Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 14
II. d) Düngertransport, Senkgrubenreini¬
gung und Ausgießen von Jauche im Stadt¬
gebiete
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung
vom 18. September 1925 nachstehende Vor¬
schriften erlassen:
a) Der Düngertransport darf nur in ge¬
deckten Fuhren erfolgen.
b) Die Räumung und Reinigung der
Abort- und Senkgruben sowie der Abtrans¬
port der Jauche ist im geschlossenen Ge¬
meindegebiete nur in der Zeit von 10 Uhr
abends bis 6 Uhr früh gestattet. Die Abort¬
und Senkgrubenjauche ist sofort auf bereit
gehaltenen Truhenwägen, die wasserdicht
und mit Deckeln verschließbar sein müssen.
zu verführen, wobei jede Verunreinigung
der Straße zu vermeiden ist. Diese Vor¬
schrift findet keine Anwendung auf die
vom Stadtamte besorgte Reinigung der
Abortgruben auf pneumatischem Wege.
c) Die Düngung der im Stadtgebiete be¬
findlichen Wiesen und Acker mit Jauche ist
nur zur Nachtzeit bis 6 Uhr früh gestattet.
d) Ubertretungen dieser Vorschriften wer¬
den gemäß § 41 des Gemeindestatutes mit
Geld- oder Arreststrafen geahndet. (Magi¬
stratskundmachung vom 3. Oktober 1925,
Zl. 18.960.)
Anmerkung: Der Gemeinderat hat in sei¬
ner Sitzung vom 30. Dezember 1926 beschlos¬
sen, den Punkt b und c der Magistratskund¬
machung vom 3. Oktober 1925 dahingehend
abzuändern, daß in Zukunft das Stadtpoli¬
zeiamt ermächtigt ist, den Okonomiebesit¬
zern an der Peripherie des Stadtgebietes
über besonderes Ansuchen Ausnahmen hin¬
sichtlich der Jaucheausfuhr zu bewilligen.
II. e) Verbot des Ablagerns von Unrat auf
die Straßen und Plätze der Stadt, die Ver¬
unreinigung der Ritschendeckel und das
Ausgießen unreinen Wassers
Bei Strafe ist verboten:
a) Das Ablagern von Kehricht und was
immer für Unrat auf den Straßen und Plät¬
zen der Stadt, insbesondere aber die Ver¬
unreinigung der Ritschendeckel und Kanal¬
gitter durch Küchen- und Abfallstoffe und
andere feste Unratsbestandteile.
b) Das Ausgießen unreinen Wassers
(Schmutz- und Spülwasser) sowie jeder an¬
deren verunreinigenden Flüssigkeit auf die
Gassen und Plätze der Stadt.
Für die Ableitung dieser Wässer und
Flüssigkeiten sind die bestehenden Ritschen
und Kanäle zu verwenden. (Magistratskund¬
machung vom 8. Oktober 1890.)
II. f) Reinigung der öffentlichen Gehwege
von Schmutz, Sehnee und Eis und die Sand¬
bestreuung im Stadtgebiete von Innsbruck
1. Pflicht zur Gehwegreinigung (Sand¬
bestreuung)
Zur Reinigung (Sandbestreuung) der
öffentlichen Gehwegflächen im verbauten
Stadtgebiete sind die Eigentümer (Bestand¬
nehmer) der an sie grenzenden Gebäude und
Grundstücke oder deren gesetzliche Ver¬
treter, bei juristischen Personen deren Or¬
gane, verpflichtet. Die genannten Personen
bleiben der Behörde gegenüber auch dann
verpflichtet, wenn diese Arbeiten dritten
Personen übertragen werden.
Offentliche Gehwegflächen sind alle dem
öffentlichen Gehverkehr dienenden Flächen.
Als angrenzend im Sinne dieser Verordnung
gelten auch Grundstücke, die von öffent¬
lichen Gehwegflächen durch der Stadtge¬
meinde gehörende Stützmauern, Böschun¬
gen, Straßengräben, Rasen oder Anlage¬
flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen
Straßengrund getrennt sind.
2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur
Gehwegreinigung (Sandbestreuung)
Räumlich erstreckt sich die Pflicht der
Anlieger (Pkt. I, Abs. 1) zur Gehwegreini¬
gung (Sandbestreuung):
1. Der Länge nach, soweit das Grund¬
stück an den öffentlichen Gehweg grenzt.
Bei den an zwei oder mehreren Straßen gren¬
zenden Grundstücken (Eckgrundstücken) er¬
streckt sich die Verpflichtung auch auf die
Ecken der Gehwegkreuzung.
2. Der Breite nach erstreckt sich die
Verpflichtung zur Reinigung von Staub und
Schmutz (Sandbestreuung) über die gesamte
Breite des Gehweges, von der Grund¬
grenze weg gerechnet, die Verpflichtung
zur Reinigung von Schnee und Eis zur Ver¬
meidung der Eisbildung in der Seitenmulde
überdies 0.30 m über den Randstein hinaus
gegen die Fahrbahnfläche; bei Fehlen eines
Randsteines soweit in die Fahrbahn hinaus,
daß ein geregeltes Abfließen von Wasser
möglich ist.
3. Art der Reinigung
Die Gehwegflächen sind stets in reinlichem
Zustande zu halten. Die Anlieger (Pkt. I,
Abs. 1) sind demnach verpflichtet, die Geh¬
wege täglich zwischen 20 und 7 Uhr von
Staub und Schmutz gründlich zu reinigen.
Bei trockener, frostfreier Witterung sind
die Gehwege zur Verhütung der Staubent¬
wicklung vorerst zu bespritzen und dann
erst zu kehren.
Besonders starke Verunreinigungen sind
stets sofort zu entfernen. Der Kehrricht ist
in die Seitenmulde zu befördern.
Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch
vom Schnee und Eis zu befreien. Tritt
Schneefall bei Nacht ein, so hat diese Rei¬
nigung zeitig früh zu geschehen und muß
bis 7 Uhr früh beendet sein. Tritt der
Schneefall bei Tag ein oder dauert er
bei Tag an, so muß die Reinigung stets bis
12 Uhr bzw. 18 Uhr beendet sein.
Schnee und Eis können auf der Fahrbahn¬
fläche nächst der Seitenmulde gelagert wer¬
den. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu
achten, daß keine Schneehöcker überblei¬
ben. Eisplatten, welche sich durch Tropf¬
wasser unter Gesimsen, Balkonen usw. bil¬
den, sind sofort zu entfernen.