Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 13
Gemäß § 44 der StVO. ist das sportmäßige
Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen
Straßen innerhalb geschlossener Ortschaf¬
ten verboten.
§ 49 (Strafparagraph)
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder
zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisun¬
gen vorsätzlich oder fahrlässig zuwider¬
handelt, wird gemäß § 49 mit Geldstrafe bis
zu 150 S oder mit Haft bestraft.
I. b) Verbot des Anbietens von Zimmern an
Fremde auf den Straßen und Plätzen der
Stadt
Unter Bezug auf die Gemeinderatsbe¬
schlüsse vom 28. April und 11. Juli 1905 und
4. Juni 1909 wird neuerlich verordnet:
„Es ist verboten, Fremden auf Straßen
und Plätzen Wohnungen oder Zimmer an¬
zubieten.
Ubertretungen dieser Vorschrift werden
mit Geldstrafen bis zu 100 S oder mit Ar¬
reststrafen bis zu 14 Tagen geahndet.“
(Magistratskundmachung vom 3. Aug. 1926,
Zl. 15680.)
I. c) Vorschriften für die Ordnung auf dem
Städtischen Sportplatze
(Kundmachung des Stadtpolizeiamtes vom
26. April 1927, Zl. 7946)
1. Platzordnung
1. Zuschauer dürfen die abgegrenzten
Spielfelder der Sportanlagen nicht be¬
treten.
2. Hunde müssen an der Leine geführt
werden.
3. Das Radfahren innerhalb des Sport¬
platzes ist verboten. Die Fahrräder müssen
auf dem Abstellplatze abgegeben werden.
4. Der Sportplatz darf nicht durch Weg¬
werfen von Papier, Speiseabfällen u. dgl.
verunreinigt werden.
Ubertretungen dieser Platzordnung wer¬
den mit Geld bis 200 S oder Arrest bis zu
2 Wochen bestraft.
2. Rauchverbot für Umkleide- und
Waschräume
Das Rauchen in den Umkleide- und
Waschräumen des Städtischen Sportplatzes
an der Sill ist polizeilich verboten.
Ubertretungen dieses Verbotes werden mit
Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen
bestraft.
I. d) Auszug aus der Flughafen-Betriebs¬
ordnung
Der Zutritt zum Flughafen ist außer den
behördlichen Organen nur den dortselbst
Beschäftigten, den Angestellten der den
Flughafen benützenden Luftfahrtunterneh¬
mungen, sowie den Fluggästen gestattet.
Andere Personen können von der Flug¬
hafenleitung zugelassen werden, sind je¬
doch verpflichtet, sich in dem ihnen zuge¬
wiesenen Raume aufzuhalten.
Die beim Betriebe eines Flugzeuges nicht
beschäftigten Personen und die Fluggäste
haben sich von den Motorproben fernzuhal¬
ten. Das Betreten des für die Landung und
den Abflug von Flugzeugen bestimmten Tei¬
les des Flughafens ist jedermann strengstens
verboten. Ausgenommen von diesem Ver¬
bote sind die behördlichen Organe, die Or¬
gane der Flughafenleitung, das auf diesen
Teil beschäftigte Flugpersonal während der
Dauer dieser Beschäftigung sowie die Flug¬
gäste beim Einsteigen und Verlassen.
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und
Sicherheit erlassenen Bestimmungen der
Flughafenbetriebsordnung oder den auf
Grund dieser Betriebsordnung ergangenen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß
§ 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 1919,
StGßl. Nr. 578, und gemäß des § 1 des Ge¬
setzes vom 13. März 1923. BGBl. Nr. 213,
von der zuständigen Behörde mit Geldstra¬
fen bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Monate bestraft, sofern die Handlung
oder Unterlassung nicht nach dem Straf¬
gesetze zu verfolgen ist.
(Erlaß des Bundesministeriums für Han¬
del und Verkehr vom 18. August 1925,
Zahl 41.373/49.)
II. a) Verbot der Verunreinigung der
Trottoirs und Straßenecken
Das Uberhandnehmen der allgemein mi߬
billigten Verunreinigung der Trottoirs und
Straßenecken macht es notwendig, das dies¬
falls bestehende Verbot in Erinnerung zu
bringen.
Gegen Ubertreter dieses Verbotes wird
mit gesetzmäßiger Geld- oder Arreststrafe
vorgegangen werden. (Magistratskundma¬
chung von 20. Mai 1866.)
II. b) Verunreinigung der Randwege
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom
20. Jänner 1912 ist jede Verunreini¬
gung der Randwege durch Abfälle aller
Art, insbesondere durch Wegwerfen von
Orangenschalen, Obstkernen u. dgl., bei
Strafe verboten. (Magistratskundmachung
vom 6. März 1912.)
II. c) Aufreißen der städtischen Straßen
und Trottoirs und Benützung der Ritschen
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom
6. März 1912 wird das Aufreißen der
städtischen Straßen und Trottoirs und die
Benützung der Ritschen ohne vorherige Er¬
laubnis bei Strafe verboten.
Dies wird zum Wissen und Darnachachten
mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die
Wiederherstellung der aufgerissenen Stra¬
Ben und Trottoirs auf Kosten der betref¬
fenden Partei durch das Stadtbauamt er¬
folgt. (Magistratskundmachung vom 8. Ok¬
tober 1890.)