I 12 sonderem Muster in vierfacher Ausferti¬ gung zu verwenden. § 17. Ubertretungen dieses Gesetzes wer¬ den als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei Vorliegen von er¬ schwerenden Umständen, insbesondere bei vorsätzlichen Falschmeldungen, können Geldstrafen bis 1000 S oder Arreststrafen bis zu drei Monaten verhängt werden. Geld¬ und Arreststrafen können auch nebenein¬ änder verhängt werden. Die Strafbarkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. 2. Vorschriften zur Regelung des Verkehres auf Straßen und Plätzen, zur Reinhaltung der Straßen, Gehwege und Flußläufe und zur Hintanhaltung des Straßenlärmes I. a) Auszug aus der Straßenverkehrs¬ ordnung vom 13. November 1937 Gemäß § 1 der StVO. (Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr) hat sich jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßen¬ verkehr so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß fer¬ ner sein Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Gemäß § 2 der StVO. ist den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten Folge zu leisten, sie gehen allgemeinen Verkehrs¬ regeln und durch amtliche Verkehrszeichen angezeigten örtlichen Sonderregeln vor. Gemäß § 3 der StVO. sind die durch amt¬ liche Verkehrszeichen und andere amtliche Verkehrseinrichtungen getroffenen Anord¬ nungen zu befolgen. Gemäß § 4 der StVO. können die Verkehrs¬ polizeibehörden die Benützung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch polizeiliche Anordnungen beschränken oder verbieten. Die Anordnung ist durch Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen getroffen. Gemäß § 8 der StVO. hat der Führer eines Fahrzeuges, soweit nicht für einzelne Fahr¬ zeugarten besondere Straßen oder Straßen¬ teile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benut¬ zen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den Insassen durch Muskelkraft fortbewegt wer¬ den, darf der Gehweg benutzt werden. Gemäß § 24 der StVO. müssen in Bewe¬ gung befindliche Fahrzeuge bei Dunkelheit oder starkem Nebel Lampen führen, die ihre Fahrbahn beleuchten und andere Ver¬ kehrsteilnehmer nicht blenden. Diese Vor¬ schriften gelten nicht für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind. Gemäß § 26 der StVO. ist es verboten, beim Fahren die Lenkstange loszulassen oder die Füße von den Tritteilen zu entfernen. Gemäß § 27 der StVO. müssen vorhandene Radwege benutzt werden. Gemäß § 28 der StVO. müssen Radfahrer grundsätzlich hintereinander fahren. Gemäß § 36 der StVO. haben Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, diese von den Gehwegen oder einer Halte¬ stelleninsel oder, soweit Gehwege und Haltestelleninseln nicht vorhanden sind, am äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten. Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver¬ kehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten. Gemäß § 37 der StVO. müssen die Fu߬ gänger die Gehwege benutzen. Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem kürze¬ sten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht ohne Aufenthalt zu über¬ schreiten. An Schranken, Seil- und Ketten¬ absperrungen haben sich die Fußgänger innerhalb der Absperrungen zu halten. Gemäß § 40, Abs. 1 der StVO. müssen Tiere im Verkehr einen geeigneten Führer ha¬ ben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Gemäß § 40, Abs. 6, der StVO. können das Treiben von Vieh und das Führen von Pferden auf bestimmten Straßen in be¬ stimmten Ortsteilen und bei Dunkelheit oder starkem Nebel die Verkehrspolizei¬ behörden durch Polizeiverordnung beschrän¬ ken oder verbieten. Einer Kenntlichmachung der hierdurch getroffenen Anordnung durch Aufstellen von Verkehrszeichen bedarf es nicht. Gemäß § 41 der StVO. ist es verboten, Ge¬ genstände auf Straßen zu bringen oder lie¬ gen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtig¬ keit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegenstände unverzüglich zu ent¬ fernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen, bei Dun¬ kelheit oder starkem Nebel durch rotes Licht. Das Mitführen ungeschützter Sensen auf öffentlichen Straßen ist verboten. Gemäß § 42 der StVO. ist das Ausrufen und Anbieten gewerblicher Leistungen von Waren und dergleichen auf den Straßen verboten. Ausnahmen kann die Verkehrspolizei¬ behörde für bestimmte Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen (Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert oder be¬ lästigt wird. Gemäß § 43 der StVO. sind auf der Fahrbahn Kinderspiele, wie Werfen und Schleudern von Bällen und anderen Gegen¬ ständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Kreisel- und Reifentreiben, Fah ren mit Rollern oder ähnlichen Fortbewe¬ gungsmitteln sowie Spiele mit oder auf Fahrrädern untersagt.