I 15 4. Besandung der Gehsteige Die von Schnee und Eis gereinigten Geh¬ wegflächen sind sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese Bestreuung ist nach Notwendigkeit zu wie¬ derholen. Bei plötzlicher Vereisung der Gehweg¬ flächen sind diese sofort reichlich zu besan¬ den. Tritt eine plötzliche Vereisung bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr früh zu erfolgen. Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt werden. 5. Schneeschöpfen von den Dächern Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder Eis von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen Gehwege fällt, so muß der Eigentümer (Bestandneh¬ mer) oder dessen gesetzlicher Vertreter die Dachfläche sofort von Schnee befreien las¬ sen. Das Abschöpfen soll in der Regel nur in der verkehrsarmen Zeit erfolgen und zur Vermeidung einer Behinderung des Gehver¬ kehres ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Anzeige über die Vornahme dieser Arbeiten ist vorher in der nächsten Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirek¬ tion mündlich, bzw. fernmündlich zu er¬ statten. Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährdeten Straßenteiles während des Schneeschöpfens auf die Gehwegfläche hat beiderseits mit rotweiß gestrichenen Schranken zu geschehen. Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden. Jede Beschädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen Be¬ leuchtungseinrichtungen ist zu vermeiden. Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort entweder selbst auf einen ge¬ statteten Ablagerungsplatz abführen lassen oder er kann diese Abfuhr zu seinen La¬ sten dem Stadtbauamte übertragen. 6. Sonderregelungen Der Bürgermeister kann im Einver¬ ständnis mit dem Polizeidirektor Abwei¬ chungen von den bestehenden Vorschriften zulassen und für bestimmte Gehverkehrs¬ flächen die zur Gehwegreinigung Verpflich¬ teten ganz oder teilweise von der Einhal¬ tung der vorstehenden Bedingungen be¬ freien. 7, Strafen Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Polizeidirektion und der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwen¬ dung finden, als Verwaltungsübertretung von der Polizeidirektion Innsbruck mit Geld bis zu 150 S oder Arrest bis zu 2 Wo¬ chen bestraft. 8. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die vorstehenden ortspolizeilichen Vor¬ schriften treten am Tage nach der öffent¬ lichen Verkündigung in Kraft. (Kundmachung des Oberbürgermeisters und des Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938, wieder verlautbart am 15. Dezember 1945 vom Bürgermeister Dr. Melzer im Einvernehmen mit den Si¬ cherheitsbehörden.) II. g) Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ § 1. Gebiet In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadtgebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden und Grund¬ stücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen deren Organe, ver¬ pflichtet, die in der Kundmachung des Oberbürgermeisters von Innsbruck und des Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. No¬ vember 1938 vorgeschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Gebäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Geh¬ wegflächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische Straßenreinigung“ durchführen zu lassen. Das dem Anschlußzwang an die „Städti¬ sche Straßenreinigung“ unterworfene ver¬ baute Stadtgebiet wird von folgenden Stra¬ Benzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege vor den Häusern und Grund¬ stücken der hier aufgezählten Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind: a) In dem zwischen Inn und Sill gele¬ genen Stadtgebiet: Innbrücke, Herzog-Sieg¬ mund-Ufer, Blasius-Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhofallee, Schöpfstraße, Friedhofstraße, Egger-Lienz-Straße, Neu¬ hauserstraße, Pastorstraße, Leopoldstraße, Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn¬ straße, Sterzinger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Museumstraße, Amraser Straße, Gaswerkbrücke, König-Laurin-Str., Dreiheiligenstraße bis Brücke beim „Golde¬ nen Schiff“, Zeughausgasse, Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Jun¬ brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Inn¬ brücke. b) In Pradl: Gaswerkbrücke, Amraser Straße, Hunoldstraße, Hörmannstraße, Am¬ raser Straße, Lindengasse, Gumppstraße, Ga¬ belsbergerstraße, Amthorstraße, Pembaur¬ straße, Pembaurbrücke. c) Linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilf¬ straße, Höttinger Au bis Höttinger Auf¬ fahrtsstraße (Gasthaus Tengler), Fürsten¬ weg, Blasius-Hueber-Straße bis Universi¬ tätsbrücke, Innbrücke, Höttinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausener Straße, Innstraße, St.-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbachgasse, Innstraße, Innsteg, Innallee. d) In Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis zur Einmündung der Ferdinand-Weyrer¬