Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 15
4. Besandung der Gehsteige
Die von Schnee und Eis gereinigten Geh¬
wegflächen sind sofort nach Beendigung
der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche
oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese
Bestreuung ist nach Notwendigkeit zu wie¬
derholen.
Bei plötzlicher Vereisung der Gehweg¬
flächen sind diese sofort reichlich zu besan¬
den. Tritt eine plötzliche Vereisung bei
Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr
früh zu erfolgen.
Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß
überschüssige Sandmengen zur Vermeidung
von Schmutzbildung entfernt werden.
5. Schneeschöpfen von den Dächern
Besteht nach Schneefällen die Gefahr,
daß Schnee oder Eis von den Dächern
rutscht und auf die öffentlichen Gehwege
fällt, so muß der Eigentümer (Bestandneh¬
mer) oder dessen gesetzlicher Vertreter die
Dachfläche sofort von Schnee befreien las¬
sen. Das Abschöpfen soll in der Regel nur
in der verkehrsarmen Zeit erfolgen und zur
Vermeidung einer Behinderung des Gehver¬
kehres ohne Unterbrechung durchgeführt
werden. Die Anzeige über die Vornahme
dieser Arbeiten ist vorher in der nächsten
Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirek¬
tion mündlich, bzw. fernmündlich zu er¬
statten.
Die Absperrung des Gehweges und des
etwa gefährdeten Straßenteiles während
des Schneeschöpfens auf die Gehwegfläche
hat beiderseits mit rotweiß gestrichenen
Schranken zu geschehen.
Das Schneeschöpfen von den Dächern auf
die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage
vorgenommen werden. Jede Beschädigung
von Leitungsdrähten und öffentlichen Be¬
leuchtungseinrichtungen ist zu vermeiden.
Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften
Schnee sofort entweder selbst auf einen ge¬
statteten Ablagerungsplatz abführen lassen
oder er kann diese Abfuhr zu seinen La¬
sten dem Stadtbauamte übertragen.
6. Sonderregelungen
Der Bürgermeister kann im Einver¬
ständnis mit dem Polizeidirektor Abwei¬
chungen von den bestehenden Vorschriften
zulassen und für bestimmte Gehverkehrs¬
flächen die zur Gehwegreinigung Verpflich¬
teten ganz oder teilweise von der Einhal¬
tung der vorstehenden Bedingungen be¬
freien.
7, Strafen
Jede Verletzung der Vorschriften dieser
Kundmachung sowie die Nichtbefolgung
der Weisungen der Polizeidirektion und der
Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne
nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwen¬
dung finden, als Verwaltungsübertretung
von der Polizeidirektion Innsbruck mit
Geld bis zu 150 S oder Arrest bis zu 2 Wo¬
chen bestraft.
8. Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die vorstehenden ortspolizeilichen Vor¬
schriften treten am Tage nach der öffent¬
lichen Verkündigung in Kraft.
(Kundmachung des Oberbürgermeisters
und des Polizeidirektors von Innsbruck vom
8. November 1938, wieder verlautbart am
15. Dezember 1945 vom Bürgermeister
Dr. Melzer im Einvernehmen mit den Si¬
cherheitsbehörden.)
II. g) Anschlußzwang an die „Städtische
Straßenreinigung“
§ 1. Gebiet
In nachstehend bezeichneten Teilen des
verbauten Stadtgebietes von Innsbruck sind
die Eigentümer von Gebäuden und Grund¬
stücken oder deren gesetzliche Vertreter,
bei juristischen Personen deren Organe, ver¬
pflichtet, die in der Kundmachung des
Oberbürgermeisters von Innsbruck und des
Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. No¬
vember 1938 vorgeschriebene Reinigung
und Sandbestreuung der an die Gebäude und
Grundstücke grenzenden öffentlichen Geh¬
wegflächen während des ganzen Jahres
durch die „Städtische Straßenreinigung“
durchführen zu lassen.
Das dem Anschlußzwang an die „Städti¬
sche Straßenreinigung“ unterworfene ver¬
baute Stadtgebiet wird von folgenden Stra¬
Benzügen eingeschlossen, wobei auch die
Gehwege vor den Häusern und Grund¬
stücken der hier aufgezählten Straßen und
Wege dem Anschlußzwang unterworfen
sind:
a) In dem zwischen Inn und Sill gele¬
genen Stadtgebiet: Innbrücke, Herzog-Sieg¬
mund-Ufer, Blasius-Hueber-Straße, Innrain
bis Rechenweg, Friedhofallee, Schöpfstraße,
Friedhofstraße, Egger-Lienz-Straße, Neu¬
hauserstraße, Pastorstraße, Leopoldstraße,
Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn¬
straße, Sterzinger Straße, Südtiroler Platz,
Brunecker Straße, Museumstraße, Amraser
Straße, Gaswerkbrücke, König-Laurin-Str.,
Dreiheiligenstraße bis Brücke beim „Golde¬
nen Schiff“, Zeughausgasse, Kapuzinergasse,
Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Jun¬
brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Inn¬
brücke.
b) In Pradl: Gaswerkbrücke, Amraser
Straße, Hunoldstraße, Hörmannstraße, Am¬
raser Straße, Lindengasse, Gumppstraße, Ga¬
belsbergerstraße, Amthorstraße, Pembaur¬
straße, Pembaurbrücke.
c) Linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilf¬
straße, Höttinger Au bis Höttinger Auf¬
fahrtsstraße (Gasthaus Tengler), Fürsten¬
weg, Blasius-Hueber-Straße bis Universi¬
tätsbrücke, Innbrücke, Höttinger Gasse,
Schneeburggasse bis Klausener Straße,
Innstraße, St.-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse,
Fallbachgasse, Innstraße, Innsteg, Innallee.
d) In Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis
zur Einmündung der Ferdinand-Weyrer¬