I 13 Gemäß § 44 der StVO. ist das sportmäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaf¬ ten verboten. § 49 (Strafparagraph) Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisun¬ gen vorsätzlich oder fahrlässig zuwider¬ handelt, wird gemäß § 49 mit Geldstrafe bis zu 150 S oder mit Haft bestraft. I. b) Verbot des Anbietens von Zimmern an Fremde auf den Straßen und Plätzen der Stadt Unter Bezug auf die Gemeinderatsbe¬ schlüsse vom 28. April und 11. Juli 1905 und 4. Juni 1909 wird neuerlich verordnet: „Es ist verboten, Fremden auf Straßen und Plätzen Wohnungen oder Zimmer an¬ zubieten. Ubertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 100 S oder mit Ar¬ reststrafen bis zu 14 Tagen geahndet.“ (Magistratskundmachung vom 3. Aug. 1926, Zl. 15680.) I. c) Vorschriften für die Ordnung auf dem Städtischen Sportplatze (Kundmachung des Stadtpolizeiamtes vom 26. April 1927, Zl. 7946) 1. Platzordnung 1. Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der Sportanlagen nicht be¬ treten. 2. Hunde müssen an der Leine geführt werden. 3. Das Radfahren innerhalb des Sport¬ platzes ist verboten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplatze abgegeben werden. 4. Der Sportplatz darf nicht durch Weg¬ werfen von Papier, Speiseabfällen u. dgl. verunreinigt werden. Ubertretungen dieser Platzordnung wer¬ den mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. 2. Rauchverbot für Umkleide- und Waschräume Das Rauchen in den Umkleide- und Waschräumen des Städtischen Sportplatzes an der Sill ist polizeilich verboten. Ubertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft. I. d) Auszug aus der Flughafen-Betriebs¬ ordnung Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Organen nur den dortselbst Beschäftigten, den Angestellten der den Flughafen benützenden Luftfahrtunterneh¬ mungen, sowie den Fluggästen gestattet. Andere Personen können von der Flug¬ hafenleitung zugelassen werden, sind je¬ doch verpflichtet, sich in dem ihnen zuge¬ wiesenen Raume aufzuhalten. Die beim Betriebe eines Flugzeuges nicht beschäftigten Personen und die Fluggäste haben sich von den Motorproben fernzuhal¬ ten. Das Betreten des für die Landung und den Abflug von Flugzeugen bestimmten Tei¬ les des Flughafens ist jedermann strengstens verboten. Ausgenommen von diesem Ver¬ bote sind die behördlichen Organe, die Or¬ gane der Flughafenleitung, das auf diesen Teil beschäftigte Flugpersonal während der Dauer dieser Beschäftigung sowie die Flug¬ gäste beim Einsteigen und Verlassen. Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit erlassenen Bestimmungen der Flughafenbetriebsordnung oder den auf Grund dieser Betriebsordnung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 1919, StGßl. Nr. 578, und gemäß des § 1 des Ge¬ setzes vom 13. März 1923. BGBl. Nr. 213, von der zuständigen Behörde mit Geldstra¬ fen bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monate bestraft, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach dem Straf¬ gesetze zu verfolgen ist. (Erlaß des Bundesministeriums für Han¬ del und Verkehr vom 18. August 1925, Zahl 41.373/49.) II. a) Verbot der Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken Das Uberhandnehmen der allgemein mi߬ billigten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken macht es notwendig, das dies¬ falls bestehende Verbot in Erinnerung zu bringen. Gegen Ubertreter dieses Verbotes wird mit gesetzmäßiger Geld- oder Arreststrafe vorgegangen werden. (Magistratskundma¬ chung von 20. Mai 1866.) II. b) Verunreinigung der Randwege Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Jänner 1912 ist jede Verunreini¬ gung der Randwege durch Abfälle aller Art, insbesondere durch Wegwerfen von Orangenschalen, Obstkernen u. dgl., bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 6. März 1912.) II. c) Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und Benützung der Ritschen Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. März 1912 wird das Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Er¬ laubnis bei Strafe verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung der aufgerissenen Stra¬ Ben und Trottoirs auf Kosten der betref¬ fenden Partei durch das Stadtbauamt er¬ folgt. (Magistratskundmachung vom 8. Ok¬ tober 1890.)