße.
Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der
Klasse 1 aufgeführten öffentlichen Gehwege,
die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Beton¬
platten u. dgl., versehen sind, oder Sand¬
gehwege mit und ohne Randsteine vor be¬
bauten Grundstücken zwischen Gehwegen
mit Hartdecken.
Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit
und ohne Randstein.
Bebaute Grundstücke sind solche mit
Hochbauten, unbebaute Grundstücke sind
Wiesen und Gärten, ohne darauf befind¬
liche Hochbauten. Die Einteilung der Klas¬
sen und das Ausmaß der reinigungspflich¬
tigen Gehwegflächen bestimmt der Stadt¬
magistrat.
Bei der Gebührenberechnung wird die
reinigungspflichtige Fläche auf volle Qua¬
dratmeter auf- oder abgerundet.
Eine Gebührenänderung infolge Bebauung
eines Grundstückes tritt mit Beginn des auf
die Benützungsbewilligung folgenden Mo¬
nates in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im
Verhältnis zum Ablauf der Zeit berechnet.
Wenn infolge Erneuerung oder Ausbes¬
serung der Gehwegflächen oder der Aus¬
führung von Bauarbeiten die Betätigung
der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise
unterbleiben muß oder einzuschränken ist,
oder wenn gemäß den ortspolizeilichen Vor¬
schriften durch den Hausbesitzer einzugrei¬
fen ist, wird die Verpflichtung zur Be¬
zahlung der Gebühren weder beschränkt
noch aufgehoben.
Die Stadt behält sich vor, die vorstehend
festgesetzten Gebühren jederzeit neu fest¬
zulegen.
§ 3. Fälligkeit und Einhebung der Gebühren
1. Die Gebühren werden mit Vorschrei¬
bung durch den Stadtmagistrat fällig und
von ihm eingehoben. Für den Winter 1946/47
werden die Reinigungsgebühren den Haus¬
und Grundstückseigentümern gesondert
vorgeschrieben und sind auf einmal oder in
drei Raten in den Monaten Jänner, Februar
und März 1947 an die Stadtkasse zu be¬
zahlen.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschul¬
dete Betrag nach erfolgloser Mahnung im
Verwaltungswege, allenfalls unter Auflage
eines Säumniszuschlages und der mit der
Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten
eingehoben.
§ 4. Sondergebühren
1. Die „Städtische Straßenreinigung“ über¬
nimmt nach ihrer Wahl auch in jenen
Stadtteilen, die nicht dem Anschlußzwang
unterworfen sind, die nach den orts- und
straßenpolizeilichen Vorschriften durch die
Eigentümer von Gebäuden und Grundstük¬
ken zu versehende Reinigung der öffent¬
lichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im
allgemeinen die im § 2 festgesetzten Gebüh¬
ren einheben, behält sich aber, je nach der
besonderen Lage, eine Aenderung der Ge¬
bühren vor.
2. In Fällen, in denen Eigentümer von
Gebäuden und Grundstücken nach den orts¬
und straßenpolizeilichen Vorschriften von
der Behörde zu Ersatzausführungen verhal¬
ten werden und die Städtische Reinigungs¬
anstalt hiebei tätig wird, werden hiefür so¬
fort zahlbare Gebühren in der Höhe des
tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben.
Angefangene Arbeitsstunden werden dabei
voll berechnet.
3. Das Abführen der Schnee- und Eismen¬
gen, die von Dächern abgeschöpft oder ab¬
gerutscht und auf der Fahrbahn der Stra¬
Ben abgelagert sind, wobei von der Fahr¬
bahn 30 Zentimeter als Seitenmulde frei¬
bleiben müssen, erfolgt nur über besonderen
Auftrag durch die „Städtische Straßenrei¬
nigung“. Für diese Arbeiten werden sofort
zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsäch¬
lichen Kosten berechnet.
§ 5. Haftung für die Gebühren
1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund
des Zwangsanschlusses oder auf Grund von
Verfügungen der zuständigen Behörde nach
den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬
schriften als Ersatzausführungen vorge¬
schrieben werden, sind öffentliche Abgaben
und von dem jeweiligen Eigentümer der an
öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude
oder Grundstücke zu entrichten.
2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegen¬
schaft haftet für Rückstände des Eigen¬
tumsvorgängers. Miteigentümer haften zur
ungeteilten Hand.