I 14 II. d) Düngertransport, Senkgrubenreini¬ gung und Ausgießen von Jauche im Stadt¬ gebiete Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18. September 1925 nachstehende Vor¬ schriften erlassen: a) Der Düngertransport darf nur in ge¬ deckten Fuhren erfolgen. b) Die Räumung und Reinigung der Abort- und Senkgruben sowie der Abtrans¬ port der Jauche ist im geschlossenen Ge¬ meindegebiete nur in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh gestattet. Die Abort¬ und Senkgrubenjauche ist sofort auf bereit gehaltenen Truhenwägen, die wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen. zu verführen, wobei jede Verunreinigung der Straße zu vermeiden ist. Diese Vor¬ schrift findet keine Anwendung auf die vom Stadtamte besorgte Reinigung der Abortgruben auf pneumatischem Wege. c) Die Düngung der im Stadtgebiete be¬ findlichen Wiesen und Acker mit Jauche ist nur zur Nachtzeit bis 6 Uhr früh gestattet. d) Ubertretungen dieser Vorschriften wer¬ den gemäß § 41 des Gemeindestatutes mit Geld- oder Arreststrafen geahndet. (Magi¬ stratskundmachung vom 3. Oktober 1925, Zl. 18.960.) Anmerkung: Der Gemeinderat hat in sei¬ ner Sitzung vom 30. Dezember 1926 beschlos¬ sen, den Punkt b und c der Magistratskund¬ machung vom 3. Oktober 1925 dahingehend abzuändern, daß in Zukunft das Stadtpoli¬ zeiamt ermächtigt ist, den Okonomiebesit¬ zern an der Peripherie des Stadtgebietes über besonderes Ansuchen Ausnahmen hin¬ sichtlich der Jaucheausfuhr zu bewilligen. II. e) Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen und Plätze der Stadt, die Ver¬ unreinigung der Ritschendeckel und das Ausgießen unreinen Wassers Bei Strafe ist verboten: a) Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plät¬ zen der Stadt, insbesondere aber die Ver¬ unreinigung der Ritschendeckel und Kanal¬ gitter durch Küchen- und Abfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile. b) Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz- und Spülwasser) sowie jeder an¬ deren verunreinigenden Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt. Für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten sind die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. (Magistratskund¬ machung vom 8. Oktober 1890.) II. f) Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Sehnee und Eis und die Sand¬ bestreuung im Stadtgebiete von Innsbruck 1. Pflicht zur Gehwegreinigung (Sand¬ bestreuung) Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehwegflächen im verbauten Stadtgebiete sind die Eigentümer (Bestand¬ nehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grundstücke oder deren gesetzliche Ver¬ treter, bei juristischen Personen deren Or¬ gane, verpflichtet. Die genannten Personen bleiben der Behörde gegenüber auch dann verpflichtet, wenn diese Arbeiten dritten Personen übertragen werden. Offentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Gehverkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im Sinne dieser Verordnung gelten auch Grundstücke, die von öffent¬ lichen Gehwegflächen durch der Stadtge¬ meinde gehörende Stützmauern, Böschun¬ gen, Straßengräben, Rasen oder Anlage¬ flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen Straßengrund getrennt sind. 2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung) Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. I, Abs. 1) zur Gehwegreini¬ gung (Sandbestreuung): 1. Der Länge nach, soweit das Grund¬ stück an den öffentlichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder mehreren Straßen gren¬ zenden Grundstücken (Eckgrundstücken) er¬ streckt sich die Verpflichtung auch auf die Ecken der Gehwegkreuzung. 2. Der Breite nach erstreckt sich die Verpflichtung zur Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung) über die gesamte Breite des Gehweges, von der Grund¬ grenze weg gerechnet, die Verpflichtung zur Reinigung von Schnee und Eis zur Ver¬ meidung der Eisbildung in der Seitenmulde überdies 0.30 m über den Randstein hinaus gegen die Fahrbahnfläche; bei Fehlen eines Randsteines soweit in die Fahrbahn hinaus, daß ein geregeltes Abfließen von Wasser möglich ist. 3. Art der Reinigung Die Gehwegflächen sind stets in reinlichem Zustande zu halten. Die Anlieger (Pkt. I, Abs. 1) sind demnach verpflichtet, die Geh¬ wege täglich zwischen 20 und 7 Uhr von Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trockener, frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Verhütung der Staubent¬ wicklung vorerst zu bespritzen und dann erst zu kehren. Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort zu entfernen. Der Kehrricht ist in die Seitenmulde zu befördern. Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch vom Schnee und Eis zu befreien. Tritt Schneefall bei Nacht ein, so hat diese Rei¬ nigung zeitig früh zu geschehen und muß bis 7 Uhr früh beendet sein. Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dauert er bei Tag an, so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr bzw. 18 Uhr beendet sein. Schnee und Eis können auf der Fahrbahn¬ fläche nächst der Seitenmulde gelagert wer¬ den. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überblei¬ ben. Eisplatten, welche sich durch Tropf¬ wasser unter Gesimsen, Balkonen usw. bil¬ den, sind sofort zu entfernen.