Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I 12
sonderem Muster in vierfacher Ausferti¬
gung zu verwenden.
§ 17. Ubertretungen dieses Gesetzes wer¬
den als Verwaltungsübertretungen mit Geld
bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen bestraft. Bei Vorliegen von er¬
schwerenden Umständen, insbesondere bei
vorsätzlichen Falschmeldungen, können
Geldstrafen bis 1000 S oder Arreststrafen
bis zu drei Monaten verhängt werden. Geld¬
und Arreststrafen können auch nebenein¬
änder verhängt werden. Die Strafbarkeit
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
wird dadurch nicht berührt.
2. Vorschriften zur Regelung des Verkehres
auf Straßen und Plätzen, zur Reinhaltung
der Straßen, Gehwege und Flußläufe und zur
Hintanhaltung des Straßenlärmes
I. a) Auszug aus der Straßenverkehrs¬
ordnung vom 13. November 1937
Gemäß § 1 der StVO. (Grundregel für das
Verhalten im Straßenverkehr) hat sich
jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßen¬
verkehr so zu verhalten, daß der Verkehr
nicht gefährdet werden kann; er muß fer¬
ner sein Verhalten so einrichten, daß kein
anderer geschädigt oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird.
Gemäß § 2 der StVO. ist den Weisungen
und Zeichen der Polizeibeamten Folge zu
leisten, sie gehen allgemeinen Verkehrs¬
regeln und durch amtliche Verkehrszeichen
angezeigten örtlichen Sonderregeln vor.
Gemäß § 3 der StVO. sind die durch amt¬
liche Verkehrszeichen und andere amtliche
Verkehrseinrichtungen getroffenen Anord¬
nungen zu befolgen.
Gemäß § 4 der StVO. können die Verkehrs¬
polizeibehörden die Benützung bestimmter
Straßen aus Gründen der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs durch polizeiliche
Anordnungen beschränken oder verbieten.
Die Anordnung ist durch Aufstellung der
amtlichen Verkehrszeichen getroffen.
Gemäß § 8 der StVO. hat der Führer eines
Fahrzeuges, soweit nicht für einzelne Fahr¬
zeugarten besondere Straßen oder Straßen¬
teile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benut¬
zen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den
Insassen durch Muskelkraft fortbewegt wer¬
den, darf der Gehweg benutzt werden.
Gemäß § 24 der StVO. müssen in Bewe¬
gung befindliche Fahrzeuge bei Dunkelheit
oder starkem Nebel Lampen führen, die
ihre Fahrbahn beleuchten und andere Ver¬
kehrsteilnehmer nicht blenden. Diese Vor¬
schriften gelten nicht für Fahrzeuge, die
von Fußgängern mitgeführt werden und
nicht breiter als ein Meter sind.
Gemäß § 26 der StVO. ist es verboten, beim
Fahren die Lenkstange loszulassen oder die
Füße von den Tritteilen zu entfernen.
Gemäß § 27 der StVO. müssen vorhandene
Radwege benutzt werden.
Gemäß § 28 der StVO. müssen Radfahrer
grundsätzlich hintereinander fahren.
Gemäß § 36 der StVO. haben Personen, die
öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen,
diese von den Gehwegen oder einer Halte¬
stelleninsel oder, soweit Gehwege und
Haltestelleninseln nicht vorhanden sind, am
äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten.
Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver¬
kehrsmittel nur an den dazu bestimmten
Haltestellen betreten und verlassen. Das
Auf- und Abspringen während der Fahrt
und das Hinauslehnen ist verboten.
Gemäß § 37 der StVO. müssen die Fu߬
gänger die Gehwege benutzen. Fahrbahnen
und andere nicht für den Fußgängerverkehr
bestimmte Straßenteile sind auf dem kürze¬
sten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der
nötigen Vorsicht ohne Aufenthalt zu über¬
schreiten. An Schranken, Seil- und Ketten¬
absperrungen haben sich die Fußgänger
innerhalb der Absperrungen zu halten.
Gemäß § 40, Abs. 1 der StVO. müssen Tiere
im Verkehr einen geeigneten Führer ha¬
ben, der ausreichend auf sie einwirken
kann.
Gemäß § 40, Abs. 6, der StVO. können
das Treiben von Vieh und das Führen von
Pferden auf bestimmten Straßen in be¬
stimmten Ortsteilen und bei Dunkelheit
oder starkem Nebel die Verkehrspolizei¬
behörden durch Polizeiverordnung beschrän¬
ken oder verbieten. Einer Kenntlichmachung
der hierdurch getroffenen Anordnung durch
Aufstellen von Verkehrszeichen bedarf es
nicht.
Gemäß § 41 der StVO. ist es verboten, Ge¬
genstände auf Straßen zu bringen oder lie¬
gen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr
gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtig¬
keit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der
für die Verkehrsstörung Verantwortliche
hat diese Gegenstände unverzüglich zu ent¬
fernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie
ausreichend kenntlich zu machen, bei Dun¬
kelheit oder starkem Nebel durch rotes
Licht. Das Mitführen ungeschützter Sensen
auf öffentlichen Straßen ist verboten.
Gemäß § 42 der StVO. ist das Ausrufen
und Anbieten gewerblicher Leistungen von
Waren und dergleichen auf den Straßen
verboten.
Ausnahmen kann die Verkehrspolizei¬
behörde für bestimmte Straßen, bestimmte
Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen
(Messen, Märkte).
Gestattet ist das Ausrufen von Zeitungen,
Zeitschriften und Extrablättern, wenn der
Verkehr dadurch nicht behindert oder be¬
lästigt wird.
Gemäß § 43 der StVO. sind auf der
Fahrbahn Kinderspiele, wie Werfen und
Schleudern von Bällen und anderen Gegen¬
ständen, Seilspringen, Steigenlassen von
Drachen, Kreisel- und Reifentreiben, Fah
ren mit Rollern oder ähnlichen Fortbewe¬
gungsmitteln sowie Spiele mit oder auf
Fahrrädern untersagt.